Zusammenfassung des Autors
​IGV Euroselect 14 („The Gerkin“) Urteil des LG Hamburg gegen die Commerzbank AG

Die Commerzbank AG wurde am 11.05.2015 vom LG Hamburg, Az. 318 O 183/14, zum Schadensersatz verurteilt. Aufgrund einer fehlerhaften Beratung im Jahr 2007 hatte der klagende Anleger eine Beteiligung in Höhe von 12.500 GBP zuzüglich eines fünf prozentigen Agios am obigen Fonds gezeichnet. Dabei wurde der Kläger nicht über Rückvergütungen („kick-backs“) für die Bank aufgeklärt. Dabei schließt sich das LG Hamburg ins Sachen IVG Euroselect Vierzehn GmbH & Co KG ("The Gherkin") dem LG Berlin und dem LG Frankfurt an. So hatte das LG Berlin dem Kläger den geltend gemachten Schadensersatzanspruch gegen die Commerzbank AG zugesprochen. Diese hatte es nach Beurteilung durch das LG Berlin unterlassen, den Kläger über Rückvergütungen („kick-backs“) in Höhe von 12 Prozent aufzuklären. Diese Aufklärungspflicht bestand für die Commerzbank als Vermittlerin entsprechend der Rechtsprechung des BGH. Eine Aufklärung darüber im Emissionsprospekt war ebenfalls nicht erfolgt. Der Emissionsprospekt bezeichnete weder die Commerzbank als Empfängerin der Provision noch gab es Angaben über deren genaue Höhe. Das LG Frankfurt hat in seinem Urteil vom 17.10.2014, Az. 2-21 O 339/13, entschieden, dass die beratene Bank, den Anleger darüber hätte aufklären müssen, dass die Treuhandgesellschaft (heute PFM GmbH) zum Konzern des Emissionshauses IVG gehörte und somit das Risiko eines Interessenkonfliktes zu Lasten des Anleger wegen mangelnder Unabhängigkeit bestand. Aufgrund der mangelhaften Aufklärung hatte das LG Frankfurt dem klagenden Anleger den Schadensersatzanspruch zugesprochen.

Daher bleibt den Anlegern in diesen Fonds zu empfehlen ihre Schadenersatzansprüche unter Einbeziehung der Verjährungsfristen anwaltlich prüfen zu lassen, zumal auch über Währungsrisiken, über eine „loan-to-value“-Klausel mit den finanzierenden Banken und der fehlenden Eignung zur Altersversorgung, selten aufgeklärt wurde.

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(1) Hält das Gericht, dessen Beschluss angefochten wird, die Beschwerde für begründet, hat es ihr abzuhelfen; anderenfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Das Gericht ist zur Abhilfe nicht befugt, wenn die Beschwerde sich gegen eine Endentscheidung in einer Familiensache richtet.

(2) Das Beschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Beschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(3) Das Beschwerdeverfahren bestimmt sich im Übrigen nach den Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug. Das Beschwerdegericht kann von der Durchführung eines Termins, einer mündlichen Verhandlung oder einzelner Verfahrenshandlungen absehen, wenn diese bereits im ersten Rechtszug vorgenommen wurden und von einer erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind.

(4) Das Beschwerdegericht kann die Beschwerde durch Beschluss einem seiner Mitglieder zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen; § 526 der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass eine Übertragung auf einen Richter auf Probe ausgeschlossen ist. Zudem kann das Beschwerdegericht die persönliche Anhörung des Kindes durch Beschluss einem seiner Mitglieder als beauftragtem Richter übertragen, wenn es dies aus Gründen des Kindeswohls für sachgerecht hält oder das Kind offensichtlich nicht in der Lage ist, seine Neigungen und seinen Willen kundzutun. Gleiches gilt für die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks von dem Kind.

(5) Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 finden keine Anwendung, wenn die Beschwerde ein Hauptsacheverfahren betrifft, in dem eine der folgenden Entscheidungen in Betracht kommt:

1.
die teilweise oder vollständige Entziehung der Personensorge nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
2.
der Ausschluss des Umgangsrechts nach § 1684 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder
3.
eine Verbleibensanordnung nach § 1632 Absatz 4 oder § 1682 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(1) Die Beschwerde ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer hierauf nach Bekanntgabe des Beschlusses durch Erklärung gegenüber dem Gericht verzichtet hat.

(2) Die Anschlussbeschwerde ist unzulässig, wenn der Anschlussbeschwerdeführer hierauf nach Einlegung des Hauptrechtsmittels durch Erklärung gegenüber dem Gericht verzichtet hat.

(3) Der gegenüber einem anderen Beteiligten erklärte Verzicht hat die Unzulässigkeit der Beschwerde nur dann zur Folge, wenn dieser sich darauf beruft.

(4) Der Beschwerdeführer kann die Beschwerde bis zum Erlass der Beschwerdeentscheidung durch Erklärung gegenüber dem Gericht zurücknehmen.

(1) Solange die ausgleichsberechtigte Person aus einem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht keine laufende Versorgung erhalten kann und sie gegen die ausgleichspflichtige Person ohne die Kürzung durch den Versorgungsausgleich einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch hätte, wird die Kürzung der laufenden Versorgung der ausgleichspflichtigen Person auf Antrag ausgesetzt.

