Wettbewerbsrecht: Keine wettbewerbswidrige Kopplung zwischen Zinshöhe einer Bank und Ausgang eines Fußballturniers
Nach den §§ 3, 4 Nr. 6 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb ( UWG ) darf die Teilnahme von Verbrauchern an einem Preisausschreiben oder Gewinnspiel nicht vom Erwerb einer Ware oder von der Inanspruchnahme einer Dienstleistung abhängig gemacht werden.
Die im vorliegenden Fall beklagte Postbank hatte kurz vor Beginn der Fußball- Europameisterschaft 2004 eine Werbekampagne für eine Festgeldanlage unter dem Motto „Postbank Bonus Volltreffer. Jetzt auf die Nationalmannschaft setzen!“ gestartet. Je nachdem, ob die deutsche Nationalmannschaft das Viertelfinale, das Halbfinale oder das Finale erreichen würde, sollte sich der Basiszinssatz der Anlage um 25 %, 50 %, oder um 75 % erhöhen. Im Falle eines Titelgewinns durch die deutsche Nationalelf lockte eine Basiszinssatzerhöhung um 150 %. Die deutsche Mannschaft schied jedoch schon in der Vorrunde aus.
Die Bank wurde aus den oben genannten Vorschriften in Anspruch genommen. Der BGH indessen konterte mit der Begründung, dass es sich bei der beanstandeten Festgeldanlage gerade nicht um ein wettbewerbswidriges Gewinnspiel handele. Die Vorschrift des § 4 Nr. 6 UWG erfasse nur Fälle, in denen die Teilnahme an einem Gewinnspiel von einem Umsatzgeschäft abhängig gemacht werde. Das Umsatzgeschäft und das Gewinnspiel müssten daher klar getrennt sein. Die typische Konstellation ist demnach der Fall, in dem erst der Abschluss eines Umsatzgeschäftes dem Kunden den Zugang zum Gewinnspiel eröffnet. Im zu beurteilenden Fall lag das aber anders: allein der Preis des Umsatzgeschäftes wurde vom unsicheren Ausgang eines Sportereignisses abhängig gemacht. Solange also das Spielelement unmittelbar die im Rahmen des Umsatzgeschäftes zu erbringende Gegenleistung beeinflusst, fehlt es an der gesetzlich vorausgesetzten Kopplung.
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(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.
(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.
(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.
(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.
Unlauter handelt, wer
- 1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft; - 2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden; - 3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er - a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt, - b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder - c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
- 4.
Mitbewerber gezielt behindert.