Die vermeintliche sichere Geldanlage bei der Agrofinanz GmbH könnte für die Anleger zum Bumerang werden. Das Amtsgericht Kleve hat am 4. Januar 2016 das vorläufige Insolvenzverfahren über das Unternehmen eröffnet (Az. 32 IN 95/15). Für die Anleger kann das hohe Verluste bedeuten.

Über die Agrofinanz AG konnten sich Anleger an Kakao- bzw. Palmölplantagen in Ecuador beteiligen. Dabei sollten nicht nur ordentliche Renditen für die Anleger rausspringen, sondern es wurde ihren auch zugesichert, dass die Agrofinanz AG die sog. Plots am Ende der Laufzeit zu einem schon zuvor festgelegten Preis wieder zurückkaufen würde. Das hörte sich im Prinzip nach einer Geldanlage ohne offensichtliches Risiko an.

Doch diese Annahme war ein Trugschluss. Denn die Finanzaufsicht BaFin ordnete noch im vergangenen Jahr die Rückabwicklung des unerlaubt betriebenen Einlagengeschäfts und die Rückzahlung der Gelder an die Anleger an. Denn, so die BaFin, die Agrofinanz GmbH habe auf der Grundlage eines sogenannten „Kauf-, Miet- und Rückkaufvertrags“ gewerbsmäßig Gelder angenommen und deren unbedingte Rückzahlung versprochen, ohne über die hierfür erforderliche Erlaubnis zu verfügen.

Wie schon zu befürchten war, verfügt die Agrofinanz GmbH nicht über die liquiden Mittel, um die Gelder an die Anleger zurückzuzahlen. Das Unternehmen ist zahlungsunfähig. Im vorläufigen Insolvenzverfahren muss nun festgestellt werden, ob die Insolvenzmasse ausreicht, um das reguläre Insolvenzverfahren zu eröffnen. Wird dieses eröffnet, müssen die Gläubiger ihre Forderungen beim Insolvenzverwalter anmelden – und auf eine gute Quote hoffen. Erfahrungsgemäß ist aber nicht ausreichend Insolvenzmasse vorhanden, um die Forderungen aller Gläubiger zu bedienen. Anleger müssen also Verluste befürchten.

Rechtliche Einschätzung der Kanzlei Kreutzer, München: Die Anleger sollten nicht nur auf die Karte Insolvenzverfahren setzen, sondern auch weitere rechtliche Möglichkeiten prüfen lassen, um ihre Verluste so gering wie möglich zu halten. Im Fall der Agrofinanz GmbH ergeben sich verschiedene Möglichkeiten. So wurde nach Ansicht der BaFin ein Einlagengeschäft ohne die notwendige Erlaubnis dafür betrieben. Damit dürfte ein Verstoß gegen das Kreditwesengesetz mit der Folge vorliegen, dass die Unternehmensverantwortlichen auch persönlich in der Haftung stehen. Außerdem können Schadensersatzansprüche aus Prospekthaftung entstanden sein, wenn die Angaben in den Verkaufsprospekten fehlerhaft oder unvollständig waren. Sollten die Anleger in den Anlageberatungsgesprächen nicht ausreichend über die Risiken der Geldanlage aufgeklärt worden sein, kann auch das den Anspruch auf Schadensersatz begründen.

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