Zum eBay-Verkauf unter fremdem Account und vorzeitigem Abbruch der Auktion

bei uns veröffentlicht am16.10.2014

Rechtsgebiete

Autoren

Rechtsanwalt

Fredi Skwar

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Zusammenfassung des Autors
Wann eine eBay-Auktion vorzeitig beendet werden darf, erfahren Sie in diesem Beitrag.

Wer ist Verkäufer eines auf eBay eingestellten Angebots, wenn ein Accountinhaber seinen Account einem Dritten für dessen Verkaufsaktivität zur Verfügung stellt?Wann darf eine eBay-Auktion vorzeitig beendet werden?

Auf diese Fragen, die rund um den Verkauf auf eBay immer wieder relevant sind, gibt ein aktuelles Urteil des Oberlandesgerichtes Celle vom 09.07.2014 (4 U 24/14) Antwort.

Folgendes war passiert: Ein junger Mann war von Bekannten mit dem Verkauf einer mutmaßlich neuwertigen Lackierkabine beauftragt worden. Daraufhin stellte der junge Mann die vermutlich etliche tausend Euro teure Lackierkabine zum Verkauf mit einem Startpreis von 1,- EUR bei eBay ein. Hierzu nutzte er den Account seiner Mutter.

Das Angebot wurde abgebrochen/zurückgezogen, nachdem bereits ein Gebot von 1,- EUR abgegeben worden war. Der Bieter klagte nun gegen die Mutter des jungen Mannes und verlangte von ihr die Herausgabe der Lackierkabine Zug um Zug gegen Zahlung von 1,- EUR.

Zu Recht, sagt das OLG Celle und führt zur Begründung aus:

Mit wem auf eBay ein Vertrag geschlossen wird, hänge von der Sicht des Vertragspartners ab. Da vorliegend nur die Mutter des jungen Mannes als Account-Inhaberin für den Käufer erkennbar war, sei sie auch Vertragspartner des Käufers geworden. Aus der Mitteilung im Verkaufstext, dass die Lackierkabine von einem Bekannten sei, welcher sie kürzlich gekauft habe und sie aus Platzmangel wieder verkaufen müsse, lasse sich keineswegs schließen, dass die Mutter lediglich als Bevollmächtigte des Bekannten gehandelt habe, also jener Bekannte der Vertragspartner sei. Dieser Bekannte sei dem Käufer völlig unbekannt, während der Käufer durch Einsicht in die positiven Bewertungen der Mutter auf deren Seriösität schließen konnte.

Weiter stellte das Gericht fest, dass kein Rechtfertigungsgrund für einen vorzeitigen Abbruch des eBay -Verkaufs vorlag. Die Voraussetzungen für einen vorzeitigen Verkaufsabbruch bestimmten sich nach den Verkaufsbedingungen von eBay und verlangten stets einen berechtigenden Grund für den Verkaufsabbruch. Als Gründe kommen insbesondere schuldloser Verlust, schuldlose Beschädigung oder Zerstörung oder aus anderem Grunde fehlende Verfügbarkeit des Kaufgegenstandes in Betracht. Solche Gründe seien hier von der Mutter des jungen Mannes weder dargelegt noch bewiesen worden.

Fazit:

Wer bei eBay den Verkauf eines Gegenstands von einem gewissen Mindestpreis abhängig machen will, sollte als Startpreis nicht 1,- EUR, sondern den von ihm erwünschten Mindestpreis als Startpreis angeben.

Jeglicher Verkaufsabbruch bei eBay bedarf eines rechtfertigenden Grundes.

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