Eine Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs zum Thema Darlehenswiderruf bleibt weiterhin aus. Eine für den 5. April terminierte Verhandlung ist geplatzt, weil die Bank ihre Revision noch kurzfristig zurückgezogen hat.

Schon drei Mal wurde eine höchstrichterliche Entscheidung des BGH in Sachen Widerruf von Darlehen erwartet. Drei Mal platzte die Verhandlung kurzfristig, weil die Banken einen Rückzieher gemacht bzw. die Parteien sich noch außergerichtlich geeinigt haben. Wäre es im vergangenen Jahr um die Verwirkung und die treuwidrige Ausübung des Widerrufsrechts gegangen, so hätten die Karlsruher Richter diesmal über die Wirksamkeit eines Widerrufs bei vorzeitig abgelösten Darlehen entscheiden sollen.

Konkret hatte ein Ehepaar in den Jahren von 2004 bis 2010 mehrere Darlehensverträge zur Immobilienfinanzierung bei einer Bank abgeschlossen, die z.T. ausschließlich unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln zu Stande gekommen waren. Als die Immobilie verkauft wurde, einigten sich beide Seiten auf einen Aufhebungsvertrag über die Darlehen. Im Gegenzug musste das Ehepaar eine Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von rund 30.000 Euro zahlen. Etwas später widerrief es im Jahr 2013 die Darlehensverträge mit der Begründung, dass die Widerrufsbelehrung der Bank fehlerhaft gewesen sei und verlangte die Rückzahlung des Aufhebungsentgelts.

Schon das OLG Stuttgart hatte entschieden, dass der Widerruf wirksam erfolgt sei. Die verwendete Widerrufsbelehrung sei fehlerhaft und die Widerrufsfrist deshalb nicht in Gang gesetzt worden. Auch die Tatsache, dass die Parteien einen Aufhebungsvertrag geschlossen und die Verbraucher eine Vorfälligkeitsentschädigung gezahlt haben, stehe dem Widerruf nicht entgegen, urteilte das OLG. Nachdem die Bank ihre Revision nun zurückgezogen hat, ist das Urteil rechtskräftig.

Rechtliche Einschätzung der Kanzlei Kreutzer, München: Die Rechtslage ist in vielen Fällen eindeutig: Hat die Bank eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung verwendet, kann ein Darlehen auch Jahre später noch widerrufen werden. Die Argumente der Banken zur treuwidrigen Ausübung oder Verwirkung des Widerrufsrechts ziehen bei den Gerichten in der Regel nicht. Auch steht die vorzeitige Ablösung eines Darlehens unter Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung dem Widerruf nicht entgegen, wie nach dem jetzt rechtskräftigen Urteil des OLG Stuttgart klar sein dürfte.

Eine höchstrichterliche Entscheidung zum Darlehenswiderruf ist jetzt zwar zum dritten Mal ausgeblieben, es dürfte aber auf der Hand liegen, dass die Banken eine Grundsatzentscheidung gar nicht herbeiführen wollen, da der BGH seine verbraucherfreundliche Rechtsprechung wohl beibehalten würde. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass das ewige Widerrufsrecht für Altverträge am 21. Juni 2016 endet, sollen nun durch eine BGH-Entscheidung wohl keine hohen Wellen geschlagen werden. Das ist aber auch ein Zeichen, dass Verbraucher in vielen Fällen gute Chancen haben, den Widerruf durchzusetzen und von den niedrigen Zinsen zu profitieren. Allerdings muss dann jetzt auch gehandelt werden, da der Widerrufsjoker nach dem 21. Juni 2016 nicht mehr sticht.

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