Zusammenfassung des Autors
​Astoria Organic Matters Fonds

Anleger der Astoria Organic Matters Fonds müssen hohe Verluste bis hin zum Totalverlust befürchten. Die Fondsgesellschaften sind ebenso insolvent wie das Emissionshaus Astoria Invest AG.

Die Hoffnungen auf ein nachhaltiges Investment, das auch noch ordentliche Renditen abwirft, haben sich für die Anleger der Astoria Organic Matters Fonds zerschlagen. Stattdessen müssen sie nun hohe Verluste befürchten. Bereits im November vergangenen Jahres musste über das Emissionshaus Astoria Invest das vorläufige Insolvenzverfahren am Amtsgericht Heidelberg eröffnet werden (Az.: w 51 IN 537/16). Im Dezember folgten die Eröffnungen der vorläufigen Insolvenzverfahren über die Astoria Organic Matters GmbH & Co. KG und Astoria Organic Matters 2 GmbH & Co. KG (Az.: w 51 IN 588/16). Ebenfalls insolvent sind die Astoria PartnerManagement GmbH (Az.: R 51 IN 590/16) und Astoria Private Equity GmbH (Az.: z 51 IN 443/16). Über die Astoria Organic Matters GmbH & Co. KG wurde inzwischen am Amtsgericht Heidelberg am 6. Februar das reguläre Insolvenzverfahren eröffnet (Az.: G 51 IN 587/16). Gläubiger können ihre Forderungen bis zum 6. März anmelden.

Die Geschäftsidee hinter den Astoria Organic Matters Fonds war vereinfacht gesagt, organische Abfälle zu Geld zu machen. Dies sollte mit Hilfe eines technisch überlegenen Kompostierungssystems gelingen, das die Abfälle deutlich schneller in Naturdünger umwandeln konnte als herkömmliche Kompostierungsanlagen. Die Idee ist gescheitert. Anleger müssen nach den Insolvenzen hohe finanzielle Verluste befürchten.

Rechtliche Einschätzung der Kanzlei Kreutzer, München: Es ist nicht davon auszugehen, dass die Anleger ihre drohenden Verluste über die Insolvenzverfahren kompensieren können. Allerdings stehen den Anlegern noch weiterer rechtliche Möglichkeiten offen, um die Verluste aufzufangen. So kann geprüft werden, ob Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden können. Dazu können die Emissionsprospekte geprüft werden. Sollten die Angaben unvollständig, falsch oder auch nur irreführend sein, können daraus Schadensersatzansprüche entstanden sein. Forderungen können möglicherweise auch gegen die Anlageberater bestehen. Sie sind zu einer anleger- und anlagegerechten Beratung verpflichtet. Dazu gehört u.a. auch, dass sie die bestehenden Risiken der Geldanlage umfassend erläutern. Insbesondere muss auch über die Möglichkeit des Totalverlusts aufgeklärt werden. Sollte die Aufklärung ausgeblieben sein, können auch Schadensersatzansprüche aus einer fehlerhaften Anlageberatung entstanden sein.

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(1) Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer, soweit nach der Schwierigkeit, die angebotene Versicherung zu beurteilen, oder der Person des Versicherungsnehmers und dessen Situation hierfür Anlass besteht, nach seinen Wünschen und Bedürfnissen zu befragen und, auch unter Berücksichtigung eines angemessenen Verhältnisses zwischen Beratungsaufwand und der vom Versicherungsnehmer zu zahlenden Prämien, zu beraten sowie die Gründe für jeden zu einer bestimmten Versicherung erteilten Rat anzugeben. Er hat dies unter Berücksichtigung der Komplexität des angebotenen Versicherungsvertrags zu dokumentieren.

(2) Für die Übermittlung des erteilten Rats und der Gründe hierfür gilt § 6a.

