Vorzeitige Löschung eines SCHUFA-Negativeintrages

bei uns veröffentlicht am31.05.2006

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Autoren

Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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Zusammenfassung des Autors
S&K Rechtsanwälte in Berlin-Mitte
Die SCHUFA (Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung) ist eine Gemeinschaftseinrichtung der kreditgebenden Wirtschaft in der Form einer Holding AG. Aktionäre und auch die Vertragspartner der Holding sind Unternehmen, die in Bezug auf die Geschäftsbeziehungen mit ihren Kunden ein Kreditrisiko eingehen: vor allem also Kreditinstitute sowie Kreditkarten- und Leasinggesellschaften, Handels- und Telekommunikationsunternehmen sowie sonstige Unternehmen, die Leistungen und Lieferungen gegen Kredit gewähren.
 
Die Vertragspartner übermitteln Daten an die SCHUFA u. a. über nicht vertragsgemäßes Verhalten (z. B. Zahlungsverzug). Grundsätzlich bleiben auch die ausgeglichenen Zahlungsverpflichtungen bis zum Ablauf der Löschungsfristen als Zahlungserfahrung gespeichert, erhalten jedoch einen Erledigungsvermerk. Nach Ablauf von 3 Jahren erfolgt die Löschung automatisch gem. § 35 Abs. 2 Nr. 4 BDSG, wonach personenbezogene Daten zu löschen sind, wenn eine Prüfung am Ende des vierten Kalenderjahres beginnend mit ihrer erstmaligen Speicherung ergibt, dass eine länger währende Speicherung nicht mehr erforderlich ist.
 
Bis zum 01.04.2010 war die Übermittlung der Negativmerkmale an die SCHUFA nicht durch die von einem Bankkunden durch Unterzeichnung der sogenannten „SCHUFA-Klausel“ erteilte Einwilligung in die Übermittlung von Daten über die Beantragung, Aufnahme und Beendigung einer Kontoverbindung an die SCHUFA gedeckt.
 
Die Rechtslage war anhand des § 28 Abs.1 Nr.2 BDSG zu beurteilen, wonach die Übermittlung personenbezogener Daten an private Speicherstellen zulässig war, soweit es zur Wahrung berechtigter Interessen der speichernden Stelle erforderlich war und kein Grund zur Annahme bestand, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen überwiegte.

Nach dem Inkrafttreten der Novelle zum BDSG am 01.04.2010 ist eine Übermittlung personenbezogener Daten über eine Forderung an Auskunfteien (also u.a. an die SHUFA) nur zulässig, wenn die geschuldete Leistung trotz Fälligkeit nicht erbracht worden ist, die Übermittlung zur Wahrung berechtigter Interessen der verantwortlichen Stelle oder eines Dritten erforderlich ist und der Betroffene nach Eintritt der Fälligkeit de Forderung mindestens zweimal schriftlich gemahnt worden ist (§ 28a Abs. I BDSG).
 
Ein Rechtsanspruch auf sofortige vorzeitige Löschung des SCHUFA-Negativeintrages außerhalb der Dreijahresfrist besteht z.B. im Falle einer falschen oder unberechtigten Datenübermittlung, § 35 BDSG.
 
Die Forderungen, die in ein Schuldnerverzeichnis bei einem Amtsgericht eingetragen sind (z. B. eidesstattliche Versicherung, Haftbefehl) unterliegen ebenfalls der Dreijährigen Speicherungsfrist.

Eine Eintragung über Eröffnung eines Konkurses oder über die Ablehnung eines Konkurses mangels Masse bleibt dafür 5 Jahre lang gespeichert.
 
Bei der Übermittlung von Negativdaten an die SCHUFA wird zwischen „harten“ und „weichen“ Negativmerkmalen unterschieden. Zu den „harten“ Negativmerkmalen gehören zweifelsfrei für die Beurteilung der Bonität heranzuziehende objektive Merkmale wie eine Insolvenzeröffnung; deren Datenübermittlung ist regelmäßig zulässig. Bei „weichen“ Negativmerkmalen wie z.B. eine Kreditkündigung ist durch eine Interessenabwägung im Einzelfall zu entscheiden, ob die Datenübermittlung zulässig ist, wenn sich nichts anderes aus § 28a BDSG ergibt.

Die Auskunfteien dürfen ein sog. Scoringverfahren durchführen und die gespeicherten Daten für ein wissenschaftlich anerkanntes mathematisch-statistiches Verfahren verwenden, anhand dessen eine Prognose über das zukünftige Verhalten bestimmter Personengruppen abgegeben wird.

