Im Jahr 2011 legte das Emissionshaus Weser Kapital, ehemals Novalis Invest, den Schiffsfonds MS Christoph S auf. Schon Ende 2015 musste die Schiffsgesellschaft Insolvenz beantragen und Ende Juli hat das Amtsgericht Nordenham das reguläre Insolvenzverfahren eröffnet (Az.: 7 IN 36/15).

Die Hoffnung auf ordentliche Renditen zerplatzte für die Anleger des Schiffsfonds MS Christoph S schon etwa vier Jahre nach der Auflage des Fonds. Nachdem das Insolvenzverfahren eröffnet ist, droht den Anlegern der Totalverlust ihrer Einlage. Die Mindestbeteiligung betrug 25.000 Euro.

Die Boom-Jahre in der Handelsschifffahrt waren mit dem Ausbruch der Finanzkrise 2008 praktisch vorbei. Jetzt rächte es sich, dass in den „fetten Jahren“ Überkapazitäten aufgebaut worden waren. Denn die Nachfrage ging zurück und die notwendigen Charterraten konnten nicht mehr erzielt werden. Dadurch gerieten etliche Schiffsfonds in wirtschaftliche Schwierigkeiten und am Ende blieb oft nur der Gang zum Insolvenzgericht. In dieses Szenario hinein platzierte Weserkapital den Schiffsfonds MS Christoph S, der sich nur gute vier Jahre über Wasser halten konnte.

Rechtliche Einschätzung der Kanzlei Kreutzer, München: Als Weser Kapital den Schiffsfonds MS Christoph S auflegte, standen die Zeichen schon auf Sturm. Das hätte jedem Anlageberater auch klar sein müssen. Umso deutlicher hätte den Anlegern auch klargemacht werden müssen, dass sie im unternehmerischen Risiko stehen. Denn durch die Zeichnung der Fondsanteile haben sie unternehmerische Beteiligungen erworben. Das bedeutet auch, dass die Beteiligung für die Anleger mit dem Totalverlust ihrer Einlage enden kann. Über das Totalverlust-Risiko und eine Reihe weiterer Risiken hätten sie im Zuge einer ordnungsgemäßen Anlageberatung auch umfassend aufgeklärt werden müssen. Die Erfahrung zeigt, dass diese Risikoaufklärung aber oft ausgeblieben ist oder zumindest völlig unzureichend war. Im Falle einer fehlerhaften Anlageberatung können Ansprüche auf Schadensersatz geltend gemacht werden.

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(1) Über den Antrag entscheidet das Gericht, das bei rechtzeitiger Handlung zur Entscheidung in der Sache selbst berufen gewesen wäre.

(2) Die dem Antrag stattgebende Entscheidung unterliegt keiner Anfechtung.

(3) Gegen die den Antrag verwerfende Entscheidung ist sofortige Beschwerde zulässig.

(1) Ist die Revision verspätet eingelegt oder sind die Revisionsanträge nicht rechtzeitig oder nicht in der in § 345 Abs. 2 vorgeschriebenen Form angebracht worden, so hat das Gericht, dessen Urteil angefochten wird, das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig zu verwerfen.

(2) Der Beschwerdeführer kann binnen einer Woche nach Zustellung des Beschlusses auf die Entscheidung des Revisionsgerichts antragen. In diesem Falle sind die Akten an das Revisionsgericht einzusenden; die Vollstreckung des Urteils wird jedoch hierdurch nicht gehemmt. Die Vorschrift des § 35a gilt entsprechend.

(1) Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses bei dem Gericht zu stellen, bei dem die Frist wahrzunehmen gewesen wäre. Zur Wahrung der Frist genügt es, wenn der Antrag rechtzeitig bei dem Gericht gestellt wird, das über den Antrag entscheidet.

(2) Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Handlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(1) Der Beschwerdeführer hat die Erklärung abzugeben, inwieweit er das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantrage (Revisionsanträge), und die Anträge zu begründen.

(2) Aus der Begründung muß hervorgehen, ob das Urteil wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen Verletzung einer anderen Rechtsnorm angefochten wird. Ersterenfalls müssen die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden.

(1) Ist die Revision verspätet eingelegt oder sind die Revisionsanträge nicht rechtzeitig oder nicht in der in § 345 Abs. 2 vorgeschriebenen Form angebracht worden, so hat das Gericht, dessen Urteil angefochten wird, das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig zu verwerfen.

(2) Der Beschwerdeführer kann binnen einer Woche nach Zustellung des Beschlusses auf die Entscheidung des Revisionsgerichts antragen. In diesem Falle sind die Akten an das Revisionsgericht einzusenden; die Vollstreckung des Urteils wird jedoch hierdurch nicht gehemmt. Die Vorschrift des § 35a gilt entsprechend.