(3) Der Versicherungsnehmer kann auf die Beratung und Dokumentation nach den Absätzen 1 und 2 durch eine gesonderte schriftliche Erklärung verzichten, in der er vom Versicherer ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass sich ein Verzicht nachteilig auf seine Möglichkeit auswirken kann, gegen den Versicherer einen Schadensersatzanspruch nach Absatz 5 geltend zu machen. Handelt es sich um einen Vertrag im Fernabsatz im Sinn des § 312c des Bürgerlichen Gesetzbuchs, kann der Versicherungsnehmer in Textform verzichten.

(4) Die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 besteht auch nach Vertragsschluss während der Dauer des Versicherungsverhältnisses, soweit für den Versicherer ein Anlass für eine Nachfrage und Beratung des Versicherungsnehmers erkennbar ist; Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. Der Versicherungsnehmer kann im Einzelfall auf eine Beratung durch schriftliche Erklärung verzichten.

(5) Verletzt der Versicherer eine Verpflichtung nach Absatz 1, 2 oder 4, ist er dem Versicherungsnehmer zum Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Versicherer die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(6) Die Absätze 1 bis 5 sind auf Versicherungsverträge über ein Großrisiko im Sinn des § 210 Absatz 2 nicht anzuwenden, ferner dann nicht, wenn der Vertrag mit dem Versicherungsnehmer von einem Versicherungsmakler vermittelt wird.

Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt unberührt.

Als Versicherungsperiode gilt, falls nicht die Prämie nach kürzeren Zeitabschnitten bemessen ist, der Zeitraum eines Jahres.

Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen, sind bei der Anwendung des § 19 Abs. 1 bis 4 und des § 21 Abs. 2 Satz 2 sowie Abs. 3 Satz 2 sowohl die Kenntnis und die Arglist des Vertreters als auch die Kenntnis und die Arglist des Versicherungsnehmers zu berücksichtigen. Der Versicherungsnehmer kann sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder dem Vertreter noch dem Versicherungsnehmer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

Als Versicherungsperiode gilt, falls nicht die Prämie nach kürzeren Zeitabschnitten bemessen ist, der Zeitraum eines Jahres.

Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen, sind bei der Anwendung des § 19 Abs. 1 bis 4 und des § 21 Abs. 2 Satz 2 sowie Abs. 3 Satz 2 sowohl die Kenntnis und die Arglist des Vertreters als auch die Kenntnis und die Arglist des Versicherungsnehmers zu berücksichtigen. Der Versicherungsnehmer kann sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder dem Vertreter noch dem Versicherungsnehmer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt unberührt.

(1) Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer, soweit nach der Schwierigkeit, die angebotene Versicherung zu beurteilen, oder der Person des Versicherungsnehmers und dessen Situation hierfür Anlass besteht, nach seinen Wünschen und Bedürfnissen zu befragen und, auch unter Berücksichtigung eines angemessenen Verhältnisses zwischen Beratungsaufwand und der vom Versicherungsnehmer zu zahlenden Prämien, zu beraten sowie die Gründe für jeden zu einer bestimmten Versicherung erteilten Rat anzugeben. Er hat dies unter Berücksichtigung der Komplexität des angebotenen Versicherungsvertrags zu dokumentieren.

(2) Für die Übermittlung des erteilten Rats und der Gründe hierfür gilt § 6a.

(3) Der Versicherungsnehmer kann auf die Beratung und Dokumentation nach den Absätzen 1 und 2 durch eine gesonderte schriftliche Erklärung verzichten, in der er vom Versicherer ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass sich ein Verzicht nachteilig auf seine Möglichkeit auswirken kann, gegen den Versicherer einen Schadensersatzanspruch nach Absatz 5 geltend zu machen. Handelt es sich um einen Vertrag im Fernabsatz im Sinn des § 312c des Bürgerlichen Gesetzbuchs, kann der Versicherungsnehmer in Textform verzichten.