(2) Die Anpassung nach Absatz 1 findet nur statt, wenn die Kürzung am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße mindestens 2 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert mindestens 240 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch betragen hat.

(3) Die Kürzung ist in Höhe des Unterhaltsanspruchs auszusetzen, höchstens jedoch in Höhe der Differenz der beiderseitigen Ausgleichswerte aus denjenigen Anrechten im Sinne des § 32, aus denen die ausgleichspflichtige Person eine laufende Versorgung bezieht.

(4) Fließen der ausgleichspflichtigen Person mehrere Versorgungen zu, ist nach billigem Ermessen zu entscheiden, welche Kürzung ausgesetzt wird.

(1) Über Scheidung und Folgesachen ist zusammen zu verhandeln und zu entscheiden (Verbund).

(2) Folgesachen sind

1.
Versorgungsausgleichssachen,
2.
Unterhaltssachen, sofern sie die Unterhaltspflicht gegenüber einem gemeinschaftlichen Kind oder die durch Ehe begründete gesetzliche Unterhaltspflicht betreffen mit Ausnahme des vereinfachten Verfahrens über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
Ehewohnungs- und Haushaltssachen und
4.
Güterrechtssachen,
wenn eine Entscheidung für den Fall der Scheidung zu treffen ist und die Familiensache spätestens zwei Wochen vor der mündlichen Verhandlung im ersten Rechtszug in der Scheidungssache von einem Ehegatten anhängig gemacht wird. Für den Versorgungsausgleich ist in den Fällen der §§ 6 bis 19 und 28 des Versorgungsausgleichsgesetzes kein Antrag notwendig.

(3) Folgesachen sind auch Kindschaftssachen, die die Übertragung oder Entziehung der elterlichen Sorge, das Umgangsrecht oder die Herausgabe eines gemeinschaftlichen Kindes der Ehegatten oder das Umgangsrecht eines Ehegatten mit dem Kind des anderen Ehegatten betreffen, wenn ein Ehegatte vor Schluss der mündlichen Verhandlung im ersten Rechtszug in der Scheidungssache die Einbeziehung in den Verbund beantragt, es sei denn, das Gericht hält die Einbeziehung aus Gründen des Kindeswohls nicht für sachgerecht.

(4) Im Fall der Verweisung oder Abgabe werden Verfahren, die die Voraussetzungen des Absatzes 2 oder des Absatzes 3 erfüllen, mit Anhängigkeit bei dem Gericht der Scheidungssache zu Folgesachen.

(5) Abgetrennte Folgesachen nach Absatz 2 bleiben Folgesachen; sind mehrere Folgesachen abgetrennt, besteht der Verbund auch unter ihnen fort. Folgesachen nach Absatz 3 werden nach der Abtrennung als selbständige Verfahren fortgeführt.

(1) Solange die ausgleichsberechtigte Person aus einem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht keine laufende Versorgung erhalten kann und sie gegen die ausgleichspflichtige Person ohne die Kürzung durch den Versorgungsausgleich einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch hätte, wird die Kürzung der laufenden Versorgung der ausgleichspflichtigen Person auf Antrag ausgesetzt.

(2) Die Anpassung nach Absatz 1 findet nur statt, wenn die Kürzung am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße mindestens 2 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert mindestens 240 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch betragen hat.

(3) Die Kürzung ist in Höhe des Unterhaltsanspruchs auszusetzen, höchstens jedoch in Höhe der Differenz der beiderseitigen Ausgleichswerte aus denjenigen Anrechten im Sinne des § 32, aus denen die ausgleichspflichtige Person eine laufende Versorgung bezieht.

(4) Fließen der ausgleichspflichtigen Person mehrere Versorgungen zu, ist nach billigem Ermessen zu entscheiden, welche Kürzung ausgesetzt wird.

(1) Über die Anpassung und deren Abänderung entscheidet das Familiengericht.

(2) Antragsberechtigt sind die ausgleichspflichtige und die ausgleichsberechtigte Person. Die Abänderung einer Anpassung kann auch von dem Versorgungsträger verlangt werden.

(3) Die Anpassung wirkt ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Antragstellung folgt.

(4) Der Anspruch auf Anpassung geht auf die Erben über, wenn der Erblasser den Antrag nach § 33 Abs. 1 gestellt hatte.

(5) Die ausgleichspflichtige Person hat den Versorgungsträger, bei dem die Kürzung ausgesetzt ist, unverzüglich über den Wegfall oder Änderungen seiner Unterhaltszahlungen, über den Bezug einer laufenden Versorgung aus einem Anrecht nach § 32 sowie über den Rentenbezug, die Wiederheirat oder den Tod der ausgleichsberechtigten Person zu unterrichten.

(6) Über die Beendigung der Aussetzung aus den in Absatz 5 genannten Gründen entscheidet der Versorgungsträger. Dies gilt nicht für den Fall der Änderung von Unterhaltszahlungen.

(1) Solange die ausgleichsberechtigte Person aus einem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht keine laufende Versorgung erhalten kann und sie gegen die ausgleichspflichtige Person ohne die Kürzung durch den Versorgungsausgleich einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch hätte, wird die Kürzung der laufenden Versorgung der ausgleichspflichtigen Person auf Antrag ausgesetzt.

