Bestattungsverfügung - meine Beerdigung bestimme ich
Im Fall des Todes der Eltern streiten die Kinder nicht selten über die Art und Weise der Bestattung. Für den einen soll die Bestattung so kostengünstig, wie möglich sein, um die Erbmasse nicht zu schmälern und ein anderes Kind möchte die Mutter oder den Vater nach seiner eigenen Vorstellung würdig bestatten. Können sich die Kinder nicht einigen, ist Streit vorprogrammiert.
Wie die Wünsche und Vorstellungen des Verstorbenen selbst für seine Bestattung waren, wissen die Angehörigen nur sehr selten.
Empfehlenswert ist daher, sich bereits zu Lebzeiten Gedanken über seine eigene Bestattung zu machen. Mit einer Bestattungsverfügung (in der Vorsorgevollmacht) kann jeder Einzelne bereits zu Lebzeiten die Art und Weise seiner Bestattung mit sämtlichen Modalitäten bestimmen.
Mit einer Bestattungsverfügung können nicht nur künftige Streitigkeiten um die Modalitäten der Bestattung unter den Hinterbliebenen vermieden werden, sondern es wird auch gewährleistet, dass die Bestattung nach den eigenen Wünschen und Vorstellungen erfolgt.
Das Amtsgericht Brandenburg hatte einen Fall zu beurteilen, bei dem sich Geschwister bereits zu Lebzeiten der Mutter um die Art und Weise ihrer Bestattung stritten.
Das war geschehen: Eine Mutter von zwei Töchtern und einem Sohn lebt in einem Seniorenheim und stand aufgrund ihrer Demenzerkrankung unter gesetzlicher Betreuung.
Als Betreuer waren die eine Tochter und der Sohn bestellt. Diese hatten einen Bestattungsvorsorgevertrag mit einem Bestattungsinstitut für die Mutter abgeschlossen. In dem Bestattungsvertrag war geregelt, dass die Mutter feuerbestattet werden sollte und die Urne auf einem Friedhof in der Nähe der betreuenden Tochter in Brandenburg beigesetzt werden sollte.
Die andere Tochter behauptete, dass die Mutter keine Feuerbestattung, sondern eine Erdbestattung wünsche und im Familiengrab, in dem auch ihre Eltern beigesetzt wurden, ihr letzte Ruhe finden wolle.
Dementsprechend zweifelte sie daran, ob der Bestattungsvorsorgevertrag den wirklichen Willen der Mutter widerspiegelte und ging davon aus, dass die Geschwister als Betreuer ohne den wahren Willen der Mutter zu berücksichtigen die Bestattung bestimmten. Also wollte sie die Zustimmung der Betreuer zur Erdbestattung der Mutter und Beisetzung der (künftigen) Leiche im Familiengrab.
Die Zustimmung blieb aus. Also beantragte diese wegen der Dringlichkeit einer Entscheidung ob des Alters der Mutter den Erlass einer einstweiligen Verfügung bei Gericht um die Zustimmung der Geschwister zur Erdbestattung im Familiengrab gerichtlich zu erlangen.
Die Entscheidung des Amtsgerichts: Der Antrag auf Zustimmung im Wege der einstweiligen Verfügung ist unbegründet.
Zu Lebzeiten der Mutter hatte die Tochter kein Recht das Gericht anzurufen.
Jeder hat selbst das Recht, Art und Ort der Bestattung zu wählen. Der Totenfürsorgeberechtigte ist erst nach dem Tod des Erblassers hierzu entscheidungsbefugt.
Das Recht der Totenfürsorge beinhaltet die Befugnis, Art und Ort der Bestattung zu regeln. Dieses Recht setzt nach dem Wortsinn erst ein, wenn eine Person verstorben ist.
"Totenfürsorge" ist die Fürsorge eines Angehörigen oder bevollmächtigten Dritten für einen toten Menschen
Zuvor steht die Frage über Art und Weise der Bestattung jedem selbst im Rahmen seiner Handlungsfreiheit nach Artikel 2 Absatz 1 Grundgesetzes zu. Nach dem Tod hat sich das Recht der Totenfürsorge vorrangig am Willen des Verstorbenen zu orientieren.
Dieser Wille ist vom Totenfürsorgeberechtigten stets zu berücksichtigen und als Maßstab für die Art und Weise der Bestattung sowie die Festlegung des Bestattungsortes maßgeblich.
Mittels einer Vorsorgevollmacht kann die Entscheidungsbefugnis auch auf einen Dritten übertragen werden, bei einer gesetzlichen Betreuung übt der Betreuer im Rahmen der gesetzlichen Vertretung dieses Recht aus.
Dies waren in dem Fall die betreuende Schwester und ihr Bruder, nicht jedoch die andere Tochter. Damit durften diese auch im Sinne der Mutter einen Bestattungsvorsorgevertrag abschließen.
Quelle: Urteil des Amtsgerichts Brandenburg vom 05. Juli 2013, Az.: 35 C 16/13
Fazit: Diese Entscheidung mag auf den ersten Blick sehr kurios erscheinen, zeigt aber sehr anschaulich das hohe Konfliktpotential im Zusammenhang mit einer Bestattung. Auch wenn ein Vorsorgebevollmächtigter oder Betreuer befugt ist, einen Bestattungsvorsorgevertrag für den Vollmachtgeber oder Betreuten abzuschließen, so kann dies Zweifel hervorrufen, wenn ein weiterer Angehöriger einen vermeintlich anderen Eindruck vom wahren Willen des Vollmachtgebers/Betreuten hatte, wie in diesem Fall.
Vermeiden lässt sich dies nur, wenn jeder Einzelne zu Lebzeiten die Modaltitäten seiner Bestattung bestimmt.
Häufig beginnen Erbstreitigkeiten bereits mit einem Streit über die Art und Weise der Bestattung