(4) Die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 besteht auch nach Vertragsschluss während der Dauer des Versicherungsverhältnisses, soweit für den Versicherer ein Anlass für eine Nachfrage und Beratung des Versicherungsnehmers erkennbar ist; Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. Der Versicherungsnehmer kann im Einzelfall auf eine Beratung durch schriftliche Erklärung verzichten.

(5) Verletzt der Versicherer eine Verpflichtung nach Absatz 1, 2 oder 4, ist er dem Versicherungsnehmer zum Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Versicherer die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(6) Die Absätze 1 bis 5 sind auf Versicherungsverträge über ein Großrisiko im Sinn des § 210 Absatz 2 nicht anzuwenden, ferner dann nicht, wenn der Vertrag mit dem Versicherungsnehmer von einem Versicherungsmakler vermittelt wird.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 239/03 Verkündet am:
26. Januar 2005
Heinekamp
Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
_____________________
AKB § 7 I Nr. 2 Satz 3 - Musterbedingungen Stand Oktober 1996
1. Die Rechtsfolgen einer Obliegenheitsverletzung treten nicht bereits kraft
Gesetzes und ohne weiteres Zutun des Versicherers ein. Die Inanspruchnahme
der vertraglich ausbedungenen Leistungsfreiheit hängt deshalb von
einer Entschließung des Versicherers ab, die gegenüber dem Versicherungsnehmer
zu erklären ist.
2. Aufklärungsobliegenheiten - wie die des § 7 I Nr. 2 Satz 3 AKB - dienen
dem Zweck, den Versicherer in die Lage zu versetzen, sachgemäße Entschlüsse
zu fassen. Fehlt das entsprechende Aufklärungsbedürfnis des
Versicherers deshalb, weil er einen maßgeblichen Umstand bereits kennt,
so verletzen unzulängliche Angaben des Versicherungsnehmers über diesen
Umstand keine schutzwürdigen Interessen des Versicherers und können
deshalb die Sanktion der Leistungsfreiheit des Versicherers nicht
rechtfertigen.
BGH, Urteil vom 26. Januar 2005 - IV ZR 239/03 - OLG München
LG Ingolstadt
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat dur ch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, die Richterin
Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch auf die mündliche Verhandlung
vom 26. Januar 2005

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 14. Oktober 2003 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der Kläger, ein in Deutschland lebender italienisc her Staatsangehöriger , behauptet, der von ihm geleaste, bei der Beklagten seit November 1998 kaskoversicherte … , sei ihm während eines Besuches bei Verwandten am 27. Juni 2000 in N. gestohlen worden. Er fordert deshalb von der Beklagten Versicherungsleistungen in Höhe von 33.436,80 €.

Das genannte Fahrzeug war am 31. Januar 2000 besch ädigt worden , nachdem es auf Glatteis von der Straße abgekommen und gegen eine Leitplanke geprallt war. Seinerzeit hatte die Beklagte einen Kaskoschaden in Höhe von 10.918,69 DM reguliert.
Am 3. Juli 2000 erstattete der Kläger gegenüber ei nem Mitarbeiter der Beklagten telefonisch eine Schadensmeldung wegen des Diebstahls des Fahrzeuges. Ein aufgrund dieser telefonischen Angaben bereits ausgefüllter Fragebogen wurde dem Kläger sodann zugefaxt, von ihm unterschrieben und schließlich der Beklagten zugeleitet. Bei der Frage nach früheren Unfallschäden ist die Antwort "nein" angekreuzt.
Der Kläger behauptet, am 27. Juni 2000 habe er in N. seinen Schwager nach dessen Arbeitsunfall in ein Krankenhaus gefahren. Während der Behandlung des Verletzten sei der ordnungsgemäß verschlossene und mit einer Wegfahrsperre gesicherte … von einem bewachten Parkplatz vor dem Krankenhaus gestohlen worden. Der Parkplatzwächter habe sich später daran erinnert, daß ein gut gekleideter Mann mit einem Aktenkoffer in das Fahrzeug gestiegen und damit weggefahren sei. Er, der Kläger, sei mit seinem Sohn noch am selben Abend mit der Bahn nach Deutschland zurückgereist.
Die Beklagte hält den Diebstahl für vorgetäuscht. Dafür spreche insbesondere, daß dem ihr vom Kläger übersandten, nach seiner Behauptung noch unmittelbar vor dem Diebstahl benutzten, Fahrzeugschlüssel Nr. 2 der für die Deaktivierung der Wegfahrsperre erforderliche Transponder gefehlt habe. Auch sei die Darstellung des Klägers zu den Umständen seiner sofortigen Abreise per Bahn wenig glaubhaft. Eine er-

