Die Anleger der insolventen German Pellets GmbH dürften schon bald etwas mehr Klarheit haben, ob und in welcher Höhe ihre Forderungen im Insolvenzverfahren berücksichtigt werden. Die Gläubigerversammlungen für die Anleger der drei Unternehmensanleihen und der Genussscheine finden früher als erwartet bereits vom 5. bis 8. Juli in Schwerin statt.

Grund zum Optimismus besteht für die Anleger allerdings nicht. Denn von dem Erlös aus dem Verkauf der drei Werke in Deutschland wird für sie voraussichtlich nichts übrigbleiben. Fast noch schwerer wiegt die Tatsache, dass beide Werke in den USA, in die rund 147 Millionen Euro der Anlegergelder als ungesicherte Darlehen geflossen sein sollen, inzwischen wohl ebenfalls pleite sind und sich nach einem Bericht des Handelsblatts im Schutzschirmverfahren befinden. Mit anderen Worten: Auch von diesem Geld werden die Anleger vermutlich nichts wiedersehen. Insgesamt stehen rund 270 Millionen Euro Anlegergelder im Feuer. Ein Totalverlust wird immer wahrscheinlicher.

Rechtliche Einschätzung der Kanzlei Kreutzer, München: Auch wenn die Hoffnung nicht groß ist, sollten die Anleger an den Gläubigerversammlungen teilnehmen oder sich vertreten lassen, um ihre Interessen zu wahren. Ebenso sollten die Forderungen bei der Insolvenzverwalterin angemeldet werden. Falls es für die Anleger im Insolvenzverfahren überhaupt etwas zu holen gibt, dürfte dennoch ein großer finanzieller Schaden bleiben. Daher sollten die Anleger nicht nur auf das Insolvenzverfahren bauen, sondern auch zivilrechtliche Schritte prüfen lassen. Dazu zählt auch die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen. Diese können insbesondere gegen die Unternehmens- und Prospektverantwortlichen entstanden sein, falls schon die Emissionsprospekte fehlerhaft waren. Darüber hinaus können aber auch Forderungen gegen die Vermittler wegen einer fehlerhaften Anlageberatung geprüft werden. Zudem muss noch abgewartet werden, ob sich aus den staatsanwaltlichen Ermittlungen weitere rechtliche Ansprüche ergeben können.

Anwälte, die zu passenden Rechtsgebieten beraten

Anwälte, die zum Thema Bank- und Kapitalmarktrecht beraten

Winter Rechtsanwälte & Steuerberater PartG mbB

ArbeitsrechtBau- und ArchitektenrechtFamilienrechtMiet- und WohnungseigentumsrechtSozialrechtStrafrecht 2 mehr anzeigen

Die seit 1919 bestehende Kanzlei Winter Rechtsanwälte & Steuerberater PartG mbB in 51467 Bergisch Gladbach berät kleinere bis mittelständische Unternehmen und Privatpersonen u.a. in den Rechtsgebieten: Arbeitsrecht, Bau- und Architektenrecht, Datensc
DeutschEnglisch
13 Anwälte
Dirk Torsten Keller
Sören Riebenstahl
Sören Riebenstahl
LL.M. David Rohmer
Dr. Karl-Christoph Bode
Christina Greuter
Jos-Henrik Sonntag
Frank-Michael Bürger
Frank Neumann
Jan-Gevert Haslob

Buchalik Brömmekamp Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

ArbeitsrechtBank- und KapitalmarktrechtInsolvenz- und SanierungsrechtSozialrecht

Als Wirtschaftskanzlei mit den Schwerpunkten Insolvenzrecht, Sanierung und Restrukturierung ist https://www.buchalik-broemmekamp.de/öä bundesweit darauf spezialisiert, mittelständische Unternehmen in der Krise wieder auf Erfolgskurs zu bringen. In in
DeutschEnglisch 1 mehr anzeigen
11 Anwälte
Philipp Wolters L.L.M. (UK)
Dr. Olaf Hiebert
Alfred Kraus
Claudia Rumma
Daniel Eckart
Jürgen Bödiger
Michael Kothes
Dr. Jasper Stahlschmiidt
Sascha Borowski
Mike Zerbst

Dethloff Rechtsanwalt

Bank- und Kapitalmarktrecht

 Ingo M. Dethloff, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
EnglischRussisch

Dr. Schackow & Partner PartG mbB

ArbeitsrechtBau- und ArchitektenrechtHandels- und GesellschaftsrechtTransport- und SpeditionsrechtVergaberecht

Dr. Schackow & Partner PartG mbB, in 20354 Hamburg, kann Sie u.a. in folgenden Rechtsgebieten vor Gericht vertreten und zu den Themen beraten: Reiserecht Steuerrecht Arbeitsrecht Immobilienrecht Zollrecht Rechtsanwältin Dr. Andre
25 Anwälte
Dr. Alexandra Freifrau von Kottwitz
Dr. Andrea Bästlein LL.M. | Fachanwältin für Transport- und Speditionsrecht
Dr. Detlev G. Gross LL.M. | Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Internationales Wirtschaftsrecht
Dr. Gerhard Liening
Dr. Julius Drumm
Dr. Kai Busch LL.M. | Fachanwalt für Transport- und Speditionsrecht
Dr. Klaus Rentsch
Dr. jur. Matthias Dumke | Fachanwalt für Arbeitsrecht
Dr. Tammo Vitens | Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, Fachanwalt für Vergaberecht
Dr. Thomas Brinkmann | Fachanwalt für Transport- und Speditionsrecht, Fachanwalt für Internationales Wirtschaftsrecht

Artikel zu passenden Rechtsgebieten

Artikel zu Bank- und Kapitalmarktrecht

OLG Celle: falsche Pflichtangaben - Darlehen aus 2011 widerrufbar

11.09.2016

Wenn Banken und Sparkassen gehofft hatten, das Thema Darlehenswiderruf zu den Akten legen zu können, haben sie sich getäuscht. Denn auch bei jüngeren Immobiliendarlehen ist der Widerruf möglich, wenn die Bank eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung v

OLG Stuttgart: Kündigung des Bausparvertrags unberechtigt

05.04.2016

OLG Stuttgart: Kündigung des Bausparvertrags unberechtigt Die anhaltend niedrigen Zinsen haben Bausparverträge zu einer attraktiven Geldanlage gemacht. Die vergleichsweise hoch verzinsten Altverträge werden allerdings für die Bausparkassen zum P

LG Stuttgart erklärt die Widerrufsbelehrung der Sparda-Bank für ungültig

von Rechtsanwalt Holger Bernd, BERND Rechtsanwälte
24.08.2015

Urteil des Landgerichts Stuttgart zur fehlerhaften Widerrufsbelehrung

​Gewa-Tower: Möglichkeiten der Anleger nach Baustopp und Insolvenz

02.01.2017

Gewa-Tower: Möglichkeiten der Anleger nach Baustopp und Insolvenz Der dritthöchste Wohnturm Deutschlands soll der GEWA-Tower in Fellbach bei Stuttgart werden. Das Richtfest wurde bereits gefeiert, doch dann folgten Baustopp und der Insolvenzantrag

Referenzen

(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig...
(1) Von der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit ist abzusehen, wenn die Beamtin oder der Beamte unter Beibehaltung des übertragenen Amtes die Dienstpflichten noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen kann (begrenzte...