Gesetze

Gesetze

3 Gesetze werden in diesem Text zitiert

Bundesdatenschutzgesetz - BDSG 2018 | § 28 Datenverarbeitung zu im öffentlichen Interesse liegenden Archivzwecken


(1) Abweichend von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 ist die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zulässig, wenn sie für im öffentlichen Interesse liege

Bundesdatenschutzgesetz - BDSG 2018 | § 35 Recht auf Löschung


(1) Ist eine Löschung im Fall nicht automatisierter Datenverarbeitung wegen der besonderen Art der Speicherung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich und ist das Interesse der betroffenen Person an der Löschung als gering anzusehe

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(1) Ist eine Löschung im Fall nicht automatisierter Datenverarbeitung wegen der besonderen Art der Speicherung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich und ist das Interesse der betroffenen Person an der Löschung als gering anzusehen, besteht das Recht der betroffenen Person auf und die Pflicht des Verantwortlichen zur Löschung personenbezogener Daten gemäß Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 ergänzend zu den in Artikel 17 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Ausnahmen nicht. In diesem Fall tritt an die Stelle einer Löschung die Einschränkung der Verarbeitung gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) 2016/679. Die Sätze 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn die personenbezogenen Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden.

(2) Ergänzend zu Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b und c der Verordnung (EU) 2016/679 gilt Absatz 1 Satz 1 und 2 entsprechend im Fall des Artikels 17 Absatz 1 Buchstabe a und d der Verordnung (EU) 2016/679, solange und soweit der Verantwortliche Grund zu der Annahme hat, dass durch eine Löschung schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt würden. Der Verantwortliche unterrichtet die betroffene Person über die Einschränkung der Verarbeitung, sofern sich die Unterrichtung nicht als unmöglich erweist oder einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde.

(3) Ergänzend zu Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/679 gilt Absatz 1 entsprechend im Fall des Artikels 17 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/679, wenn einer Löschung satzungsgemäße oder vertragliche Aufbewahrungsfristen entgegenstehen.

(1) Abweichend von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 ist die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zulässig, wenn sie für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke erforderlich ist. Der Verantwortliche sieht angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Interessen der betroffenen Person gemäß § 22 Absatz 2 Satz 2 vor.

(2) Das Recht auf Auskunft der betroffenen Person gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht nicht, wenn das Archivgut nicht durch den Namen der Person erschlossen ist oder keine Angaben gemacht werden, die das Auffinden des betreffenden Archivguts mit vertretbarem Verwaltungsaufwand ermöglichen.

(3) Das Recht auf Berichtigung der betroffenen Person gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU)2016/679besteht nicht, wenn die personenbezogenen Daten zu Archivzwecken im öffentlichen Interesse verarbeitet werden. Bestreitet die betroffene Person die Richtigkeit der personenbezogenen Daten, ist ihr die Möglichkeit einer Gegendarstellung einzuräumen. Das zuständige Archiv ist verpflichtet, die Gegendarstellung den Unterlagen hinzuzufügen.

(4) Die in Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a, b und d, den Artikeln 20 und 21 der Verordnung (EU)2016/679vorgesehenen Rechte bestehen nicht, soweit diese Rechte voraussichtlich die Verwirklichung der im öffentlichen Interesse liegenden Archivzwecke unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen und die Ausnahmen für die Erfüllung dieser Zwecke erforderlich sind.

(1) Ist eine Löschung im Fall nicht automatisierter Datenverarbeitung wegen der besonderen Art der Speicherung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich und ist das Interesse der betroffenen Person an der Löschung als gering anzusehen, besteht das Recht der betroffenen Person auf und die Pflicht des Verantwortlichen zur Löschung personenbezogener Daten gemäß Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 ergänzend zu den in Artikel 17 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Ausnahmen nicht. In diesem Fall tritt an die Stelle einer Löschung die Einschränkung der Verarbeitung gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) 2016/679. Die Sätze 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn die personenbezogenen Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden.

(2) Ergänzend zu Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b und c der Verordnung (EU) 2016/679 gilt Absatz 1 Satz 1 und 2 entsprechend im Fall des Artikels 17 Absatz 1 Buchstabe a und d der Verordnung (EU) 2016/679, solange und soweit der Verantwortliche Grund zu der Annahme hat, dass durch eine Löschung schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt würden. Der Verantwortliche unterrichtet die betroffene Person über die Einschränkung der Verarbeitung, sofern sich die Unterrichtung nicht als unmöglich erweist oder einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde.

(3) Ergänzend zu Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/679 gilt Absatz 1 entsprechend im Fall des Artikels 17 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/679, wenn einer Löschung satzungsgemäße oder vertragliche Aufbewahrungsfristen entgegenstehen.