(1) Die Revisionsanträge und ihre Begründung sind spätestens binnen eines Monats nach Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, anzubringen. Die Revisionsbegründungsfrist verlängert sich, wenn das Urteil später als einundzwanzig Wochen nach der Verkündung zu den Akten gebracht worden ist, um einen Monat und, wenn es später als fünfunddreißig Wochen nach der Verkündung zu den Akten gebracht worden ist, um einen weiteren Monat. War bei Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels das Urteil noch nicht zugestellt, so beginnt die Frist mit der Zustellung des Urteils und in den Fällen des Satzes 2 der Mitteilung des Zeitpunktes, zu dem es zu den Akten gebracht ist.

(2) Seitens des Angeklagten kann dies nur in einer von dem Verteidiger oder einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle geschehen.

(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406h erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Hat im Falle des Satzes 1 allein der Nebenkläger ein Rechtsmittel eingelegt oder durchgeführt, so sind ihm die dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten aufzuerlegen. Für die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Beteiligten gilt § 472a Abs. 2 entsprechend, wenn eine zulässig erhobene sofortige Beschwerde nach § 406a Abs. 1 Satz 1 durch eine den Rechtszug abschließende Entscheidung unzulässig geworden ist.

(2) Hat im Falle des Absatzes 1 die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel zuungunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) eingelegt, so sind die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten eingelegte Rechtsmittel Erfolg hat.

(3) Hat der Beschuldigte oder ein anderer Beteiligter das Rechtsmittel auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt und hat ein solches Rechtsmittel Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beteiligten der Staatskasse aufzuerlegen.

(4) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen und die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten. Dies gilt entsprechend für die notwendigen Auslagen der Beteiligten.

(5) Ein Rechtsmittel gilt als erfolglos, soweit eine Anordnung nach § 69 Abs. 1 oder § 69b Abs. 1 des Strafgesetzbuches nur deshalb nicht aufrechterhalten wird, weil ihre Voraussetzungen wegen der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a Abs. 1) oder einer Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 69a Abs. 6 des Strafgesetzbuches) nicht mehr vorliegen.

(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Kosten und die notwendigen Auslagen, die durch einen Antrag

1.
auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens oder
2.
auf ein Nachverfahren (§ 433)
verursacht worden sind.

(7) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 194/06
vom
28. Juli 2006
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. Juli 2006 gemäß
§§ 46, 346 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Anträge des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 25. November 2005 werden verworfen.

Gründe:

1
Der Senat schließt sich den Ausführungen des Generalbundesanwalts an, der zutreffend ausgeführt hat:
2
"I. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
3
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Revisionsbegründungsfrist ist unzulässig, weil entgegen § 45 Abs. 2 Satz 2 StPO die versäumte Handlung der Begründung der Revision nicht innerhalb der Antragsfrist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO nachgeholt wurde. Es kann daher dahinstehen, ob sich die Unzulässigkeit nicht auch noch daraus ergibt, dass der Antrag keine Angaben über den Zeitpunkt des Wegfalls des Hindernisses enthält…
4
II. Antrag nach § 346 Abs. 2 StPO
5
Der Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen den Verwerfungsbeschluss des Landgerichts Wiesbaden vom 21. März 2006 bleibt ohne Erfolg, weil die Revision nicht innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 StPO begründet wurde."
6
Im Übrigen sah der Senat bei der gegebenen Sachlage keinen Anlass, die Akten zunächst an die Strafkammer zurückzugeben, um über den Antrag auf Beiordnung von Rechtsanwalt K. als Pflichtverteidiger vorab zu entscheiden. Dem Angeklagten ist Rechtsanwalt P. als Pflichtverteidiger in der ersten Instanz beigeordnet worden. Die Beiordnung gilt bis zur Urteilsrechtskraft , sie erstreckt sich auch auf Einlegung und Begründung der Revision (vgl. Meyer-Goßner StPO 49. Aufl. § 140 Rdn. 8 m.w.N.).
7
Da der Wiedereinsetzungsantrag erfolglos (§ 473 Abs. 7 StPO) bleibt und der Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts keine Gebühr nach dem Kostenverzeichnis zum Gerichtskostengesetz auslöst, ist eine Kostenentscheidung durch den Senat nicht veranlasst. Dies gilt auch hinsichtlich der notwendigen Auslagen der Nebenklägerin, welche von Rechtsanwältin B.
im gesamten Revisionsverfahren vertreten wird, so dass Gebühren für einzelne Beistandsleistungen nach dem Vergütungsverzeichnis zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz nicht anfallen. Otten Rothfuß Fischer Roggenbuck Appl