(2) Die Anpassung nach Absatz 1 findet nur statt, wenn die Kürzung am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße mindestens 2 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert mindestens 240 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch betragen hat.

(3) Die Kürzung ist in Höhe des Unterhaltsanspruchs auszusetzen, höchstens jedoch in Höhe der Differenz der beiderseitigen Ausgleichswerte aus denjenigen Anrechten im Sinne des § 32, aus denen die ausgleichspflichtige Person eine laufende Versorgung bezieht.

(4) Fließen der ausgleichspflichtigen Person mehrere Versorgungen zu, ist nach billigem Ermessen zu entscheiden, welche Kürzung ausgesetzt wird.

(1) Über Scheidung und Folgesachen ist zusammen zu verhandeln und zu entscheiden (Verbund).

(2) Folgesachen sind

1.
Versorgungsausgleichssachen,
2.
Unterhaltssachen, sofern sie die Unterhaltspflicht gegenüber einem gemeinschaftlichen Kind oder die durch Ehe begründete gesetzliche Unterhaltspflicht betreffen mit Ausnahme des vereinfachten Verfahrens über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
Ehewohnungs- und Haushaltssachen und
4.
Güterrechtssachen,
wenn eine Entscheidung für den Fall der Scheidung zu treffen ist und die Familiensache spätestens zwei Wochen vor der mündlichen Verhandlung im ersten Rechtszug in der Scheidungssache von einem Ehegatten anhängig gemacht wird. Für den Versorgungsausgleich ist in den Fällen der §§ 6 bis 19 und 28 des Versorgungsausgleichsgesetzes kein Antrag notwendig.

(3) Folgesachen sind auch Kindschaftssachen, die die Übertragung oder Entziehung der elterlichen Sorge, das Umgangsrecht oder die Herausgabe eines gemeinschaftlichen Kindes der Ehegatten oder das Umgangsrecht eines Ehegatten mit dem Kind des anderen Ehegatten betreffen, wenn ein Ehegatte vor Schluss der mündlichen Verhandlung im ersten Rechtszug in der Scheidungssache die Einbeziehung in den Verbund beantragt, es sei denn, das Gericht hält die Einbeziehung aus Gründen des Kindeswohls nicht für sachgerecht.

(4) Im Fall der Verweisung oder Abgabe werden Verfahren, die die Voraussetzungen des Absatzes 2 oder des Absatzes 3 erfüllen, mit Anhängigkeit bei dem Gericht der Scheidungssache zu Folgesachen.

(5) Abgetrennte Folgesachen nach Absatz 2 bleiben Folgesachen; sind mehrere Folgesachen abgetrennt, besteht der Verbund auch unter ihnen fort. Folgesachen nach Absatz 3 werden nach der Abtrennung als selbständige Verfahren fortgeführt.

(1) Solange die ausgleichsberechtigte Person aus einem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht keine laufende Versorgung erhalten kann und sie gegen die ausgleichspflichtige Person ohne die Kürzung durch den Versorgungsausgleich einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch hätte, wird die Kürzung der laufenden Versorgung der ausgleichspflichtigen Person auf Antrag ausgesetzt.

(2) Die Anpassung nach Absatz 1 findet nur statt, wenn die Kürzung am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße mindestens 2 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert mindestens 240 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch betragen hat.

(3) Die Kürzung ist in Höhe des Unterhaltsanspruchs auszusetzen, höchstens jedoch in Höhe der Differenz der beiderseitigen Ausgleichswerte aus denjenigen Anrechten im Sinne des § 32, aus denen die ausgleichspflichtige Person eine laufende Versorgung bezieht.

(4) Fließen der ausgleichspflichtigen Person mehrere Versorgungen zu, ist nach billigem Ermessen zu entscheiden, welche Kürzung ausgesetzt wird.

(1) Über die Anpassung und deren Abänderung entscheidet das Familiengericht.

(2) Antragsberechtigt sind die ausgleichspflichtige und die ausgleichsberechtigte Person. Die Abänderung einer Anpassung kann auch von dem Versorgungsträger verlangt werden.

(3) Die Anpassung wirkt ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Antragstellung folgt.

(4) Der Anspruch auf Anpassung geht auf die Erben über, wenn der Erblasser den Antrag nach § 33 Abs. 1 gestellt hatte.

(5) Die ausgleichspflichtige Person hat den Versorgungsträger, bei dem die Kürzung ausgesetzt ist, unverzüglich über den Wegfall oder Änderungen seiner Unterhaltszahlungen, über den Bezug einer laufenden Versorgung aus einem Anrecht nach § 32 sowie über den Rentenbezug, die Wiederheirat oder den Tod der ausgleichsberechtigten Person zu unterrichten.

(6) Über die Beendigung der Aussetzung aus den in Absatz 5 genannten Gründen entscheidet der Versorgungsträger. Dies gilt nicht für den Fall der Änderung von Unterhaltszahlungen.

(1) Solange die ausgleichsberechtigte Person aus einem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht keine laufende Versorgung erhalten kann und sie gegen die ausgleichspflichtige Person ohne die Kürzung durch den Versorgungsausgleich einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch hätte, wird die Kürzung der laufenden Versorgung der ausgleichspflichtigen Person auf Antrag ausgesetzt.

(2) Die Anpassung nach Absatz 1 findet nur statt, wenn die Kürzung am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße mindestens 2 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert mindestens 240 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch betragen hat.

