Umgang mit Scheidungskindern während Corona

12.06.2020

Autoren

Rechtsanwalt

Bernfried Rose

In Zeiten von Corona kann mitunter auch der Umgang von geschiedenen Eltern zu ihren Kindern konfliktreich sein. Das Oberlandesgericht (OLG) Braunschweig hat nun aber festgehalten, dass die Corona-Pandemie allein keinen Grund dafür bietet, dem nicht betreuenden Elternteil den Umgang zum Kind zu verweigern. Etwas anderes könne nur im Einzelfall gelten, so die Richter. 

Corona als Grund für Umgangsverbot? 

Aufgrund der Coronakrise sind die Menschen derzeit dringend angehalten, soziale Kontakte möglichst zu vermeiden. Mit Einführung der Kontaktbeschränkungen haben sich für viele geschiedene Ehepaare mit gemeinsamen Kindern auch Fragen zu bestehenden Umgangsregelung ergeben. Gelten in Zeiten von Corona andere Regeln, wenn es um den Umgang mit Trennungskindern geht?

Dass mit der Pandemie aber gerade keine pauschale Aushebelung von vereinbarten Umgangsregelungen einhergehen kann, zeigt eine aktuelle Entscheidung des OLG Braunschweig. 
Im konkreten Fall hatten sich die Eltern eines sechsjährigen Mädchens nach ihrer Scheidung auf eine Umgangsregelung geeinigt, wonach der Vater seine Tochter an Wochenende mit Übernachtungen betreuen sollte. Diesen Umgang wollte der Vater auch während der Corona-Kontaktbeschränkungen aufrechterhalten. Die Mutter allerdings legte gegen diese Umgangsregelung Beschwerde ein. Ihrer Ansicht nach könne sie den Kontakt zum Vater wegen der besonderen Situation vorerst verweigern.

Trotz Pandemie Umgangsrechte nach einer Trennung bzw. Scheidung 

Dieser Art von generellem Umgangsverbot hat das OLG Braunschweig nun eine Abfuhr erteilt. 
Die Mutter sei allein wegen der bestehenden Pandemie nicht berechtigt, den Kontakt zum Vater zu verweigern. Das Gericht betonte vielmehr die Notwendigkeit des Kontaktes zum Vater aus Gründen des Kinderwohls. Die Corona-Pandemie könne daher auch nicht pauschal bereits bestehende Umgangsregelungen abändern oder ganz untersagen. Die Tatsache, dass Kind und Vater aufgrund der Trennung der Eltern nicht im gleichen Haushalt lebten, sei ebenfalls kein Argument für ein generelles Umgangsverbot. Den Umgang zwischen einem nicht betreuenden Elternteil und seinem Kind ordnen die Richter zu dem absolut notwendigen Minimum zwischenmenschlicher Kontakte zu. Wie das Gericht in seiner Entscheidung ganz deutlich macht, ordnet das Familienrecht eine kindeswohlgerechte Regelung des Umgangs von Scheidungskindern an – und das eben auch zu besonderen Zeiten wie Corona.

Ausnahmsweise sei nur dann von einer zulässigen Verweigerung des Umgangs auszugehen, wenn der Kontakt aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht möglich sei. Davon könne beispielsweise bei einer angeordneten Qua­ran­tä­ne, einer Aus­gangs­sper­re oder der nach­weis­li­chen In­fek­ti­on des um­gangs­be­rech­tig­ten El­tern­teils ausgegangen werden. Abseits dieser besonderen Umstände sei dem Vater auch in Corona-Zeiten der geregelte Umgang zu gewähren (Beschluss v. 20.05.2020; Az.: 1 UF 51/2)

Umgangsregelungen in Trennungsfamilien 

Grundsätzlich legt das Familienrecht sehr deutlich fest, dass nach einer Scheidung oder Trennung der Eltern der regelmäßige Umgang des Kindes mit beiden Elternteilen für das Kindeswohl von besonderer Bedeutung ist. Das Trennungskind hat daher ein gesetzlich verankertes Recht auf Umgang mit beiden Eltern. Dieses Recht kann auch nicht einseitig durch ein Elternteil eingeschränkt oder untersagt werden. Vielmehr kann das Familiengericht im Einzelfall entscheiden, ob zum Schutz des Kindeswohls der Umgang zu einem oder beide Elternteile besonders geregelt, eingeschränkt oder ausgeschlossen werden soll.

Die Empfehlung, soziale Kontakte zu vermeiden oder die erlassenen Kontaktbeschränkungen aber bezieht sich nicht auf den Kernbereich der Familie – auch dann wenn die Eltern getrennt leben und daher faktisch zwei Haushalte bilden. Wie der Beschluss des OLG deutlich zeigt, werden hier die Umgangsregelungen nicht berührt und dem Kindeswohl weiterhin ein hoher Stellenwert eingeräumt.

Weitere Informationen zum Thema Scheidungsrecht finden Sie auch unter: https://www.rosepartner.de/trennung-scheidung-corona.html