Schon im Sommer war eine wichtige Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs in Sachen Widerruf von Darlehen erwartet worden. Diese blieb aus, weil sich die Parteien kurz vor dem Verhandlungstermin noch außergerichtlich geeinigt haben. Nun wurde eine für den 1. Dezember angesetzte BGH-Verhandlung zum Thema Widerruf auf den 15. Dezember vertagt.

Im Juni wäre es vor dem BGH um die Verwirkung des Widerrufsrechts bei Darlehensverträgen gegangen (XI ZR 154/14). Der klagende Verbraucher hatte verschiedene Darlehensverträge vorzeitig abgelöst. Später erklärte er aufgrund einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung den Widerruf und verlangte die Rückerstattung geleisteter Zinsen und die Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung. Strittig war nicht die Frage, ob die Widerrufsbelehrung fehlerhaft war, sondern ob das Widerrufsrecht verwirkt sei, d.h. ob die Bank darauf vertrauen durfte, dass der Darlehensvertrag nicht mehr widerrufen werde. Zu einer Grundsatzenzscheidung des BGH kam es dann nicht mehr, da die Kläger kurzfristig ihre Revision zurückgezogen hatten.

Auch bei der geplanten Verhandlung am 1. Dezember hätte ein wesentliches Argument der Banken bei der Ablehnung eines Darlehenswiderrufs im Mittelpunkt gestanden – das treuwidrige Verhalten des Verbrauchers. Dieser hatte sich an einem geschlossenen Fonds beteiligt und für die Finanzierung ein Darlehen aufgenommen. Die Fondsbeteiligung verlief nicht wunschgemäß und der Verbraucher erklärte den Widerruf und forderte die Rückabwicklung des gesamten Geschäfts – also der Fondsbeteiligung und des Darlehens. Auch hier ist unstrittig, dass die Bank eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung verwendet hat. Allerdings verhalte sich der Verbraucher treuwidrig, da er den Widerruf nur dazu nutzen wolle, sich von der unrentablen Fondsbeteiligung zu trennen und er sich damit treuwidrig verhalte. Auf Wunsch beider Parteien wurde die Verhandlung vor dem BGH verschoben.

Rechtliche Stellungnahme der Münchener Kanzlei Kreutzer: Banken und Sparkassen, die einen Darlehenswiderruf nicht akzeptieren wollen, führen dazu häufig zwei Argumente ins Feld: Die Verwirkung des Widerrufs oder das treuwidrige Verhalten des Verbrauchers. Angesichts der bisherigen verbraucherfreundlichen Rechtsprechung des BGH wäre auch in diesen Punkten zu erwarten, dass die Karlsruher Richter der Argumentation der Banken nicht folgen würden. Die wichtigsten Waffen der Banken wären also stumpf. Natürlich muss abgewartet werden, ob die Verhandlung vor dem BGH am 15. Dezember stattfinden wird. Es wäre aber nicht überraschend, wenn sich die Parteien noch außergerichtlich einigen würden, um eine verbraucherfreundliche Grundsatzentscheidung des BGH zu vermeiden.

Das kann aber auch als deutliches Indiz dafür gesehen werden, dass die Position der Banken bei einem Darlehenswiderruf schwach ist. Denn die Rechtslage ist fast immer eindeutig: Hat die Bank oder Sparkasse eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung verwendet, kann das Darlehen auch Jahre nach Abschluss noch widerrufen werden. In diesem Zusammenhang passt es, dass der sog. Widerrufsjoker nach Plänen der Bundesregierung bald Geschichte sein könnte und ein Widerruf dann wahrscheinlich nur noch bis Sommer 2016 möglich wäre. Daher sollten die Verbraucher jetzt handeln.

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Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Juni 2015 - XI ZR 154/14

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BESCHLUSS
XI ZR 154/14
vom
23. Juni 2015
in dem Rechtsstreit
OLG Hamburg - Az. 13 U 71/13 vom 26.02.2014;
LG Hamburg - Az. 328 O 441/12 vom 04.07.2013;
Vorsitzenden Richter Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Grüneberg und Maihold
sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Derstadt

beschlossen:
Die Kläger werden, nachdem sie die Revision gegen das am 26. Februar 2014 verkündete Urteil des 13. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg zurückgenommen haben, dieses Rechtsmittels für verlustig erklärt. Die Kosten der Revision werden ihnen auferlegt §§ 565 Satz 1, 516 Abs. 3 ZPO). Streitwert: 24.660,12 € Ellenberger Grüneberg Maihold Menges Derstadt