Vertragsrecht: Fitnessstudio: Barzahlung kann nicht plötzlich ausgeschlossen werden

bei uns veröffentlicht am24.03.2010

Rechtsgebiete

Autoren

Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

EnglischDeutsch
Zusammenfassung des Autors
Rechtsanwalt für Vertragsrecht - Wirtschaftsrecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
Die Weigerung, Mitgliedsbeiträge für ein Fitnessstudio in bar entgegenzunehmen, obwohl im Vertrag Barzahlung nicht ausgeschlossen wurde, berechtigt den Kunden des Fitnessstudios zur fristlosen Kündigung.

Das musste sich ein Fitnessstudiobetreiber vor dem Amtsgericht (AG) München sagen lassen. Er hatte mit einer Kundin einen Mitgliedsvertrag über 24 Monate geschlossen. Zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses hatte die Kundin keine Bankverbindung, was dem Betreiber des Fitnessstudios auch bekannt war. Weder im Vertrag noch in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen befanden sich Regelungen, die eine Barzahlung ausschließen. Die ersten beiden Monatsbeiträge bezahlte die Kundin auch in bar. Kurz danach sandte der Betreiber des Fitnessstudios ihr ein Schreiben, in dem er sie aufforderte, eine Bankverbindung bekannt zu geben oder drei Monatsbeiträge im Voraus zu bezahlen. Kurz darauf sprach eine Mitarbeiterin des Fitnessstudios die Kundin noch einmal an und forderte mit einem gewissen Nachdruck erneut eine Bankverbindung oder die Vorauszahlung der Beiträge für drei Monate. Die Kundin verließ daraufhin das Studio. Sie sah damit den Vertrag als beendet an. Der Betreiber verlangte gleichwohl noch alle Beiträge bis zum Ende der Laufzeit von ihr.

Vor dem Amtsgericht München war er mit seiner Klage jedoch nicht erfolgreich. Die zuständige Richterin machte deutlich, dass die Kundin den Vertrag habe fristlos kündigen können, da ihr die monatliche Barzahlung der Beiträge verweigert worden war. Dies stelle eine wesentliche Änderung des Vertrags dar. Die Kundin habe bei Vertragsschluss und in späteren Gesprächen unstreitig offengelegt, dass sie sich zwar um eine Bankverbindung bemühe, derzeit aber kein Konto habe. Damit sei erkennbar ein wesentlicher Bestandteil des Vertrags die Möglichkeit der Barzahlung der Beiträge gewesen. Im Vertrag oder in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen sei auch keine Verpflichtung zur bargeldlosen Zahlung vereinbart worden, schon überhaupt nicht finde sich die Verpflichtung, drei Monatsbeiträge im Voraus zu bezahlen. Diese Vertragsbedingungen seien auch nicht geändert worden. Zwar habe die Mitarbeiterin des Fitnessstudios die Kundin angesprochen und eine Bankverbindung oder eine dreimonatige Vorauszahlung gewünscht. Die Kundin habe sich darauf aber nicht eingelassen. Die Vorauszahlungsforderung berechtige die Kundin zur fristlosen Kündigung. Der Studiobetreiber habe an seinem Vertrag nicht mehr festhalten wollen, deshalb könne sich auch die Kundin davon lösen. Durch das Verlassen des Studios und die unstreitig nicht mehr erfolgte Inanspruchnahme der Studioleistungen habe sie das Kündigungsrecht stillschweigend ausgeübt. Eine Schriftform für die fristlose Kündigung sei nicht vereinbart gewesen (AG München, 271 C 1391/09).


Die Entscheidung im einzelnen lautet:

AG München: Urteil vom 04.06.2009 (Az: 271 C 1391/09)

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klagepartei.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Zwangsvollstreckung kann von der Klagepartei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden. Betrages abgewandt werden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Streitwert wird auf EUR 1.584,51 festgesetzt.


Tatbestand:

Der Kläger ist Inhaber eines Fitnessstudios. Sämtliche Verwaltungsarbeiten für das Studio hat er seiner Frau, der Zeugin ... übertragen. Die Beklagte schloss dort am 22.04.07 einen Mitgliedsvertrag mit einer Grundlaufzeit von 24 Monaten ab. Als monatlicher Beitrag war ein Betrag in Höhe von 59,99 EUR vereinbart, der spätestens bis zum 5. eines Monats zu zahlen war. Weiterhin schloss die Beklagte ein Getränkeabo zum zusätzlichen monatlichen Preis von 4,99 EUR ab. Insgesamt betrug der monatliche Beitrag damit 64,98 EUR. Daneben war Vertragsgegenstand eine halbjährliche Betreuungspauschale in Höhe von 29,99 EUR. Eine Regelung, die die Möglichkeit der Barzahlung der Beiträge ausschließt oder einschränkt, ist weder im Vertrag noch in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten.

Nach dem 21.05.07 hat die Beklagte im Fitnessstudio nicht mehr trainiert.

Er führt aus, dass aufgrund des Verzugs der Beklagten sämtliche Beiträge nach den AGBs des Klägers vorzeitig fällig geworden seien. Ein außerordentlicher Kündigungsgrund oder ein Zurückbehaltungsrecht hätten nicht bestanden.

Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.584,51 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins daraus seit dem 02.10.2008 zu zahlen sowie den Kläger von vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 192,90 € freizustellen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte gibt an, sie habe den Beitrag ab 21.04.07 Anfang Mai bar bezahlt. Am 18.05.07 habe sie den Beitrag ab 22.05.07 bar bezahlt. Sie gibt weiterhin an, dass die Zeugin ... ihr gegenüber bei dem Gespräch am 30.05.07 geäußert habe, sie dürfe nicht mehr trainieren, bis sie eine Kontoverbindung mitgeteilt habe. Sie führt aus, dass der Kläger sich in Annahmeverzug befunden habe, da er ihre Barzahlungen nicht annehmen habe wollen. Ein schuldhafter Verzug ihrerseits liege nicht vor. Im Übrigen bestehe die Einrede des nichterfüllten Vertrags. Die Vorfälligkeitsbestimmung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen sei unzulässig.

Wegen des Vorbringens der Parteien im Einzelnen wird auf ihre Schriftsätze verwiesen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einvernahme der Zeugen ... und ... Auf das Protokoll der öffentlichen Sitzung vom 15.05.09 wird Bezug genommen.


Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf den eingeklagten Betrag, da die Beklagte wirksam vom Vertrag zurückgetreten ist.

Die Beklagte konnte den Vertrag außerordentlich kündigen, da ihr die monatliche Barzahlung der Beiträge verweigert wurde und dies eine wesentliche Änderung des Vertrags bedeutete. Eine einvernehmliche Vertragsänderung hat die Beweisaufnahme nicht ergeben.

Eine einvernehmliche Vertragsänderung, die eine Vorauszahlungspflicht der Beklagten bei Barzahlung für mindestens drei Monate begründet hätte, hat die Beweisaufnahme nicht ergeben.

Nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Klägers war zulässigerweise die Fälligkeit der Beiträge jeweils Anfang des Monats im Voraus für den folgenden Monat festgelegt, wobei die AGBs offensichtlich von einer Zahlung per Bankeinzug und nicht, wie hier, von einer Barzahlung, ausgehen. Eine Pflicht der Beklagten zur Zahlung für drei Monate im Voraus, wie hier bereits im Schreiben des Klägers vom 21.05.07 sowie von der Zeugin ... von der Beklagten im Gespräch am 30.05.07 gefordert, bestand weder nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, noch ergibt sie sich aus irgendeiner gesetzlichen Regelung. Neben der Aussage der Zeugin ... die sogar von einer Vorauszahlung von sechs Monaten sprach, hat die Zeugin ... selbst ausgesagt, dass sie die Beklagte vor die Alternative Bankeinzug oder Vorauskasse für mindestens drei Monate gestellt hat. Bei einem Studio ihrer Größe sei dies gar nicht anders bewältigbar. Nach ihrer eigenen Schilderung, bestätigt durch die Aussage der Zeugin ... hat sie diese Forderung auch mit einem gewissen Nachdruck gestellt. Auch im Schreiben vom 21.05.07 war bereits - unberechtigterweise - eine Vorauszahlung gefordert worden.

Die Zeugin ... hat eine konkrete und ausdrückliche Vereinbarung mit der Beklagten über eine geänderte Fälligkeitsvereinbarung nicht bestätigen können. Allein die Tatsache, dass sie davon ausgeht, dass die Beklagte nicht widersprochen habe, weil sie sich dies sonst notiert hätte, belegt keine ausdrückliche Vereinbarung unter Abänderung der ursprünglich vereinbarten Fälligkeitsregelung. Die Zeugin ... hat hingegen ausdrücklich angegeben, dass sie, die das Gespräch aufgrund der mangelnden Deutschkenntnisse der Beklagten für beide geführt hatte, schon allein aufgrund ihrer finanziellen Situation auf einer monatlichen Barzahlung bestanden hatte. Die Aussagen beider Zeuginnen waren in sich schlüssig und glaubhaft. Die Zeuginnen waren grundsätzlich aus Sicht des Gerichts auch beide glaubhaft. Die Zeugin ... konnte sich, wie dargestellt, jedoch an eine konkrete Vereinbarung gerade nicht aktiv erinnern. Der von ihr gefertigte Vermerk ist aus Sicht des Gerichts insbesondere unter Berücksichtigung der Aussage der Zeugin ... jedoch kein Beweis für eine einvernehmliche Abänderung des Vertrags im Sinne einer Vorfälligkeit für die Barzahlung.

Die unberechtigte Vorauszahlungsforderung des Klägers berechtigte die Beklagte zur außerordentlichen Kündigung des Vertrags. Die Kündigung wurde konkludent am 30.05.07 erklärt.

