Betreiber eines Fitnessstudios kann bei Unfall haftbar sein

02.02.2016

Rechtsgebiete

Autoren

Rechtsanwalt

Fredi Skwar

EnglischDeutsch
Zusammenfassung des Autors
Verletzt sich der Besucher eines Fitnessstudios während einer Übungseinheit an einem Sportgerät wegen Durchriss eines Zugseils aufgrund Durchrostung, haftet der Betreiber der Betreiber der Sportstudios für den Schaden

Verletzt sich der Besucher eines Fitnessstudios während einer Übungseinheit an einem Sportgerät, weil ein Zugseil aufgrund Durchrostung reißt, haftet der Betreiber des Sportstudios für den entstandenen und zukünftig entstehenden Schaden.

Dies hat das Landgericht Coburg mit Urteil vom 3.2.2009 (23 0 249/06) entschieden. 

Folgendes war passiert: Während der Kläger  im Fitnessstudio des Beklagten eine Übung an einem Rückenzuggerät durchführte, bei der er eine lange, über seinem Kopf hängende, metallene Querstange hinter seinen Nacken runterzog, wodurch über ein über Lenkrollen laufendes Stahlseil Gewichte angehoben werden, riss dieses Stahlseil, als der Kläger ein Gewicht von 90 kg angehoben hatte. Infolgedessen schlug die metallene Querstange auf den Kopf des Klägers. Der Kläger war kurzzeitig bewusstlos und erlitt eine klaffende Kopfwunde, die ambulant versorgt werden  musste. Seit dem Unfall leidet er unter u. a. unter wiederholt auftretende Schwindelattacken und sich steigernde Kopfschmerzen, insbesondere während seiner Arbeit  als Informatiker am Computer, die nach Überzeugung des Gerichts Folge des Unfalls sind. 

Das Landgericht Coburg sprach dem Kläger u.a. ein Schmerzensgeld in Höhe von 4.000,00 EUR zu. Im Rahmen der Beweisaufnahme habe der beauftragte Sachverständige bekundet, dass das gerissene Stahlseil Rostspuren unterschiedlicher Art aufwies, die teilweise mit bloßem Auge erkennbar waren. Dies, so der Sachverständige, sei ein Alarmsignal, das der Beklagte habe erkennen müssen. Ebenso seien Brüche einer einzelner Drähte sichtbar gewesen. Es sei davon auszugehen, so der Sachverständige weiter, dass vor dem endgültigen Durchriss des Seils noch ein deutlicheres Schadensbild am Seil erkennbar gewesen wäre. Der Beklagte, so das Gericht, hätte die Rostspuren bei Durchführung eines vom Sachverständigen empfohlenen wöchentlichen Kontrolle der Geräte bemerken können und müssen. Beim Trainieren mit schweren Gewichten bestehe ein erhebliches Verletzungsrisiko. Die Besucher eines Sportstudios müssten sich darauf verlassen können, dass der Betreiber des Studios die von ihm eingesetzten Geräte einer regelmäßigen Kontrolle unterzieht. Dabei reiche es nicht aus, die Geräte lediglich auf offensichtliche Schäden hin zu überprüfen. Vielmehr habe eine Kontrolle auch hinsichtlich unauffälliger, aber für den Fachmann erkennbarer Schadensanzeichen zu erfolgen. Verfüge der Betreiber des Studios selbst nicht über die erforderliche Fachkenntnis, müsse er sich fachkundiger Hilfe dritter Personen bedienen.

Der Beklagte könne sich auch nicht damit entlasten, dass die Bruchstelle des Seils an einer Stelle mutmaßlich im Bereich der hinteren Lenkrolle gelegen habe, die in der Ruhestellung des Gerätes nicht einsehbar ist. Auch diese Stelle sei überprüfbar und müsse kontrolliert werden, wenn die metallene Querstange des Kraftgerätes heruntergezogen würde. Dies gelte umso mehr, so dass Gericht, als nach Aussage des Sachverständigen gerade jene Teile des Seils besonders beansprucht werden, die über die Lenkrollen laufen.

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