(3) Die Kürzung ist in Höhe des Unterhaltsanspruchs auszusetzen, höchstens jedoch in Höhe der Differenz der beiderseitigen Ausgleichswerte aus denjenigen Anrechten im Sinne des § 32, aus denen die ausgleichspflichtige Person eine laufende Versorgung bezieht.

(4) Fließen der ausgleichspflichtigen Person mehrere Versorgungen zu, ist nach billigem Ermessen zu entscheiden, welche Kürzung ausgesetzt wird.

(1) Über die Anpassung und deren Abänderung entscheidet das Familiengericht.

(2) Antragsberechtigt sind die ausgleichspflichtige und die ausgleichsberechtigte Person. Die Abänderung einer Anpassung kann auch von dem Versorgungsträger verlangt werden.

(3) Die Anpassung wirkt ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Antragstellung folgt.

(4) Der Anspruch auf Anpassung geht auf die Erben über, wenn der Erblasser den Antrag nach § 33 Abs. 1 gestellt hatte.

(5) Die ausgleichspflichtige Person hat den Versorgungsträger, bei dem die Kürzung ausgesetzt ist, unverzüglich über den Wegfall oder Änderungen seiner Unterhaltszahlungen, über den Bezug einer laufenden Versorgung aus einem Anrecht nach § 32 sowie über den Rentenbezug, die Wiederheirat oder den Tod der ausgleichsberechtigten Person zu unterrichten.

(6) Über die Beendigung der Aussetzung aus den in Absatz 5 genannten Gründen entscheidet der Versorgungsträger. Dies gilt nicht für den Fall der Änderung von Unterhaltszahlungen.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 706/12
vom
12. Februar 2014
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
In Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist die Einlegung einer Anschlussbeschwerde
mangels eines Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, wenn mit der
Anschließung (lediglich) das gleiche Ziel wie mit dem Hauptrechtsmittel verfolgt
werden soll.
BGH, Beschluss vom 12. Februar 2014 - XII ZB 706/12 - KG Berlin
AG Tempelhof-Kreuzberg
Weitere Beteiligte:
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Februar 2014 durch den
Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Schilling, Dr. Günter, Dr. NeddenBoeger
und Dr. Botur

beschlossen:
Der Antrag der Antragsgegnerin auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe wird abgelehnt. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 13. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 2. November 2012 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Anschlussbeschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof -Kreuzberg vom 12. Juni 2012 als unzulässig verworfen wird. Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Im Übrigen werden die Kosten der Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin auferlegt. Beschwerdewert: 1.000 €

Gründe:

I.

1
Der Antragsteller und die Antragsgegnerin haben am 6. Mai 1994 die Ehe miteinander geschlossen. Der Scheidungsantrag wurde am 6. Oktober 2010 zugestellt. Im Scheidungsverbund hat die Antragsgegnerin Ansprüche auf nachehelichen Unterhalt gegen den Antragsteller geltend gemacht. Mit Schrift- satz vom 7. April 2011 hat der im Bezug von Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes stehende Antragsteller beantragt, die Kürzung seiner beiden Versorgungen wegen Unterhalts gemäß § 33 VersAusglG auszusetzen. Im Scheidungstermin am 12. Juni 2012 haben die beteiligten Eheleute einen Vergleich über die Zahlung eines nachehelichen Unterhalts in Höhe von monatlich 400,00 € geschlossen; der Antragsteller hat danach seinen Aussetzungsantrag wiederholt. Das Amtsgericht hat die Ehe geschieden und den Versorgungsausgleich geregelt, ohne über den Aussetzungsantrag des Antragstellers zu entscheiden.
2
Der dagegen gerichteten Beschwerde des Antragstellers hat sich die Antragsgegnerin angeschlossen. Beide Eheleute haben im Beschwerdeverfahren übereinstimmend begehrt, die Kürzung der laufenden Versorgungen des Antragstellers bei der Beteiligten zu 1 (DRV Berlin-Brandenburg) und bei der Beteiligten zu 3 (VBL) in voller Höhe auszusetzen.
3
Das Kammergericht, dessen Entscheidung in juris (Beschluss vom 2. November 2012 - 13 UF 132/12) veröffentlicht ist, hat sowohl die Beschwerde als auch die Anschlussbeschwerde zurückgewiesen. Die Versorgung bei der VBL sei eine privatrechtlich organisierte betriebliche Altersversorgung. Da diese in § 32 VersAusglG nicht angeführt sei, komme für eine Aussetzung der Kürzung von vornherein nur die laufende Versorgung aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Betracht. Insoweit könne der Antrag auf Aussetzung nach §§ 33, 34 VersAusglG aber nicht in den Scheidungsverbund einbezogen werden, weil es sich bei der Aussetzung nicht um eine Regelung handele, die gerade für den Fall der Scheidung zu treffen ist, sondern sich erst als eine Folge aus dem Versorgungsausgleich ergebe.
4
Hiergegen wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer zugelassenen Rechtsbeschwerde.

II.

