Absehen vom Fahrverbot: Fahrverbot bei lang zurückliegender Tatzeit

bei uns veröffentlicht am26.10.2007

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Rechtsanwalt

für Familien- und Erbrecht

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Zusammenfassung des Autors
Rechtsberatung zum Verkehrsrecht - Ordnungswidrigkeitenrecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB

Von der Anordnung eines Fahrverbots kann abgesehen werden, wenn zwischen der Tat und ihrer gerichtlichen Ahndung 23 Monate liegen.

Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe hin. Die Richter machten allerdings deutlich, dass zu der zeitlichen Komponente noch weitere Voraussetzungen erfüllt sein müssten. So dürfe der Betroffene verkehrsrechtlich nicht mehr auffällig geworden sein. Zudem müsse die lange Verfahrensdauer auf Gründen beruhen, die außerhalb seines Einflussbereichs lagen.

Hinweis: Die Obergerichte gehen i.d.R. ab einem zeitlichen Abstand von zwei Jahren zwischen Tat und Gerichtstermin davon aus, dass ein Fahrverbot nicht mehr erforderlich ist. Diese Grenze schwankt allerdings. Dem OLG Hamm (2 Ss 112/04) haben ca. 22 Monate ausgereicht, dem AG Bensheim (8229 Js 22570/05 5 Ds IX) reichen schon 15 Monate.
(OLG Karlsruhe, 1 Ss 44/07).
 

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