VW-Abgasskandal:

Musterkläger bestimmt – VW-Aktionäre können sich Musterverfahren anschließen

Das Oberlandesgericht Braunschweig hat den Musterkläger im Musterverfahren gegen die Volkswagen AG am 8. März 2017 bestimmt. Damit ist auch der Startschuss für VW-Aktionäre gefallen, sich noch zum Musterverfahren anzumelden.

Die Anmeldung zum Musterverfahren muss innerhalb des nächsten sechs Monate bis zum 8. September erfolgen. Das Gesetz sieht vor, dass die Anmeldung zwingend von einem Rechtsanwalt vorgenommen werden muss. Durch die Anmeldung zum Musterverfahren erreichen die geschädigten VW-Aktionäre, die bisher aufgrund der Kursverluste nach dem Bekanntwerden des Abgasskandals noch nicht gegen VW geklagt haben, dass ihre Ansprüche nicht verjähren ohne selbst ins Kostenrisiko gehen zu müssen oder selbst Klage einzureichen.

Aus 1470 Anlegerklagen hat das OLG Braunschweig mit der Deka Investment GmbH einen institutionellen Anleger als Musterkläger ausgewählt. Die übrigen Klagen sind damit ausgesetzt und die Kläger sind Beigeladene des Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG). Nach Angaben des OLG Braunschweig beläuft sich die geltend gemachte Schadenssumme der 1470 Anlegerklagen auf ca. 1,9 Milliarden Euro. Zudem sind beim Landgericht Braunschweig noch weitere Klagen anhängig, sodass die Schadensersatzforderungen insgesamt etwa 8,8 Milliarden Euro betragen.

Rechtliche Einschätzung der Kanzlei Kreutzer, München: VW-Aktionäre haben nach dem Bekanntwerden der Abgasmanipulationen bei weltweit rund 11 Millionen Dieselfahrzeugen aus dem Hause VW einen erheblichen Kursdifferenzschaden erlitten. Bis heute hat sich die VW-Aktie noch nicht von dem Kursrutsch erholt. Aktionäre, die sich bislang noch nicht zu einer Klage entschlossen haben, um ihre Schadensersatzansprüche geltend zu machen, haben durch die Anmeldung zum Musterverfahren eine kostengünstige und risikolose Möglichkeit, ihre Ansprüche zu wahren und vor der Verjährung zu schützen.

Im Musterverfahren wird geklärt werden, ob die Volkswagen AG gegen ihre Informationspflichten verstoßen und die Abgasmanipulationen zu spät bekannt gemacht hat. Nach dem Wertpapierhandelsgesetz müssen Insiderinformationen, die den Kurs einer Aktie maßgeblich beeinflussen können, unverzüglich im Wege einer sog. Ad-hoc-Mitteilung veröffentlicht werden. Hat VW gegen diese Pflicht verstoßen, hat sich der Autobauer damit gegenüber seinen Aktionären schadensersatzpflichtig gemacht.

Diese Frage wird das OLG Braunschweig mit bindender Wirkung für alle ausgesetzten Anlegerklagen beantworten. Sollte die Entscheidung so ausfallen, dass die Aktionäre einen Schadensersatzanspruch haben, können die diejenigen, die sich zum Musterverfahren angemeldet haben, entscheiden, ob sie ihre Ansprüche geltend machen wollen.

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