Widerruf von Darlehensvertrag

bei uns veröffentlicht am30.05.2007

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Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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Zusammenfassung des Autors
nach Haustürwiderrufsgesetz bei Finanzierung der Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds Entscheidung des BGH vom 30.05.2005, II ZR 319/04; Darlehensrecht, Kapitalanlagerecht, Verbraucherrecht
Der Kredit muss nicht zurückgezahlt werden. Es müssen lediglich die Fondsanteile der Bank endgültig überlassen werden.

Im Einzelnen: 
Die klagende Bank hatte den Beklagten 1992 den Beitritt zu einem geschlossenen Immobilienfonds finanziert. Die Mietgarantin für den Immobilienfonds wurde zahlungsunfähig. Der Initator des Fonds wurde 1999 wegen Kapitalanlagebetrugs verurteilt. Für die Finanzierung machte sich die Bank die Tätigkeit derselben Vermittler zunutze, die auch die Beteiligung an dem Immobilienfonds vermittelten. Der Darlehensvertrag enthielt jedoch keine ordnungsgemäße Belehrung gem. § 2 Abs. 1 Satz 2 u. 3 HaustürWG.
Der BGH bejahte die Voraussetzungen des Widerrufsrechts nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 HaustürWG in der bis zum 30.09.2000 geltenden Fassung. Er verneinte zugleich mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (Urteil vom 13.12.2001, Rs.C-481/99) eine vorrangige Anwendung des damals geltenden Verbraucherkreditgesetzes. Auch einen Vertrauensschutz hinsichtlich der bis zu diesem Urteil vorherrschenden Ansicht, das speziellere Verbraucherkreditgesetz verdränge das Haustürwiderrufsgesetz, lehnte der BGH in Übereinstimmung mit seiner neueren Rechtsprechung (BGHZ 150, 248, 257) ab.
Der BGH bestätigte das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Freiburg, dass die Klage der Bank abgewiesen und den Beklagten auf ihre Widerklage die bereits entrichteten Zinszahlungen zugesprochen hatte. Die Beklagten hatten der Bank lediglich ihre bereits zur Sicherheit übertragenen Fondsanteile endgültig zu überlassen. Damit hatte letztlich die Bank das Risiko des Einlagenverlustes in dem von ihr finanzierten Fondsbeitritt zu tragen.
Fazit:
Das Urteil betrifft einen Darlehensvertrag zum Zeitpunkt der Geltung des Haustürwiderrufsgesetzes in seiner bis zum 30.09.2000 gültigen Fassung. Rückforderungen aus Darlehensverträgen dieser Zeit können mithin erfolgreich sein, wenn die Bank das Finanzierungsgeschäft mit dem Beitritt zu einem Fonds verbunden hat, die Voraussetzungen des Haustürwiderrufsgesetzes auf den Fondsbeitritt zutreffen und der Darlehensvertrag keine entsprechende Widerrufsbelehrung enthält.

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