Der Endspurt für den Widerruf von Darlehen läuft: Wer durch einen Darlehenswiderruf noch von den derzeit niedrigen Zinsen profitieren möchte, sollte jetzt handeln. Denn die Bundesregierung hat das Aus für den sog. Widerrufsjoker beschlossen.

Am 27. Januar hat das Bundeskabinett beschlossen, dass das „ewige“ Widerrufsrecht bei zwischen 2002 und 2010 geschlossenen Darlehen zur Immobilienfinanzierung enden soll. Sollte der Bundestag zustimmen, wäre der Widerruf von Altverträgen dann nicht mehr möglich.

Bis dahin haben Verbraucher aber noch die Möglichkeit, ihre Darlehensverträge zu widerrufen, wenn die Bank oder Sparkasse eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung verwendet hat. Nach Untersuchungen der Verbraucherzentrale Hamburg ist das bei einer Vielzahl von Immobiliendarlehen, die zwischen 2002 und 2010 geschlossen wurde, der Fall. Zumeist führen schon geringfügige Abweichungen von der jeweils gültigen Musterbelehrung zu einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung. Häufig geht es dabei um Angaben zum Fristbeginn, Fußnoten oder formale Abweichungen.

Fehlerhafte Widerrufsbelehrungen führen dazu, dass die Widerrufsfrist nie in Gang gesetzt wurde und dementsprechend auch Altverträge heute noch widerrufen werden können. Für sie gilt das „ewige“ Widerrufsrecht, dass die Regierung nun beenden möchte. Noch haben die Verbraucher ein knappes halbes Jahr Zeit für den Darlehenswiderruf.

Rechtliche Einschätzung der Kanzlei Kreutzer, München: Der Darlehenswiderruf eröffnet den Verbrauchern die Möglichkeit, günstig umzuschulden und von den anhaltend niedrigen Zinsen zu profitieren. Auf diese Weise lässt sich viel Geld sparen. Für die Banken und Sparkassen ist der Widerruf andersherum natürlich ein denkbar schlechtes Geschäft. Offensichtlich haben die Kreditinstitute nun ihre Einflussmöglichleiten in der Politik genutzt. Noch bleibt aber genug Zeit, alte Darlehensverträge zu widerrufen. Auch wenn Banken und Sparkassen nun möglicherweise beim Thema Darlehenswiderruf auf Zeit spielen werden. Davon sollten sich Verbraucher nicht entmutigen lassen. Die Rechtslage ist in den meisten Fällen eindeutig und die Rechtsprechung entsprechend verbraucherfreundlich. Ob eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung vorliegt, kann schnell festgestellt werden.

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