hebliche Verletzung des Versicherungsvertrages, welche sich negativ auf die Glaubwürdigkeit des Klägers auswirke, liege ferner darin, daß er bei Beantwortung des Fragebogens den Vorschaden aus Januar 2000 verschwiegen habe, der zu einer merkantilen Wertminderung des Fahrzeugs geführt habe.
Der Kläger verweist darauf, daß die Beklagte den v on ihr selbst regulierten Vorschaden gekannt habe; insofern habe es keinen Sinn gemacht , diesen Vorschaden zu verschweigen. Er habe sich lediglich darauf verlassen, daß der Fragebogen durch den von ihm telefonisch unterrichteten Mitarbeiter der Beklagten ordnungsgemäß ausgefüllt worden sei. Im übrigen bestreitet der Kläger, daß der Transponder im Fahrzeugschlüssel Nr. 2 bereits bei dessen Übergabe an Mitarbeiter der Beklagten gefehlt habe.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Nach ein em rechtlichen Hinweis darauf, daß im Verschweigen des Vorschadens eine dem Kläger vorwerfbare Obliegenheitsverletzung liegen könne, hat das Berufungsgericht die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt dieser sein Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe:


Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des angefocht enen Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I. Das Berufungsgericht hält die Beklagte deshalb für leistungsfrei, weil es im Verschweigen des bereits früher am versicherten Fahrzeug eingetretenen Unfallschadens eine vorsätzliche Obliegenheitsverletzung des Klägers gesehen hat. Für die insoweit falsche Antwort im Fragebogen der Schadensmeldung habe der Kläger mit seiner Unterschrift ungeachtet dessen die Verantwortung übernommen, daß der Fragebogen zunächst aufgrund telefonischer Angaben des Klägers von einem Mitarbeiter der Beklagten ausgefüllt worden war. Auf den drohenden Verlust des Versicherungsschutzes selbst bei folgenlosen vorsätzlich falschen Angaben sei er schriftlich hingewiesen worden. Der vom Gesetz insoweit ohnehin vermutete Vorsatz des Klägers ergebe sich insbesondere daraus, daß der Unfall zur Zeit des behaupteten Diebstahlsereignisses noch nicht lange zurückgelegen habe und dem Kläger deshalb noch in Erinnerung gewesen sei. Einen geringeren Grad des Verschuldens als Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit habe der Kläger nicht dargetan.
Der Unfallschaden habe sich nicht nur unerheblich auf die Wertbemessung des seinerzeit erst 14 Monate alten Fahrzeugs ausgewirkt, denn auch nach der Reparatur sei der merkantile Wert deutlich vermindert gewesen.
Daß die Beklagte Kenntnis von dem Unfallschaden ge habt habe, ändere am Ergebnis nichts, denn nach der Rechtsprechung (KG VersR 2003, 1119 f.) lasse die Möglichkeit anderweitiger Informationsbeschaffung wegen früherer Erstattungen die Leistungsfreiheit des Versicherers wegen unrichtiger Schadensanzeige nicht entfallen.

