Aufschwung des Designrechts
Rechtsanwältin
Mascha Heidelberg, LL.M. (Houston)
Das Designrecht tritt immer stärker in den Vordergrund. Während die 3D-Marke immer mehr an Bedeutung verliert (z.B. in der Süßwarenbranche), kann das eingetragene Design auf deutscher, europäischer und internationaler Ebene davon profitieren.
3D-Marken sind in den vergangenen Monaten häufig zurückgewiesen worden, weil es sich hierbei nicht um Zeichen mit Unterscheidungskraft und Herkunftshinweisfunktion handele und diese somit nicht eintragungsfähig seien.
Es handele sich vielmehr lediglich um "Designstücke" oder - um bei der Süßwarenbranche zu bleiben - Schokoladenformen, die als solche aber nicht geeignet sind, um auf ein bestimmtes Unternehmen i.S.einer Marke hinzuweisen. Ausnahmen gelten z.B. für die Rocher-Kugel, die allerdings auch nur aufgrund der nachgewiesenen Verkehrsdurchsetzung als 3D-Marke akzeptiert und eingetragen wurde.
Bei der Eintragung eines Designs kommt es nicht auf Herkunftshinweis- und/oder Identifizierungsfunktion an. Vielmehr sollen gerade diverse Designs und Formen registriert werden können. Designs werden vor der Eintragung - im Gegensatz zu Marken - nicht auf ihre Eintragungsfähigkeit geprüft, sondern die Voraussetzungen "Neuheit" und "Eigenart" werden erst in einem Verletzungsverfahren geprüft. Für den Schutzrechtsinhaber ist dabei vorteilhaft, dass die Rechtsgültigkeit (also die Neuheit und Eigenart des Musters) in einem Verfahren vermutet wird und der Anspruchsgegner diese widerlegen muss. Bei einem Verfahren gegen ein eingetragenes Design gelten sogar verschärfte Voraussetzungen, denn hier kann der Anspruchsgegner die Rechtsgültigkeit nur durch Einlegung einer Widerklage auf Erklärung der Nichtigkeit geltend machen.
Daher sei dringend angeraten, neben der Anmeldung einer 3D-Marke auch ein Design anzumelden, um bei der Zurückweisung der Marke zumindest ein anderes eingetragenes Schutzrecht zu erhalten, aus dem gleichermaßen absolute Rechte wie Unterlassung und Schadensersatz geltend gemacht werden können.