Arbeitsrecht: Die Bewilligung steht bei Beamten im Ermessen des Dienstherrn

bei uns veröffentlicht am05.03.2007
Zusammenfassung des Autors

Die Bewilligung von Altersteilzeit steht im Ermessen des Dienstherrn. Sie kommt überhaupt nur in Betracht, wenn entsprechende Haushaltsmittel zur Verfügung stehen - BSP Rechtsanwälte - Anwältin für Arbeitsrecht Berlin 

Dies entschied das Verwaltungsgericht (VG) Koblenz und wies die Klage eines Beamten auf Gewährung von Altersteilzeit ab. Sein Antrag auf Bewilligung von Altersteilzeit im Blockmodell ab dem 55. Lebensjahr war zuvor abgelehnt worden. Zur Begründung hieß es, er erfülle die persönlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Altersteilzeit nicht. Zwar könne Altersteilzeit auch vor dem 60. Lebensjahr in Anspruch genommen werden. Dies setze jedoch nach dem gemeinsam mit dem Personalrat erarbeiteten Altersteilzeitkonzept voraus, dass der Leiter der jeweiligen Verwaltungseinheit erkläre, dass die Stelle künftig ersatzlos gestrichen werden könne. Eine solche Erklärung liege im Falle des betroffenen Beamten nicht vor.

Das VG entschied, dass der Beamte keinen Anspruch auf Bewilligung von Altersteilzeit habe. Zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor Gericht habe keine haushaltsrechtliche Grundlage mehr für eine Gewährung von Altersteilzeit bestanden. Zwar habe die Haushaltssatzung für das Jahr 2005 noch zehn Altersteilzeitstellen vorgesehen. Die hier maßgebliche Haushaltssatzung für das Jahr 2006 enthalte indes keinerlei Grundlage mehr für die Bewilligung von Altersteilzeit. Eine Veranschlagung im Haushalt sei aber wegen der über die hälftigen Dienstbezüge zu zahlenden Altersteilzeitzulagen unentbehrlich. Darüber hinaus fehle es auch an der nach dem Altersteilzeitkonzept des Dienstherrn erforderlichen Erklärung des Leiters der Verwaltungseinheit, dass seine Stelle künftig ersatzlos gestrichen werden könne. Der Leiter der Verwaltungseinheit habe lediglich erklärt, dass eine Streichung der Stelle des Klägers derzeit nicht in Betracht komme, nach Abschluss der Arbeitsphase in fünf Jahren aber vermutlich möglich sei. Eine eindeutige Erklärung über die Entbehrlichkeit der Stelle im Sinne des Altersteilzeitkonzepts der Beklagten liege hierin nicht (VG Koblenz, 6 K 375/06.KO).

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