Architektenrecht: Kündigung bei grundloser Weigerung der weiteren Zusammenarbeit

bei uns veröffentlicht am28.10.2013

Rechtsgebiete

Autoren

Rechtsanwalt

für Familien- und Erbrecht

EnglischDeutsch
Zusammenfassung des Autors
Ein Auftraggeber kann grundsätzlich jeden Werkvertrag aus wichtigem Grund kündigen.
Ein Bauherr darf den Architektenvertrag aus wichtigem Grund kündigen, wenn sich der Architekt grundlos weigert, die Zusammenarbeit mit der Projektleiterin weiterzuführen und ultimativ deren Ablösung fordert.

Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hin. Die Richter machten deutlich, dass ein Auftraggeber jeden Werkvertrag grundsätzlich aus wichtigem Grund kündigen könne. Das Vorliegen dieses wichtigen Grundes müsse es dem Auftraggeber unmöglich machen, den Vertrag weiterzuführen. Das ergebe sich z.B. aus einer schweren schuldhaften Vertragsverletzung. Möglich sei auch eine sonstige Zerstörung des vertraglichen Vertrauensverhältnisses zwischen den Parteien. Das sei vorliegend der Fall (OLG Düsseldorf, 23 U 102/12).

Artikel zu passenden Rechtsgebieten

Artikel zu Allgemein

Baurecht: Eine „Ohne-Rechnung-Abrede“ macht den Vertrag nichtig

28.06.2018

Treffen die Vertragsparteien für einen Teil des Architektenhonorars nachträglich eine „Ohne-Rechnung-Abrede“, wird der Architektenvertrag wegen Verstoßes gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz nichtig – BSP Rechtsanwälte – Anwalt für Baurecht Berlin
Allgemein

Architektenrecht: Unzuverlässigkeit kann zur Streichung aus der Architektenliste führen

18.07.2012

schon ein einmaliges Fehlverhalten kann die Annahme der Unzuverlässigkeit rechtfertigen-OVG Lüneburg vom 24.05.12-Az:8 LA 198/11-Rechtsanwalt für Architektenrecht
Allgemein

Architektenverträge: Koppelungsverbot ist verfassungsgemäß

27.09.2010

Anwalt für Architektenrecht - Baurecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
Allgemein

Architektenrecht: Zur konkludenten Abnahme einer Architektenleistung

14.05.2014

Eine Abnahme kann in Betracht kommen, wenn das Werk nach den Vorstellungen des Auftraggebers im Wesentlichen mangelfrei fertiggestellt ist.
Allgemein

Baurecht: Schadensbeseitigungsklausel in Architektenvertrag unwirksam

21.09.2017

Eine in einen Architektenvertrag aufgenommene Schadenbeseitigungsklausel ist unwirksam, weil sie den Auftraggeber entgegen Treu und Glauben unangemessen benachteiligt.
Allgemein