5
Die Rechtsbeschwerde ist nicht begründet. Das Beschwerdegericht hat der Anschlussbeschwerde der Antragsgegnerin zu Recht den Erfolg versagt, was allerdings schon daran liegt, dass diese unzulässig gewesen ist.
6
1. Für eine Anschließung an die Beschwerde des Antragstellers bestand für die Antragsgegnerin kein Rechtsschutzbedürfnis.
7
a) In Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit hat jeder Beteiligte nach § 66 Satz 1 FamFG die Möglichkeit, ohne die Einlegung einer eigenen Beschwerde auch nach Ablauf der maßgeblichen Beschwerdefrist im Wege der Anschließung an ein bereits eingelegtes (Haupt-) Rechtsmittel seine Rechte in der Beschwerdeinstanz zu verfolgen. Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber an den bis zum 31. August 2009 geltenden Rechtszustand angeknüpft, nach dem die Anschließung an ein Rechtsmittel in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit vereinzelt spezialgesetzlich geregelt war (§§ 22 Abs. 2, 28 Abs. 1 LwVfG; § 11 Abs. 3 HöfeVfO) und darüber hinaus von der Rechtsprechung auch ohne ausdrückliche Regelung für zulässig erachtet wurde, wenn sich im Verfahren mehrere Beteiligte mit entgegengesetzten Interessen gegenüberstanden und die Gesichtspunkte der Waffengleichheit und der Verfahrensökonomie eine Überwindung des Verbots der Schlechterstellung des Rechtsmittelführers geboten (BGHZ 71, 314, 317 f. = NJW 1978, 1977 f.; Senatsbeschlüsse BGHZ 86, 51, 52 f. = FamRZ 1983, 154 f. und BGHZ 92, 207, 210 f. = FamRZ 1985, 59, 60).
8
b) Nach dem Wortlaut des Gesetzes ist die durch § 66 Satz 1 FamFG eröffnete Möglichkeit der Anschließung an eine Beschwerde in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit weder auf kontradiktorisch geprägte Verfahren beschränkt , noch setzt die Anschließung von vornherein voraus, dass im betref- fenden Beschwerdeverfahren für den Führer des Hauptrechtsmittels das Verbot der reformatio in peius gelten muss. Ob die Zulässigkeit der Anschließung gleichwohl voraussetzt, dass sich der Anschlussbeschwerdeführer in eine Gegnerstellung zum Führer des Hauptrechtsmittels bringen will (vgl. Keidel/ Sternal FamFG 18. Aufl. § 66 Rn. 8 b mit Nachweisen zum Streitstand), braucht unter den hier obwaltenden Umständen in dieser Allgemeinheit nicht entschieden zu werden. Denn für die Einlegung eines unselbständigen Anschlussrechtsmittels muss jedenfalls ein Rechtsschutzbedürfnis vorliegen (vgl. nur MünchKommFamFG/Ansgar Fischer 2. Aufl. § 66 Rn. 25 f.), woran es nach allgemeiner Ansicht auch unter der Geltung des neuen Verfahrensrechts fehlt, wenn mit der Anschließung (lediglich) das gleiche Ziel wie mit dem Hauptrechtsmittel verfolgt werden soll (OLG Bremen FamRZ 2011, 1296, 1297; KG NJW-RR 2011, 1372 f.; OLG München FamRZ 2012, 1503; Keidel/Sternal FamFG 18. Aufl. § 66 Rn. 8 b; Prütting/Helms/Abramenko FamFG 3. Aufl. § 66 Rn. 3; MünchKommFamFG/Ansgar Fischer 2. Aufl. § 66 Rn. 25; Johannsen/ Henrich/Althammer Familienrecht 5. Aufl. § 66 FamFG Rn. 3).
9
Ein Beteiligter, der das Begehren des Beschwerdeführers unterstützen möchte, kann auch ohne Anschließung in der durch das Hauptrechtsmittel eröffneten Beschwerdeinstanz seine Beanstandungen zu der angefochtenen Entscheidung zur Sprache bringen und auch sonst zur Sach- und Rechtslage umfassend vortragen (vgl. Senatsbeschluss vom 15. Januar 2014 - XII ZB 413/12 - zur Veröffentlichung bestimmt). Schließlich kann ein rechtlich schützenswertes Interesse an der Einlegung einer unselbständigen Anschlussbeschwerde bei einem Gleichlauf mit dem Rechtsschutzziel des Hauptrechtsmittels auch nicht damit begründet werden, dass der Beteiligte durch die Anschließung die Möglichkeit erhalten solle, die im zweiten Rechtszug ergehende Entscheidung selbst mit einer Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof anfechten zu können. Der Senat hat bereits ausgesprochen, dass die unselbständige Anschlie- ßung auch in den Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit allein der sachgerechten Ausgestaltung des Beschwerdeverfahrens dient und nicht den Zweck hat, eine Fortsetzung des Verfahrens in der dritten Instanz zu ermöglichen (Senatsbeschluss BGHZ 92, 207, 212 f. = FamRZ 1985, 59, 60). Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass diese Beurteilung durch die Reformgesetzgebung grundlegend in Frage gestellt werden könnte, zumal die Begründung des Gesetzentwurfes selbst die Erwartung erkennen lässt, dass die durch § 66 FamFG eröffnete Möglichkeit der Anschließung "in erster Linie" in solchen Verfahren praktische Bedeutung erlangen wird, in denen sich Beteiligte gegensätzlich mit widerstreitenden Anliegen gegenüberstehen (vgl. BT-Drucks. 16/6308, S. 206).
10
c) Auch die Besonderheiten des Anpassungsverfahrens wegen Unterhalt (§§ 33, 34 VersAusglG) gebieten insoweit keine andere Beurteilung.
11
Anträge nach § 33 VersAusglG haben lediglich verfahrenseinleitende Funktion und bedürfen keiner Bezifferung oder sonstigen Konkretisierung dahingehend, welche laufenden Versorgungen des Ausgleichspflichtigen in welcher Höhe angepasst werden sollen (vgl. OLG Hamm MDR 2011, 983; MünchKommBGB/Gräper 6. Aufl. § 34 VersAusglG Rn. 3; FAKomm-FamR/ Wick 5. Aufl. § 34 VersAusglG Rn. 7; Ruland Versorgungsausgleich 3. Aufl. Rn. 957). Das Beschwerdegericht wird daher durch bestimmte Anträge des Beschwerdeführers hinsichtlich des Umfangs der vorzunehmenden Anpassung wegen Unterhalt nicht gebunden, und zwar auch nicht hinsichtlich der nach § 33 Abs. 4 VersAusglG zu treffenden Entscheidung, welche von mehreren eingetretenen Kürzungen auszusetzen sind (OLG Celle FamRZ 2013, 1313, 1314). Ein Rechtsschutzbedürfnis für die Einlegung einer unselbständigen Anschlussbeschwerde durch den Ehegatten des Hauptrechtsmittelführers lässt sich in diesen Verfahren deshalb insbesondere nicht daraus herleiten, dass mit der An- schließung die sachlichen Entscheidungsbefugnisse des Beschwerdegerichts erweitert werden könnten.
12
Ebenso wenig vermag der Ehegatte des Beschwerdeführers durch die Einlegung einer unselbständigen Anschlussbeschwerde eine sachliche Entscheidung des Beschwerdegerichts über die Aussetzung der Kürzung für den Fall zu erzwingen, dass der Beschwerdeführer sein Hauptrechtsmittel zurücknimmt. Denn in diesem Falle würde die Anschließung nach § 66 Satz 2 FamFG ihre Wirkung verlieren und eine Weiterverfolgung der Anschlussbeschwerde unzulässig werden (vgl. Senatsurteil BGHZ 100, 383, 390 = FamRZ 1987, 800, 801).
13
2. Der von dem Beschwerdegericht ersichtlich als Anschließung gewürdigte Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 27. August 2012 kann auch nicht als selbständige (Haupt-) Beschwerde ausgelegt werden (vgl. dazu auch BGH Beschluss vom 29. März 2011 - VIII ZB 25/10 - NJW 2011, 1455, 1456 f.). Eine solche Umdeutung liegt schon deshalb fern, weil die für die Antragsgegnerin maßgebliche Beschwerdefrist beim Eingang dieses Schriftsatzes schon längere Zeit abgelaufen war.
14
3. Der Senat weist die Rechtsbeschwerde daher mit der Maßgabe als unbegründet zurück, dass die Anschlussbeschwerde der Antragsgegnerin verworfen wird.
Dose Schilling Günter Nedden-Boeger Botur