II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
1. Die Revision beanstandet bereits zu Recht, das Berufungsgericht habe übersehen, daß bei einer Obliegenheitsverletzung Leistungsfreiheit des Versicherers nur dann eintritt, wenn er sich gegenüber dem Versicherungsnehmer darauf beruft.

a) Die Rechtsfolgen einer Obliegenheitsverletzung (hier nach § 7 I Nr. 2 Satz 3 AKB i.V. mit § 6 Abs. 3 VVG) treten nicht bereits kraft Gesetzes und ohne weiteres Zutun des Versicherers ein. Vielmehr kann er über die Rechte aus einer Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers disponieren (BGH, Urteile vom 18. Dezember 1989 - II ZR 34/89 - VersR 1990, 384 unter 3; vom 24. April 1974 - IV ZR 202/72 - VersR 1974, 689 unter 2). Das beruht darauf, daß einerseits die den Rechtsfolgen einer Obliegenheitsverletzung innewohnende Verwirkungsregelung allein in seinem Interesse geschaffen worden ist, andererseits der Versicherungsvertrag ein die gegenseitige Rücksichtnahme erforderndes Vertrauensverhältnis schafft, mit dem sich die ausnahmslose Verhängung der Sanktion "Leistungsfreiheit" auch bei Verstößen geringen Gewichts nicht verträgt. Im übrigen erschiene eine von selbst eintretende Leistungsfreiheit auch aus wirtschaftlichen Erwägungen mit Blick auf Ruf und Wettbewerbsfähigkeit eines Versicherers undurchführbar und würde ihn an einer verständigen Handhabung der Verwirkungsregelung hindern. Die Inanspruchnahme des ihm eingeräumten Leistungsverweigerungsrechts hängt deshalb von einer Entschließung des Versicherers ab, die gegenüber dem Versicherungsnehmer zu erklären ist (BGH, Urteil vom 24. April 1974 aaO; vgl. auch Römer in Römer/Langheid , VVG, 2. Aufl. § 6 Rdn. 130; BK-Schwintowski, § 6 Rdn 60; Versi-

cherungsrechts-Handbuch/Heß/Höke, § 29 Rdn. 233; a.A. Prölss in Prölss/Martin, VVG 27. Aufl. § 6 Rdn 86). Aus der Erklärung muß für den Versicherungsnehmer klar hervorgehen, daß der Versicherer die Leistung gerade wegen der Obliegenheitsverletzung verweigert.

b) An einer solchen Erklärung des Versicherers feh lt es hier.
aa) Die Beklagte hat in erster Instanz den gegen d en Kläger gerichteten Vorwurf, er habe den Vorschaden am versicherten Fahrzeug bei der Diebstahlsschadensmeldung verschwiegen, allein im Zusammenhang mit der Wertberechnung des Fahrzeugs erhoben und ausgeführt, die in der Falschangabe liegende "erhebliche Verletzung der Vertragsbedingungen" wirke sich bei der Frage nach der Glaubwürdigkeit des Klägers negativ aus. Daraus konnte der Kläger nicht sicher entnehmen, ob die Beklagte, die - wovon auch das Berufungsgericht ausgeht - von dem Vorschaden Kenntnis hatte, weil sie ihn selbst reguliert hatte, darüber hinaus auch eine Leistungsfreiheit wegen Verletzung der Aufklärungsobliegenheit geltend machen wollte oder insoweit selbst annahm, die Voraussetzungen hierfür seien möglicherweise nicht erfüllt.
bb) In zweiter Instanz hat die Beklagte nur am End e der Berufungserwiderung die falschen Angaben betreffend den Vorschaden kurz in Erinnerung gerufen, um damit erneut die Wahrheitsliebe des Klägers in Zweifel zu ziehen. Die rechtliche Konsequenz einer Leistungsverweigerung wegen Obliegenheitsverletzung wird indessen erneut nicht gezogen.

