Arbeitsrecht: Unpfändbarkeit von Ansprüchen auf Zeitzuschläge

bei uns veröffentlicht am25.03.2015
Zusammenfassung des Autors

Die Ansprüche des Arbeitnehmers auf Schichtzulagen sowie auf Zuschläge für Nachtarbeit-, Sonntags- und Feiertagsarbeit sind unpfändbar und können nicht abgetreten werden - BSP Rechtsanwälte - Anwältin für Arbeitsrecht Berlin 

Dies hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg im Fall eines Angestellten entschieden. Dieser war bei dem beklagten Landkreis beschäftigt. Er trat im Rahmen eines Privatinsolvenzverfahrens seine pfändbaren Bezüge an eine Treuhänderin ab. Mit seiner Klage hat er die Auszahlung von tariflichen Wechselschichtzulagen sowie Zuschlägen für Dienste zu ungünstigen Zeiten verlangt. Er meint, die Zuschläge seien unpfändbar.

Das LAG hat der Klage – wie bereits das Arbeitsgericht – entsprochen. Nach der Zivilprozessordnung sind u.a. „Schmutz- und Erschwerniszulagen“ unpfändbar. Dabei werde zwischen verschiedenen Erschwernissen der Arbeit nicht unterschieden. Erschwernisse für den Arbeitnehmer könnten sich sowohl aufgrund der Art der auszuübenden Tätigkeit als auch regelmäßig wechselnden Dienstschichten oder einer Arbeitsleistung in der Nacht oder an Feiertagen ergeben. Dies führe zur Unpfändbarkeit von Schichtzulagen und von Zuschlägen für Arbeiten zu ungünstigen Zeiten. Das Bürgerliche Gesetzbuch bestimmt, dass unpfändbare Forderungen nicht abgetreten werden können. Hieraus folge, dass die Zuschläge dem Arbeitnehmer auszuzahlen seien. Die Treuhänderin könne sie nicht einziehen und an die Gläubiger verteilen.

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 9.1.2015, (Az.: 3 Sa 1335/14).

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