Aktuelle Gesetzgebung: Schneller Geld für Handwerker

bei uns veröffentlicht am27.09.2007

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Rechtsanwalt

für Familien- und Erbrecht

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Zusammenfassung des Autors
Rechtsberatung zum Baurecht und Vergaberecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB

Mit Hilfe des neuen Forderungssicherungsgesetzes sollen Handwerker und andere Gläubiger - z.B. von Schmerzensgeld- oder Schadenersatzansprüchen - schneller an ihr Geld kommen. Hintergrund sind die finanziellen Schwierigkeiten von kleinen und mittelständischen Betrieben durch unpünktliche Zahlungen der Kunden.

Der entsprechende Gesetzentwurf ist vom Bundesrat beschlossen und nun in den Bundestag eingebracht worden. Kernstück der vorgesehenen Gesetzesänderungen ist die vorläufige Zahlungsanordnung. Diese soll es den Gerichten ermöglichen, frühzeitig einen vollstreckungsfähigen Titel zu erlassen. Die Regelung soll damit eine Rechtsschutzlücke in Prozessen schließen, die typischerweise eine umfangreiche sachverständige Begutachtung mehrerer Beweisfragen erfordern. Diese Prozesse dauern häufig sehr lange, so dass die Kläger lange auf ihr Geld warten müssen. Voraussetzung einer vorläufigen Zahlungsanordnung soll sein, dass die Klage nach dem bisherigen Sach- und Streitstand hohe Aussicht auf Erfolg hat. Darüber hinaus muss das Gericht abwägen zwischen dem Interesse des Klägers, schnell an sein Geld zu kommen, und dem Interesse des Beklagten, erst zu zahlen, wenn alle offenen Rechtsfragen abschließend geklärt sind. Die neue Vorschrift wird nicht nur für Vergütungsklagen von Werkunternehmern, sondern auch für alle Geldforderungen, insbesondere Schadenersatz- und Schmerzensgeldansprüchen von Unfallopfern relevant sein. Zudem sind folgende Änderungen im Werkvertragsrecht vorgesehen: Abschlagszahlungen sollen schon gefordert werden können, bevor das Werk vollständig errichtet ist, d.h. das Erfordernis einer "abgeschlossenen Leistung" entfällt. Der Schutz der Verbraucher wird durch eine Sicherheitsleistung in Höhe von fünf Prozent des Vergütungsanspruchs - falls der Vertrag die Errichtung oder den Umbau eines Hauses zum Gegenstand hat - angemessen berücksichtigt.

Der Subunternehmer (Bauhandwerker) kann seinen Werklohnanspruch unter erleichterten Voraussetzungen realisieren, da er seine Forderung gegenüber seinem Auftraggeber (Generalübernehmer, Bauträger) in Zukunft auch einfordern kann, wenn das Gesamtwerk durchdessen Auftraggeber (Bauherr) abgenommen wurde oder als abgenommen gilt. Das heißt, die Zahlung kann nicht mehr dadurch verzögert werden, dass der direkte Auftraggeber (Generalübernehmer, Bauträger) das Werk des Subunternehmers noch nicht gesondert abgenommen hat. Die Höhe des "Druckzuschlags", also des Betrags, den der Auftraggeber über die Nachbesserungskosten hinaus einbehalten darf, um den Unternehmer zur Mängelbeseitigung zu veranlassen, soll anstatt wie bisher "mindestens das Dreifache" nur noch "im Regelfall das Doppelte" der voraussichtlichen Mangelbeseitigungskosten betragen. Dem Bauhandwerker soll ein echter, einklagbarer Anspruch auf eine Sicherheitsleistung für seine Werklohnforderung eingeräumt werden. Damit wird dem berechtigten Interesse der Bauhandwerker, die regelmäßig vorleistungspflichtig sind, an einer Sicherheit angemessen Rechnung getragen. Außerdem soll der Bauhandwerker, falls es wegen der Sicherheitsleistung zum Streit und zur Vertragsauflösung kommt, seinen Vergütungsanspruch behalten. Verbraucher sollen von der Pflicht zur Sicherheitsleistung befreit bleiben. Ergänzend schlägt die Bundesregierung vor, die gesetzlich vorgesehene "Privilegierung" der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/B) für Verbraucherverträge aufzuheben. Wenn an einem Vertrag ein Verbraucher beteiligt ist und die VOB/B in diesen Vertrag einbezogen wurden, sollen in Zukunft die Gerichte entscheiden können, ob die Vertragsklauseln der VOB/B im Einzelfall den Verbraucher unangemessen benachteiligen.

 

 

 

 

 

 

 

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