cc) Schließlich hat der Beklagtenvertreter in der mündlichen Berufungsverhandlung zum rechtlichen Hinweis des Berufungsgerichts, es komme auch eine Leistungsfreiheit wegen Obliegenheitsverletzung in Betracht, keine Erklärungen abgegeben. Zwar gilt grundsätzlich, daß sich eine Partei die in einer Beweisaufnahme zutage getretenen Umstände jedenfalls hilfsweise zu eigen macht, soweit diese Umstände ihre Rechtsposition zu stützen geeignet sind (vgl. dazu BGH, Urteil vom 3. April 2001 - VI ZR 203/00 - NJW 2001, 2177 unter II 1). Auf die Entschließung und Erklärung des Versicherers, die Leistung wegen einer Obliegenheitsverletzung zu verweigern, lassen sich diese Grundsätze allerdings nicht übertragen. Denn anders als in der vorgenannten Beweisaufnahmesituation , welcher zugrunde liegt, daß die Partei bereits eine bestimmte Rechtsposition eingenommen hat, steht diese Entscheidung vorliegend gerade noch aus und kann das Gericht dem Versicherer die allein von ihm zu treffende Entschließung nicht mittels eines rechtlichen Hinweises abnehmen oder gar diese Entschließung anstelle des Versicherers selbst herbeiführen.
2. Das Berufungsurteil kann auch aus einem weitere n Grund keinen Bestand haben, denn das Berufungsgericht hat die Frage nach dem Vorliegen einer Obliegenheitsverletzung und dem Verschulden des Klägers nicht ausreichend geprüft.

a) Das Berufungsgericht legt seiner Entscheidung o ffenbar zugrunde, der Beklagten sei der von ihr selbst regulierte, im Zeitpunkt der Diebstahlsmeldung erst wenige Monate zurückliegende Kaskoschaden am versicherten Fahrzeug noch bekannt gewesen. Ist aber von solcher Kenntnis der Beklagten auszugehen, so kommt eine Leistungsfrei-

heit wegen Verletzung der Aufklärungsobliegenheit von vornherein nicht in Betracht.
Zwar ist § 33 Abs. 2 VVG auf die Aufklärungspflich t und die entsprechenden , Obliegenheiten begründenden Versicherungsbedingungen nicht entsprechend anwendbar. Denn diese Regelungen tragen dem Gedanken Rechnung, daß der Versicherer, um sachgemäße Entschlüsse fassen zu können, sich darauf verlassen muß, daß der Versicherungsnehmer von sich aus richtige und lückenlose Angaben über den Versicherungsfall macht. Enttäuscht der Versicherungsnehmer dieses Vertrauen , indem er vorsätzlich Fragen des Versicherers nicht oder nicht richtig beantwortet, so kann er sich hinterher nicht darauf berufen, der Versicherer habe den wahren Sachverhalt von dritter Seite rechtzeitig erfahren oder sich die erforderlichen Kenntnisse anderweitig verschaffen können (BGH, Urteil vom 24. Juni 1981 - IVa ZR 133/80 - VersR 1982,

182).


Diese strengen Anforderungen sind aber nur dann un d solange gerechtfertigt , wie der Versicherer selbst noch keine Kenntnis über die nicht angegebenen Umstände besitzt. Ist es Sinn der Aufklärungsobliegenheit , den Versicherer in die Lage zu versetzten, sachgemäße Entschlüsse fassen zu können, so setzt die Obliegenheit ein entsprechendes Aufklärungsbedürfnis voraus. Fehlt dieses, verletzen unzulängliche Angaben des Versicherungsnehmers keine schutzwürdigen Interessen des Versicherers und können deshalb auch die Sanktion der Leistungsfreiheit nicht rechtfertigen (OLG Hamm VVGE § 7 AKB Nr. 15 und ZfS 1993, 161; OLG Köln VersR 1996, 449 (LS); Knappmann in

