Aktuelle Gesetzgebung: Schärfere Strafen für Autorennen geplant

bei uns veröffentlicht am10.12.2016

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für Familien- und Erbrecht

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Zusammenfassung des Autors
Bisher werden illegale Autorennen im öffentlichen Straßenverkehr nur als eine Ordnungswidrigkeit erfasst.
Es droht eine Geldbuße und ein Fahrverbot. Das wird angesichts einiger spektakulärer, illegaler Rennen, die in der letzten Zeit zu schweren Folgen geführt haben, als nicht (mehr) ausreichend angesehen. NRW hatte daher einen Gesetzentwurf in den Bundesrat eingebracht. Der will mit einem neuen Straftatbestand in § 315d StGB-E illegale Kraftfahrzeugrennen nicht mehr nur als Ordnungswidrigkeiten verfolgen, sondern unter Strafe stellen. Der Bundesrat hat diesen Entwurf nun auf den Weg gebracht. Danach gilt:

• Wer ein Rennen veranstaltet oder daran teilnimmt, soll mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren bestraft werden.

• Außerdem soll i. d. R. die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperrfrist verhängt werden. Dazu wird das illegale Rennen zum Katalog der Regelbeispiele in § 69 Abs. 2 StGB hinzugefügt werden.

• Werden bei einem Rennen Leib und Leben eines Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, soll durch die Einführung eines konkreten Gefährdungsdelikts eine erhöhte Strafandrohung (Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren) gelten.

• Für schwerste Fälle, in denen die Tat zum Tode oder zu erheblichen Schäden an der Gesundheit anderer Menschen führt, ist in § 315d Abs. 4 StGB-E ein Verbrechenstatbestand vorgesehen, d. h., dass eine Mindeststrafe von einem Jahr droht. Die Höchststrafe soll dann zehn Jahre betragen. In minder schweren Fällen kann ausnahmsweise eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren verhängt werden.

Quelle: Bundesrat, BR-Drucksache 362/16

Gesetze

Gesetze

3 Gesetze werden in diesem Text zitiert

Strafgesetzbuch - StGB | § 69 Entziehung der Fahrerlaubnis


(1) Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine

Strafgesetzbuch - StGB | § 315d Verbotene Kraftfahrzeugrennen


(1) Wer im Straßenverkehr 1. ein nicht erlaubtes Kraftfahrzeugrennen ausrichtet oder durchführt,2. als Kraftfahrzeugführer an einem nicht erlaubten Kraftfahrzeugrennen teilnimmt oder3. sich als Kraftfahrzeugführer mit nicht angepasster Geschwindigkei

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Referenzen

(1) Wer im Straßenverkehr

1.
ein nicht erlaubtes Kraftfahrzeugrennen ausrichtet oder durchführt,
2.
als Kraftfahrzeugführer an einem nicht erlaubten Kraftfahrzeugrennen teilnimmt oder
3.
sich als Kraftfahrzeugführer mit nicht angepasster Geschwindigkeit und grob verkehrswidrig und rücksichtslos fortbewegt, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Wer in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 oder 3 Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(3) Der Versuch ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 strafbar.

(4) Wer in den Fällen des Absatzes 2 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(5) Verursacht der Täter in den Fällen des Absatzes 2 durch die Tat den Tod oder eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

(1) Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so entzieht ihm das Gericht die Fahrerlaubnis, wenn sich aus der Tat ergibt, daß er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Einer weiteren Prüfung nach § 62 bedarf es nicht.

(2) Ist die rechtswidrige Tat in den Fällen des Absatzes 1 ein Vergehen

1.
der Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c),
1a.
des verbotenen Kraftfahrzeugrennens (§ 315d),
2.
der Trunkenheit im Verkehr (§ 316),
3.
des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142), obwohl der Täter weiß oder wissen kann, daß bei dem Unfall ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt worden oder an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist, oder
4.
des Vollrausches (§ 323a), der sich auf eine der Taten nach den Nummern 1 bis 3 bezieht,
so ist der Täter in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen.

(3) Die Fahrerlaubnis erlischt mit der Rechtskraft des Urteils. Ein von einer deutschen Behörde ausgestellter Führerschein wird im Urteil eingezogen.

(1) Wer im Straßenverkehr

1.
ein nicht erlaubtes Kraftfahrzeugrennen ausrichtet oder durchführt,
2.
als Kraftfahrzeugführer an einem nicht erlaubten Kraftfahrzeugrennen teilnimmt oder
3.
sich als Kraftfahrzeugführer mit nicht angepasster Geschwindigkeit und grob verkehrswidrig und rücksichtslos fortbewegt, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Wer in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 oder 3 Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(3) Der Versuch ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 strafbar.

(4) Wer in den Fällen des Absatzes 2 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(5) Verursacht der Täter in den Fällen des Absatzes 2 durch die Tat den Tod oder eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.