Vorinstanzen:
AG Tempelhof-Kreuzberg, Entscheidung vom 12.06.2012 - 129 F 129/11 -
KG Berlin, Entscheidung vom 02.11.2012 - 13 UF 132/12 -

(1) Solange die ausgleichsberechtigte Person aus einem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht keine laufende Versorgung erhalten kann und sie gegen die ausgleichspflichtige Person ohne die Kürzung durch den Versorgungsausgleich einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch hätte, wird die Kürzung der laufenden Versorgung der ausgleichspflichtigen Person auf Antrag ausgesetzt.

(2) Die Anpassung nach Absatz 1 findet nur statt, wenn die Kürzung am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße mindestens 2 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert mindestens 240 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch betragen hat.

(3) Die Kürzung ist in Höhe des Unterhaltsanspruchs auszusetzen, höchstens jedoch in Höhe der Differenz der beiderseitigen Ausgleichswerte aus denjenigen Anrechten im Sinne des § 32, aus denen die ausgleichspflichtige Person eine laufende Versorgung bezieht.

(4) Fließen der ausgleichspflichtigen Person mehrere Versorgungen zu, ist nach billigem Ermessen zu entscheiden, welche Kürzung ausgesetzt wird.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 89/16
vom
15. Juni 2016
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Die Kürzung einer laufenden Versorgung wegen Unterhalt kann befristet oder
für künftige Zeiträume gestaffelt ausgesetzt werden.
BGH, Beschluss vom 15. Juni 2016 - XII ZB 89/16 - OLG München
AG Augsburg
ECLI:DE:BGH:2016:150616BXIIZB89.16.0

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Juni 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richter Dr. Klinkhammer, Dr. Nedden-Boeger und Guhling und die Richterin Dr. Krüger
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 4. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts München vom 28. Januar 2016 wird auf Kosten der Antragsgegnerin zurückgewiesen. Beschwerdewert: 1.000 €

Gründe:

I.

