Ablenkung durch Autoradio - keine grobe Fahrlässigkeit - Versicherung muss zahlen

bei uns veröffentlicht am06.04.2007

Rechtsgebiete

Autoren

Rechtsanwalt

für Familien- und Erbrecht

EnglischDeutsch
Zusammenfassung des Autors
Rechtsberatung zum Verkehrsrecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB


NÜRNBERG (DAV). Ein Autofahrer handelt nicht grob fahrlässig, wenn er beim Bedienen des Autoradios kurz unaufmerksam ist und dabei einen Unfall verursacht. Seine Vollkasko-Versicherung müsse für die entstandenen Schäden einstehen, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg.


Im zu Grunde liegenden Fall war ein Mann während der Suche nach dem passenden Sender auf eine Verkehrsinsel aufgefahren, die sich in der Straßenmitte befand. Seine Kasko-Versicherung weigerte sich, die Kosten zu übernehmen und argumentierte, sie sei wegen einer groben Unachtsamkeit des Versicherten von ihrer Leistungspflicht befreit.

Das OLG Nürnberg war anderer Meinung und gab dem klagenden Autofahrer Recht: Eine vorübergehende Unaufmerksamkeit wie beispielsweise die kurzfristige Ablenkung durch das Bedienen des Radios könne nicht zum Verlust des Versicherungsschutzes führen. Ansonsten würde die Vollkasko-Versicherung ihren Sinn und Zweck verlieren, hieß es in dem Urteil. Es habe sich hier um einen fahrlässig begangenen Fahrfehler gehandelt, wie er nahezu alltäglich vorkomme. Für eine gesteigerte Gefahrenlage, in der das Bedienen des Autoradios als unverständliche Sorglosigkeit anzusehen wäre, gebe es keine Anhaltspunkte. Die im Verkehr erforderliche Sorgfalt sei damit nicht in ungewöhnlich hohem Maß verletzt worden.

Dieser Fall zeigt, dass man erfolgreich seine Rechte durchsetzen kann. Bei der Deutschen Anwaltauskunft kann man sich unter der bundesweit einheitlichen Rufnummer 0 18 05/18 18 05 (0,12 Euro pro Minute) Verkehrsrechts-Anwälte benennen oder sich direkt mit einem Verkehrsrechts-Anwalt in seiner Nähe verbinden lassen.

Oberlandesgericht Nürnberg
Urteil vom 25. April 2005
Aktenzeichen: 8 U 4033/04

 

Artikel zu passenden Rechtsgebieten

Artikel zu andere

Rechsprechung zum Kindergeld

21.06.2012

Rechtsberatung zum Steuerrecht - BSP Bierbach Streifler & Partner PartGmbB Berlin Mitte
andere

§ 12 UStG Steuersätze

21.01.2009

Rechtsanwalt für Steuerrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin-Mitte
andere

Diritto Societario

19.02.2008

societa` a responsabilita` limitata di Valerio Sangiovanni
andere