Streit um Markenrechtsverletzung – Im Grillkäse-Urteil muss das EuG nochmal ran

bei uns veröffentlicht am10.03.2020

Autoren

Rechtsanwalt

Bernfried Rose

Zusammenfassung des Autors

Wie der Europäische Gerichtshof (EuGH) klargestellt, hat das Gericht der Europäischen Union bei der Frage einer möglichen Verwechslungsgefahr im Markenrechtsstreit um Grillkäse nicht ausreichend begründet. Ein erster Erfolg für die Inhaberin der Kollektivunionsmarke „Halloumi“.

EuG lehnt Verwechslungsgefahr ab

Vor dem EuGH ging es jüngst um die Markeneintragung eines Grillkäses. Die "Stiftung zum Schutz des traditionellen zyprischen Käses namens Halloumi" ist bereits Inhaberin der Kollektivunionsmarke "Halloumi". Diese sah sich in der Markeneintragung eines bulgarischen Konkurrenten bedrängt. Dieser hatte die Unionsmarke "BBQLOUMI" beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) eintragen lassen. Wegen einer möglichen Verwechslung und damit einer Markenrechtsverletzung erhobt die Stiftung gegen die Eintragung Widerspruch – allerdings ohne Erfolg. Das EUIPO lehnte die Argumentation der Stiftung ab. Auch in einem zweiten Schritt sah das EuG keinen Grund für eine Markenrechtsverletzung.

Eine Verwechslungsgefahr hinsichtlich der Herkunft sei ausgeschlossen, da der Begriff "Halloumi" nur eine Käsesorte bezeichne und daher eine schwache Unterscheidungskraft habe. Zudem ging das EuG davon aus, "dass bei schwacher Unterscheidungskraft der älteren Marke das Bestehen von Verwechslungsgefahr auszuschließen sei“.

Fehlende Verwechslungsgefahr nicht ausreichend begründet

Die Stiftung zog nach dieser Entscheidung vor den EuGH und sollte dort einen Etappensieg erringen. Der EuGH stellt nämlich, anders als noch das EUIPO und das EuG, fest, dass doch eine mögliche Verwechslungsgefahr bestehe. Diese habe das EuG allerdings nicht hinreichend geprüft (Urteil v. 05.03.2020: Az.: C-766718 P).  

Insbesondere schließe eine schwache Unterscheidungskraft einer älteren Marke das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr nicht automatisch aus, so der EuGH. Eine Verwechslungsgefahr könne auch dann bestehen, wenn der Verbraucher ein anderes Produkt fälschlicherweise den Inhabern der Kollektivmarke zuordnet. Auch im Fall einer Kollektivmarke müssten also die Kriterien einer möglichen Verwechslung geprüft werden. Dies habe der EuG nicht ausreichend berücksichtigt, so der EuGH. Im Markenrechtsstreit muss das EuG nun also eine erneute und ausreichende Prüfung vornehmen.

Weitere Informationen zum Markenrecht finden Sie auch unter: https://www.rosepartner.de/widerspruch-marke-markeneintragung.html