1
Die Ehe des Antragstellers (Ehemann) und der weiteren Beteiligten (Ehefrau ) wurde durch rechtskräftigen Endbeschluss vom 27. September 2013 geschieden. Der Versorgungsausgleich wurde hinsichtlich der nach § 32 VersAusglG anpassungsfähigen Anrechte dahin geregelt, dass im Wege der internen Teilung zu Lasten des Anrechts des Ehemanns bei der Antragsgegnerin (Deutsche Rentenversicherung Bund) ein Anrecht in Höhe von 28,9206 Entgeltpunkten auf das bei der Antragsgegnerin vorhandene Konto der Ehefrau und von dem Anrecht der Ehefrau bei der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 4,9091 Entgeltpunkten auf das Konto des Antragstellers übertragen wurden.
2
Der Ehemann bezieht seit dem 1. September 2015 eine Vollrente wegen Alters in Höhe von 1.232,80 € brutto. Ohne die Kürzung durch den Versor- gungsausgleich betrüge die Rente 1.934,18 € brutto. Auf Antrag des Ehemanns hat das Familiengericht die Kürzung des Anrechts monatlich für die Zeit vom 1. September bis 31. Dezember 2015 in Höhe von 220 €, für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2016 in Höhe von 200 € und für die Zeit vom 1. Januar bis 30. September 2017 in Höhe von 150 € ausgesetzt, nachdem sich der Ehemann durch gerichtlich vorgeschlagenen Vergleich zur Zahlung entsprechender Unterhaltsbeträge an die Ehefrau verpflichtet hatte.
3
Gegen diese Entscheidung hat die Antragsgegnerin Beschwerde eingelegt , mit der sie sich dagegen gewendet hat, dass eine gestaffelte Aussetzung der Kürzung auch für künftige Zeiten ausgesprochen worden ist, da die Anpassungsvoraussetzungen auch schon früher wegfallen könnten. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen; hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin.

II.

