Zweitwohnungssteuer: Auch wer Wohngeld bezieht, muss zahlen

bei uns veröffentlicht am22.06.2007

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Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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Rechtsberatung zum Steuerrecht - BSP Bierbach Streifler & Partner PartGmbB Berlin Mitte

Allein die Tatsache, dass ein Einwohner Wohngeld bezieht, hindert eine Stadt nicht daran, ihn zur Zweitwohnungsabgabe heranzuziehen.

Diese Entscheidung traf das Verwaltungsgerichts (VG) Mainz im Fall eines jungen Mannes, der mit einem Zweitwohnsitz gemeldet war. Als die Stadt von ihm eine Zweitwohnungsabgabe verlangte, legte er Widerspruch ein und wandte sich an das Verwaltungsgericht. Dieses sollte die sofortige Vollziehung des Abgabebescheids aussetzen. Er habe seine Erstwohnung andernorts im Haus seiner Eltern. In der betreffenden Stadt unterhalte er nur deshalb eine Zweitwohnung, weil er hier in einem Ausbildungsverhältnis stehe. Es gehe nicht an, dass die Stadt ihn zur Zweitwohnungsabgabe heranziehe, obwohl er von ihr Wohngeld erhalte. Das VG lehnte den Antrag jedoch ab. Im Grundsatz beinhalte die von der Stadt erhobene Zweitwohnungsabgabe eine verfassungsrechtlich zulässige örtliche Aufwandssteuer. Der Fall liege nicht so, dass sich die Abgabeerhebung nach der Abgabeordnung ausnahmsweise als unbillig erweise. Allein die Tatsache, dass der Antragsteller von der Stadt ein monatliches Wohngeld von 26 Euro erhalte, bedinge keine persönlichen Billigkeitsgründe in dem Sinne, dass er nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage sei, die monatliche Steuer in Höhe von 23 Euro zu zahlen (VG Mainz, 3 L 156/06.MZ).
 

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