Vertragsrecht: Fitnessstudio: Kündigungsrecht bei berufsbedingtem Umzug
Zieht die Kundin eines Fitnessstudios wegen eines berufsbedingten Stellenwechsels des Ehemanns in eine andere Stadt, ist sie zur fristlosen Kündigung des Vertrags berechtigt.
Das musste sich ein Fitnessstudio-Betreiber vor dem Amtsgericht (AG) München sagen lassen. Er hatte mit einer Kundin einen Fitnessvertrag mit einer Laufzeit von 24 Monaten vereinbart. Während dieser Zeit kündigte die Frau den Vertrag, weil sie infolge eines berufsbedingten Stellenwechsels ihres Ehemanns von München nach Wien verzog. Der Betreiber des Fitnessstudios akzeptierte die Kündigung nicht und verlangte die Gebühren bis zum Ende der 24 Monate. Er war der Ansicht, dass das Risiko eines Umzugs alleine in die Sphäre der Frau falle.
Die zuständige Richterin sah das jedoch anders und wies seine Klage ab. Sie stellte klar, dass es sich bei dem Fitnessvertrag um ein Dauerschuldverhältnis handele. Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) könnten Dauerschuldverhältnisse aber gekündigt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliege. Ein solcher Grund sei gegeben, wenn unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessenlage die Fortsetzung des Vertrags für eine Seite unzumutbar sei. Dabei blieben Umstände unberücksichtigt, die ausschließlich in die Risikosphäre der kündigenden Partei fallen. Dazu gehöre zwar grundsätzlich auch die Frage der tatsächlichen Nutzung des Studios. Könne aber wie hier die Vertragspartei aufgrund eines Umzugs angesichts der Entfernung das Angebot praktisch gar nicht mehr nutzen, sei ein Festhalten am Vertrag nicht zumutbar. Grundsätzlich könne einer Vertragspartei zwar eine etwas weitere Anreise zugemutet werden. Die Entfernung Wien-München gehe aber über eine zumutbare Anreiseentfernung hinaus (AG München, 212 C 15699/08).
Das musste sich ein Fitnessstudio-Betreiber vor dem Amtsgericht (AG) München sagen lassen. Er hatte mit einer Kundin einen Fitnessvertrag mit einer Laufzeit von 24 Monaten vereinbart. Während dieser Zeit kündigte die Frau den Vertrag, weil sie infolge eines berufsbedingten Stellenwechsels ihres Ehemanns von München nach Wien verzog. Der Betreiber des Fitnessstudios akzeptierte die Kündigung nicht und verlangte die Gebühren bis zum Ende der 24 Monate. Er war der Ansicht, dass das Risiko eines Umzugs alleine in die Sphäre der Frau falle.
Die zuständige Richterin sah das jedoch anders und wies seine Klage ab. Sie stellte klar, dass es sich bei dem Fitnessvertrag um ein Dauerschuldverhältnis handele. Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) könnten Dauerschuldverhältnisse aber gekündigt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliege. Ein solcher Grund sei gegeben, wenn unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessenlage die Fortsetzung des Vertrags für eine Seite unzumutbar sei. Dabei blieben Umstände unberücksichtigt, die ausschließlich in die Risikosphäre der kündigenden Partei fallen. Dazu gehöre zwar grundsätzlich auch die Frage der tatsächlichen Nutzung des Studios. Könne aber wie hier die Vertragspartei aufgrund eines Umzugs angesichts der Entfernung das Angebot praktisch gar nicht mehr nutzen, sei ein Festhalten am Vertrag nicht zumutbar. Grundsätzlich könne einer Vertragspartei zwar eine etwas weitere Anreise zugemutet werden. Die Entfernung Wien-München gehe aber über eine zumutbare Anreiseentfernung hinaus (AG München, 212 C 15699/08).
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