Wichtige Änderungen bei der Kontopfändung voraussichtlich ab Juli 2010 - das so genannte P-Konto -

03.02.2010

Autoren

Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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Anwalt für Anlegerrecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
Voraussichtlich ab Juli 2010 wird es eine grundlegende Änderung, nämlich das Pfändungsschutzkonto (P-Konto) geben.

Derzeit müssen Schuldner bei einer Kontopfändung regelmäßig die Freigabe des Guthabens beim Vollstreckungsgericht beantragen. Die gibt es aber nur für Arbeitseinkommen und Sozialleistungen. Letztere sind zudem für 7 Tage ab dem Eingang auf dem Konto an den Inhaber auch bei Pfändungen auszuzahlen.

Das soll sich ändern. Auf dem P-Konto sind Eingänge in Höhe von 985,15 Euro grundsätzlich frei und unpfändbar. Dieser Betrag erhöht sich noch um etwaige Kindergeldzahlungen. Auf die Art der Geldeingänge kommt es dann nicht mehr an. Auch Zahlungen an Selbstständige, Unterhaltszahlungen oder Mieterträge werden bis zu dieser Guthabengrenze vor Pfändungen geschützt.

Allerdings werden Schuldner mit einem Arbeitseinkommen deutlich über dem Pfändungsfreibetrag davon nicht profitieren. Voraussichtlich werden sie weiter eine Berechnung und Freigabe ihres pfändungsfreien Betrages beim Vollstreckungsgericht beantragen müssen.

Denn es ist keine Einbeziehung des so genannten Besserstellungszuschlags bei Arbeitseinkommen vorgesehen. Außerdem liegt bei Arbeitseinkommen der reale Pfändungsfreibetrag wegen Unterhaltspflichten des Schuldners z.T. oberhalb von 985,15 Euro. Hier muss der Schuldner künftig dem Kreditinstitut geeignete Nachweise vorlegen, z.B. Bestätigungen von Behörden, Schuldnerberatungsstellen oder seriösen Arbeitgebern. Offen ist auch noch, was von den Kreditinstituten als geeigneter Nachweis angesehen wird.

Es steht noch nicht fest, ab wann Kreditinstitute Anträge auf Pfändungsschutzkonten entgegen nehmen werden. Eine Pflicht zur Umstellung bestehender Konten auf Pfändungsschutzkonten besteht erst nach Inkrafttreten der gesetzlichen Regelungen hierzu. Wahrscheinlich werden Kreditinstitute solche Anträge bereits einige Zeit vorher entgegen nehmen, aber erst nach Inkrafttreten des Gesetzes umsetzen.

P-Konten können außerdem nur als Einzelkonten geführt werden. Haben z.B. Ehe- oder Lebenspartner zusammen ein Konto, muss vor Umstellung auf ein P-Konto entschieden werden, wer das bestehende Konto als alleiniger Inhaber behält und wer ein neues Konto eröffnen muss. Dies kann Auswirkungen auf die Einräumung und die Höhe von Dispositionskrediten haben, da diese sich nach dem Einkommen des Kontoinhabers richten.

Offen ist schließlich die Höhe der Kontoführungsgebühren für P-Konten. Banken und Sparkassen rechnen bei der Führung von P-Konten mit nicht unerheblichem Mehraufwand. Dies kann dazu führen, dass P-Konten in die Gruppe der teuersten Girokonten, die das jeweilige Kreditinstitut anbietet, eingeordnet werden.

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