Anleger des insolventen Schiffsfonds HCI Hammonia Berolina können noch Schadensersatzansprüche geltend machen. Das sollten sie aber nicht mehr auf die lange Bank schieben. Mögliche Forderungen können schon bald verjähren.

Die Beteiligung an dem im Oktober 2006 vom Emissionshaus HCI Capital aufgelegten Schiffsfonds Hammonia Berolina brachte den Anlegern nicht den erwünschten Erfolg. Doch am Jahresende erreichte die Anleger noch eine weitere Hiobsbotschaft: Am 6. Dezember eröffnete das Amtsgericht Reinbek das vorläufige Insolvenzverfahren über die Schiffsgesellschaft (Az.: 8 IN 235/16). Nun drohen den Anlegern hohe finanzielle Verluste bis hin zum Totalverlust.

In den vergangenen Jahren mussten schon zahlreiche Schiffsfonds Insolvenz anmelden. Ein Grund dafür ist, dass nach dem Ausbruch der Finanz- und Wirtschaftskrise 2008 die Nachfrage zurückging und die erforderlichen Charterraten nicht mehr erzielt werden konnten. Das sorgte bei etlichen Fondsgesellschaften für eine wirtschaftliche Schieflage. In der Folge blieben zunächst häufig die Ausschüttungen an die Anleger aus und später blieb der Gang zum Insolvenzgericht dennoch unausweichlich. Für die Anleger bedeutet dies in aller Regel hohe finanzielle Verluste. Allerdings besteht auch die Möglichkeit, Schadensersatzansprüche geltend zu machen.

Rechtliche Einschätzung der Kanzlei Kreutzer, München: Gerade bei Beteiligungen an fehlgeschlagenen Schiffsfonds bestehen für die Anleger häufig gute Aussichten, Ansprüche auf Schadensersatz durchsetzen zu können. Das liegt daran, dass die Anlageberatung in vielen Fällen nicht die Maßstäbe einer anleger- und objektgerechten Beratung erfüllt hat. Häufig wurden nur die Vorzüge der Beteiligung dargestellt. Schlagwörter wie renditestarke und sichere Geldanlage waren bei der Vermittlung von Schiffsfonds keine Seltenheit aber auch nur die halbe Wahrheit. Denn Schiffsfonds sind spekulative Geldanlagen mit einem erheblichen Risikopotenzial. Zu den Risiken zählen beispielsweise die langen Laufzeiten, das Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung und ganz besonders die Möglichkeit des Totalverlusts. Über diese Risiken hätten die Anleger auch umfassend aufgeklärt werden müssen. Ist dies nicht geschehen, können Schadensersatzansprüche wegen Falschberatung geltend gemacht werden.

Anleger müssen aber die Verjährungsfrist beachten. Forderungen verjähren auf den Tag genau zehn Jahre nach Beitritt zur Fondsgesellschaft. Anleger, die ihre Anteile Anfang 2007 gezeichnet haben, müssen also jetzt handeln, wenn die Forderungen nicht untergehen sollen.

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