VOB/B: Anforderungen zur Einbeziehung der VOB/B
Der bloße Hinweis im Vertrag auf die Regelungen der VOB/B reicht gegenüber einem Auftraggeber, der keine Kenntnis vom Regelwerk hat, für deren wirksame Einbeziehung auch dann nicht aus, wenn dieser von einem Architekten beraten wird.
Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg klargestellt. Etwas anderes gilt nur, wenn der Architekt als Bevollmächtigter des Auftraggebers bei der Gestaltung des Bauvertrags mitwirkt. Im konkreten Fall reichte dem OLG eine Beauftragung des Architekten mit den Leistungsphasen 6 und 7 des § 15 HOAI nicht aus, dass dadurch die Aushändigung des Wortlauts der VOB/B gegenüber dem Auftraggeber entbehrlich geworden wäre.
Unser Tipp: Bauunternehmer sollten bei Verträgen mit privaten Bauherren kein Risiko eingehen und den Text der VOB/B den Vertragsunterlagen beifügen (OLG Brandenburg, 12 U 45/06).
Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg klargestellt. Etwas anderes gilt nur, wenn der Architekt als Bevollmächtigter des Auftraggebers bei der Gestaltung des Bauvertrags mitwirkt. Im konkreten Fall reichte dem OLG eine Beauftragung des Architekten mit den Leistungsphasen 6 und 7 des § 15 HOAI nicht aus, dass dadurch die Aushändigung des Wortlauts der VOB/B gegenüber dem Auftraggeber entbehrlich geworden wäre.
Unser Tipp: Bauunternehmer sollten bei Verträgen mit privaten Bauherren kein Risiko eingehen und den Text der VOB/B den Vertragsunterlagen beifügen (OLG Brandenburg, 12 U 45/06).
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Für die Fälligkeit der Honorare für die von dieser Verordnung erfassten Leistungen gilt § 650g Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend. Für das Recht, Abschlagszahlungen zu verlangen, gilt § 632a des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.