Prölss/Martin, VVG 27. Aufl. § 7 AKB Rdn 10; Feyock/Jacobsen/Lemor, Kraftfahrtversicherung 2. Aufl. § 7 AKB Rdn. 43).
Der Hinweis des Berufungsgerichts auf die Entschei dung des Kammergerichts vom 5. September 2003 (VersR 2003, 1119 f.) steht dem nicht entgegen. Dort hätte der Versicherer nach falschen Angaben des Versicherungsnehmers zu lange zurückliegenden Vorerkrankungen lediglich die Möglichkeit gehabt, nach einer Recherche in seinem Archiv und Auswertung von Versicherungsfällen, die mehr als 20 Jahre zurücklagen, herauszufinden, daß der Versicherungsnehmer bei seiner Schadensmeldung unrichtige Angaben gemacht hatte. Das Kammergericht hat zu Recht angenommen, zu einer solchen Nachforschung sei der Versicherer nicht verpflichtet.

b) Abgesehen davon tragen die Erwägungen des Beruf ungsgerichts zum Verschulden des Versicherungsnehmers den Umständen des Falles nicht vollständig Rechnung.
Zwar vermutet das Gesetz in § 6 Abs. 3 VVG zunächs t, der Versicherungsnehmer habe eine (objektiv gegebene) Obliegenheitsverletzung vorsätzlich begangen, solange er nicht in der Lage ist, einen geringeren Grad des Verschuldens nachzuweisen. Anders als das Berufungsgericht meint, liegen im vorliegenden Fall jedoch Umstände vor, die es nahe legen , jedenfalls von einem geringeren Grad des Verschuldens auszugehen , und die deshalb im Rahmen einer umfassenden Abwägung hätten geprüft werden müssen.

Zwischen den Parteien ist unstreitig, daß der Frag ebogen zur Schadensmeldung von einem Mitarbeiter der Beklagten nach dessen Telefongespräch mit dem Kläger ausgefüllt wurde. Bei dieser Sachlage spricht viel dafür, daß die Antwort auf die Frage nach Vorschäden von dem Mitarbeiter der Beklagten angekreuzt worden ist und der den Kläger treffende Vorwurf sich darin erschöpft, den bereits ausgefüllten Fragebogen vor Unterzeichnung nicht mehr genau durchgelesen zu haben. Dafür , daß der Kläger die Beklagte vorsätzlich über den Wert des Fahrzeuges täuschen wollte, spricht mit Blick auf die kurz zuvor erfolgte Regulierung des Kaskoschadens durch die Beklagte von vornherein wenig. Er hat sich denn auch in der Berufungsverhandlung dahin eingelassen, es habe keinen Sinn gemacht, den Vorschaden zu verschweigen, da dies ja doch "aufgekommen wäre". Er habe sich darauf verlassen, daß der Fragebogen vom Vertreter der Beklagten bereits ordnungsgemäß ausgefüllt gewesen sei. Die Erwägung des Berufungsgerichts, allein der geringe Zeitabstand zwischen dem Vorschaden und der Schadensmeldung verdeutliche das vorsätzliche Verschweigen des Vorschadens, schöpft diesen Vortrag des Klägers ersichtlich nicht aus.

c) Schließlich kommt hinzu: Selbst wenn von einer vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung auszugehen wäre, bliebe festzustellen, ob - abgesehen von der (dann gegebenen) generellen Eignung der Obliegenheitsverletzung , Interessen des Versicherers zu schädigen - den Kläger der Vorwurf eines erheblichen Verschuldens trifft (Relevanzrechtsprechung , vgl. die Nachweise bei Römer, aaO § 6 Rdn. 54 ff.). Unbeschadet der Beweislast des Versicherungsnehmers hätte das Berufungsgericht auch insoweit - wie zum Verschulden allgemein (vgl. dazu oben b) - so-

wohl den unstreitigen Sachverhalt wie auch die Einlassung des Klägers in seine Erwägungen einbeziehen müssen.
Da das Berufungsgericht zum Eintritt des Versicher ungsfalles keine Feststellungen getroffen hat, war das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur neuen tatrichterlichen Verhandlung zurückzuverweisen.
Terno Dr. Schlichting Wendt
Dr. Kessal-Wulf Felsch