4
Die Rechtsbeschwerde ist nicht begründet.
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1. Allerdings ist das Rubrum von Amts wegen zu berichtigen, nachdem die Instanzgerichte fehlerhaft die Ehefrau als Antragsgegnerin des Verfahrens und den Versorgungsträger als weiteren Beteiligten behandelt haben. Das Verfahren über die Aussetzung der Kürzung einer laufenden Versorgung (§§ 33 f. VersAusglG) richtet sich gegen den Versorgungsträger, der deshalb als Antragsgegner anzusehen ist. Die ausgleichspflichtige und die ausgleichsberechtigte Person sind mögliche Antragsteller des Verfahrens (§ 34 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG). Eine antragsberechtigte Person, die den Antrag nicht stellt, nimmt nicht die Rolle eines Antragsgegners ein, sondern die eines weiteren Beteiligten.
6
2. Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet: Aus der Befristung der Aussetzung der Kürzung erwachse der Antragsgegnerin kein Nachteil. Denn der Ehemann habe die Antragsgegnerin nicht nur unverzüglich über den Wegfall oder Änderungen seiner Unterhaltszahlungen, sondern gemäß § 34 Abs. 5 VersAusglG auch über den Bezug einer laufenden Versorgung aus einem anpassungsfähigen Anrecht sowie über den Rentenbezug , die Wiederheirat oder den Tod der Ehefrau zu unterrichten. Die dadurch eröffneten Möglichkeiten einer gerichtlichen Abänderung (§ 34 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG) oder Entscheidung des Versorgungsträgers über die Beendigung der Aussetzung (§ 34 Abs. 6 Satz 1 VersAusglG) erführen durch die ausgesprochene Befristung und deren Rechtskraftwirkung keine Einschränkung.
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3. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung stand.
8
a) Gemäß § 33 Abs. 1 VersAusglG wird die Kürzung der laufenden Versorgung der ausgleichspflichtigen Person auf Antrag ausgesetzt, solange die ausgleichsberechtigte Person aus einem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht keine laufende Versorgung erhalten kann und sie gegen die ausgleichspflichtige Person ohne die Kürzung durch den Versorgungsausgleich einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch hätte.
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Die Aussetzung der Kürzung knüpft somit an den "gesetzlichen Unterhaltsanspruch" an. Beruht die konkrete Unterhaltspflicht - wie hier - auf einem Unterhaltsvergleich, ist auf den fiktiven gesetzlichen Unterhaltsanspruch abzustellen (Senatsbeschluss vom 21. März 2012 - XII ZB 234/11 - FamRZ 2012, 853 Rn. 25). § 33 Abs. 3 VersAusglG beschränkt nämlich die Aussetzung der Rentenkürzung auf die Höhe des gesetzlichen Unterhaltsanspruchs, den der geschiedene Ehegatte nach § 33 Abs. 1 VersAusglG bei ungekürzter Versorgung hätte. Hierdurch begegnet die gesetzliche Neuregelung auch der Gefahr von Manipulationen durch kollusives Zusammenwirken der Eheleute (Senatsbeschluss vom 26. Juni 2013 - XII ZB 64/13 - FamRZ 2013, 1640 Rn. 12 mwN). Insoweit ist das Oberlandesgericht - von der Rechtsbeschwerde unbeanstandet - offensichtlich davon ausgegangen, dass die vom Familiengericht errechneten und als Vergleich vorgeschlagenen Unterhaltsbeträge dem fiktiven gesetzlichen Unterhaltsanspruch entsprechen.
10
Daneben ist die Anpassung gemäß § 33 Abs. 3 VersAusglG auch auf die Höhe der Differenz der beiderseitigen Ausgleichswerte aus denjenigen Anrechten im Sinne des § 32 VersAusglG beschränkt, aus denen die ausgleichspflichtige Person eine laufende Versorgung bezieht. Diese Beschränkung auf hier (28,9206 - 4,9091 =) 24,0115 Entgeltpunkte steht der ausgesprochenen Kürzung allerdings nicht entgegen.
11
b) Ohne Erfolg wendet sich die Rechtbeschwerde dagegen, dass gestaffelte Aussetzungsbeträge auch für künftige Zeiträume festgesetzt worden sind. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats setzt die gestaffelte Bemessung eines Unterhalts und auch seine Begrenzung nicht zwingend voraus, dass der Zeitpunkt, ab dem der Unterhaltsanspruch sich ändert oder entfällt, bereits erreicht ist. Wenn die dafür ausschlaggebenden Umstände im Zeitpunkt der Entscheidung bereits eingetreten oder zuverlässig voraussehbar sind, ist eine Begrenzung nicht einer späteren Abänderung nach § 238 FamFG vorzubehalten, sondern schon im Ausgangsverfahren auszusprechen (Senatsurteil vom 14. Oktober 2009 - XII ZR 146/08 - FamRZ 2009, 1990 Rn. 17 mwN).
12
Dieselben Grundsätze gelten für die Entscheidung über die Aussetzung der Kürzung einer laufenden Versorgung nach § 33 VersAusglG. Diese unterliegt ebenfalls einer späteren Abänderung, welche auch von dem Versorgungsträger verlangt werden kann (§ 34 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG). Sind allerdings die Umstände für eine künftige Begrenzung der Aussetzung der Kürzung bereits im Zeitpunkt der Entscheidung eingetreten oder zuverlässig voraussehbar, ist die Begrenzung nicht einer späteren Abänderung vorzubehalten, sondern schon im Ausgangsverfahren auszusprechen.
13
Insoweit ist mit dem abgeschlossenen Unterhaltsvergleich, der eine zeitlich gestaffelte Begrenzung des Unterhalts bis zum vollständigen Entfallen der Unterhaltspflicht mit Ablauf des September 2017 enthält, bereits hinreichend voraussehbar, dass die Voraussetzungen für die Aussetzung der Kürzung der laufenden Versorgung in gleichem Maße entfallen, denn die Aussetzung der Rentenkürzung ist nicht nur durch den von der fiktiven gesetzlichen Unterhaltspflicht gesetzten Rahmen begrenzt, sondern auch auf das Maß des - vereinbarungsgemäß - tatsächlich geschuldeten Unterhaltsbetrags (§ 33 Abs. 3 VersAusglG; vgl. Senatsbeschluss vom 7. November 2012 - XII ZB 271/12 - FamRZ 2013, 189 Rn 22). Aufgrund dessen hat das Oberlandesgericht die Aussetzung der Kürzung zutreffend gemäß den jeweils bestehenden Unterhaltsansprüchen zeitlich gestaffelt.
14
Unabhängig davon bleibt der Ehemann verpflichtet, dieAntragsgegnerin auch künftig über den Wegfall oder die Änderungen der für die Aussetzung der Kürzung der laufenden Versorgung maßgeblichen Tatsachen zu unterrichten (§ 34 Abs. 5 VersAusglG). Eine Änderung der Unterhaltszahlung, abweichend von dem geschlossenen Vergleich, berechtigte die Antragsgegnerin nach wie vor, eine Abänderung der im Erstverfahren festgesetzten Staffelung gemäß § 34 Abs. 2 Satz 2, Abs. 6 Satz 2 VersAusglG zu beantragen. Ebenso hindert die schon festgesetzte Staffelung sie nicht, über die vorzeitige Beendigung der Aussetzung in den von § 34 Abs. 5, Abs. 6 Satz 1 VersAusglG erfassten Fällen aufgrund von Tatsachen zu entscheiden, die im Zeitpunkt der Erstentscheidung noch nicht eingetreten oder zuverlässig voraussehbar und zu berücksichtigen waren. Dose Klinkhammer Nedden-Boeger Guhling Krüger
Vorinstanzen:
AG Augsburg, Entscheidung vom 23.11.2015 - 410 F 3050/15 -
OLG München in Augsburg, Entscheidung vom 28.01.2016 - 4 UF 1698/15 -

(1) Solange die ausgleichsberechtigte Person aus einem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht keine laufende Versorgung erhalten kann und sie gegen die ausgleichspflichtige Person ohne die Kürzung durch den Versorgungsausgleich einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch hätte, wird die Kürzung der laufenden Versorgung der ausgleichspflichtigen Person auf Antrag ausgesetzt.

(2) Die Anpassung nach Absatz 1 findet nur statt, wenn die Kürzung am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße mindestens 2 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert mindestens 240 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch betragen hat.

(3) Die Kürzung ist in Höhe des Unterhaltsanspruchs auszusetzen, höchstens jedoch in Höhe der Differenz der beiderseitigen Ausgleichswerte aus denjenigen Anrechten im Sinne des § 32, aus denen die ausgleichspflichtige Person eine laufende Versorgung bezieht.

(4) Fließen der ausgleichspflichtigen Person mehrere Versorgungen zu, ist nach billigem Ermessen zu entscheiden, welche Kürzung ausgesetzt wird.