Abschleppkosten: Keine Preisvergleichspflicht bei Erteilung des Abschleppauftrags

bei uns veröffentlicht am04.03.2013

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Rechtsanwalt

für Familien- und Erbrecht

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Zusammenfassung des Autors
wenn vor der Abschleppleistung kein Preis vereinbart wurde, darf der Abschleppunternehmer das Übliche berechnen-AG Neuss vom 12.09.12-Az:85 C 3163/12
Der Geschädigte muss vor dem Abschleppauftrag keinen Preisvergleich zwischen verschiedenen Abschleppunternehmern vornehmen. Wenn - wie wohl immer - vor der Abschleppleistung kein Preis vereinbart wurde, darf der Abschleppunternehmer „das Übliche“ berechnen.

Eine Orientierungshilfe dafür biete die Preis- und Strukturumfrage des Verbands der Bergungs- und Abschleppunternehmer VBA, entschied das Amtsgericht (AG) Neuss. Eine maßvolle Überschreitung des sich aus der Strukturumfrage ergebenden Preises führe nicht sofort zur Unüblichkeit. Vielmehr gelte zusammenfassend: Was innerhalb des Umfrageergebniskorridors liegt, gehe werkvertraglich in Ordnung und gelte schadenrechtlich als erforderlich. Was darüber liegt, bedürfe eines näheren rechtlichen Blicks, ob es triftige Gründe für die Überschreitung gebe (AG Neuss, 85 C 3163/12).


Die Entscheidung im Einzelnen lautet:

AG Neuss Urteil vom 12.09.2012 (Az: 85 C 3163/12)

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 12 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 8.1.2012 zu bezahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 77%, die Beklagte 23%.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.


Gründe:

Die zulässige Klage ist nur zum Teil begründet. Der Klägerin steht ein weiterer Schadenersatzanspruch in Höhe von 12 Euro zu.

Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Die Abtretung ist hinreichend bestimmt, da sie lediglich die direkten Fahrzeugschäden umfasst und in der Höhe auf den Rechnungsbetrag begrenzt ist.

Der Klägerin steht jedoch lediglich ein weiterer Ersatzanspruch in Höhe von 12 Euro zu.

Der Anspruch der Klägerin resultiert aus §§ 7 StVG, 398 BGB. Danach kann sie den Betrag verlangen, den der Geschädigte aufgrund des Unfalles ersetzt verlangen kann.

Hierzu gehören grundsätzlich auch die Abschleppkosten. Jedoch ist ein Abzug bei der Höhe dieser Kosten gemäß §254 BGB vorzunehmen.

Zwar ist dem Kläger kein Auswahlverschulden vorzuwerfen. Denn es war ihm angesichts der konkreten Situation nicht zuzumuten, vor Beauftragung des Abschleppunternehmers sich über die ortsüblichen Preise zu informieren.

Richtigerweise kann ein Ersatzanspruch jedoch nur in der Höhe bestehen, in der der Geschädigte selbst dem Abschleppunternehmer gegenüber zur Entlohnung verpflichtet ist. Der Geschädigte braucht dem Abschleppunternehmer aber mangels anderer ausdrücklicher Vereinbarungen nur einen angemessenen und ortsüblichen Lohn zu entrichten. Dieser angemessene und ortsübliche Lohn ist entsprechend der von der Beklagten vorgelegten Preis- und Strukturumfrage des Verbandes der Bergungs- und Abschleppunternehmer zu bestimmen. Hieraus ergibt sich für das Jahr 2010 ein Betrag in Höhe von 120 Euro netto. Unter Berücksichtigung der steigenden Preise hält das Gericht für das Jahr 2012 einen Betrag in Höhe von 132 Euro für angemessen. Zuzüglich der Mehrwertsteuer steht der Klägerin daher ein Betrag in Höhe von 154,80 Euro zu. In diesen Betrag ist bereits der Fahrer inbegriffen. Auch ein Zuschlag für Überstunden ist nicht zu gewähren, da die Tätigkeit des Abschleppens in der Zeit von 16 Uhr 30 bis 17 Uhr 30 erfolgte, somit zu normalen Geschäftszeiten.

Auf den der Klägerin zustehenden Betrag in Höhe von 154,80 Euro hat die Beklagte bereits 142,80 Euro bezahlt, so dass der Klägerin lediglich ein Zahlungsanspruch in Höhe von 12 Euro zusteht.

Die Verpflichtung zur Zahlung von Zinsen ergibt sich aus dem Gesichtspunkt des Verzuges.

Gesetze

Gesetze

3 Gesetze werden in diesem Text zitiert

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 254 Mitverschulden


(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem

Straßenverkehrsgesetz - StVG | § 7 Haftung des Halters, Schwarzfahrt


(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. (2) D

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(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.