Mit der vorzeitigen Zahlungsforderung war dem ursprünglichen Vertrag die Grundlage entzogen. Ein Festhalten am ursprünglichen Vertrag war seitens des Klägers unmissverständlich nicht mehr gewollt, da die Zeugin ... ohne Rechtsgrundlage nachdrücklich die Vorauszahlung der Beiträge verlangte und damit eine zur vertraglichen Vereinbarung wesentlich abweichende Fälligkeit einforderte. Bereits mit Schreiben vom 21.05.07 hatte der Kläger unberechtigterweise eine Vorauszahlung verlangt. Eine Anpassung des Vertrags diesbezüglich war der Beklagten nicht zumutbar. Gem. § 313 Abs. 3 BGB hatte sie damit ein außerordentliches Rücktritts- bzw. Kündigungsrecht. Durch das Verlassen des Studios und die unstreitig nicht mehr erfolgte Inanspruchnahme der Studioleistungen hat sie dieses konkludent ausgeübt, Ende Oktober 2007 erfolgte dann die schriftliche Kündigung. Weitere Diskussionen oder Nachfragen durch die Beklagte waren aus Sicht des Gerichts nicht erforderlich: Der Kläger hat sich mit seinem Verhalten ausdrücklich gegen den ursprünglichen Vertrag gestellt und den Kündigungsgrund geschaffen. Es war der Beklagten nicht zuzumuten, sich weiteren Streitigkeiten auszusetzen und sich um eine Regelung zu bemühen. Nachvollziehbar ist insoweit auch die Schilderung der Zeugin ... dass ihnen die Diskussionen vor den anderen Studio-Besuchern peinlich waren.

Die Kündigung konnte nach Auffassung des Gerichts auch konkludent erklärt werden: Aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Klägers ergibt sich zwar aus Ziffer 1. ein Schriftformerfordernis für die ordentliche Kündigung, für die in Ziffer Nr. 7 (rudimentär) geregelte außerordentliche Kündigung jedoch nicht. Da Unklarheiten bei der Anwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen zulasten des Verwenders gehen, ist auch eine Auslegung der AGBs diesbezüglich ausgeschlossen. Eine gesetzliche Schriftform für die außerordentliche Kündigung eines Mietvertrags, der keine Wohnraummiete betrifft, gem. § 543 BGB existiert nicht.

Der Kläger kann auch den Mitgliedsbeitrag vom 22.05.07 bis 21.06.07 nicht mehr verlangen.

Unabhängig von der Aussage der Zeugin ... zur Zahlung von zwei Beiträgen durch die Beklagte kann der Kläger den Beitrag für den Zeitraum 22.05. bis 21.06.07 nicht verlangen: Das Vertragsverhältnis endete wie dargestellt am 30.05.07, d. h. wenige Tage nach dem 22.05.07. Die Beklagte war vor dem Gespräch am 30.05.07 nach den Unterlagen des Klägers zuletzt zum Training im Studio am 21.05.07. Nach glaubhafter Aussage der Zeugin ... wurde bereits vor oder an diesem Tag von einer Mitarbeiterin der Klägerin an der Rezeption angekündigt, dass es mit der Barzahlung ein Problem gebe. Sie hat detailliert geschildert, dass sie und die Beklagte bereits an der Rezeption vor anderen Mitgliedern ausdrücklich auf das „Zahlungsproblem“ angesprochen worden seien und dass ihr selbst deshalb auch der Zugang zu einzelnen Leistungen verwehrt worden sei. Außerdem hat der Kläger bereits in der Mahnung vom 21.05.07 ohne rechtliche Grundlage eine Vorauszahlung durch die Beklagte in Höhe von drei Monatsbeiträgen gefordert. Die Beklagte hat nach dem 21.05.07 nicht mehr trainiert. Der Zeitraum vom 22.04.07 bis 21.05.07 war durch die einmalige unstreitige Zahlung jedenfalls abgedeckt. Mit Blick auf seine eigene vertragwidrige Forderung durch die Rezeptionsmitarbeiterin und das Schreiben vom 21.05.07 wäre es seitens des Klägers treuwidrig, den Beitrag für den Zeitraum 22.05.07 noch einzufordern, selbst wenn die Beklagte diesen nicht bezahlt haben sollte.

Die Wirksamkeit der Vorfälligkeitsklausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Klägers ist daher nicht entscheidungserheblich.



Show what you know!
Artikel schreiben

Gesetze

Gesetze

2 Gesetze werden in diesem Text zitiert

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 313 Störung der Geschäftsgrundlage


(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kan

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 543 Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund


(1) Jede Vertragspartei kann das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vert

Artikel zu passenden Rechtsgebieten

Artikel zu Allgemeines

Vertragsrecht: Auskunftspflicht einer Mediaagentur gegenüber ihrem Auftraggeber über Vergünstigungen

11.08.2016

Der Umstand, dass ein Sondervorteil nicht unmittelbar an den Auftragnehmer, sondern an einen Dritten geleistet wird, schließt es nicht aus, dass der Auftragnehmer die Herausgabe schuldet.
Allgemeines

Vertragsrecht: Gerichtsstandsklausel in Kaufverträgen

17.06.2015

Zur Abgrenzung eines verbindlichen Angebots von der Aufforderung zur Abgabe eines Angebots sowie zur teilweisen Annahmefähigkeit von Angeboten.
Allgemeines

Vertragsrecht: Keine Schutzwirkung eines mit dem Land geschlossenen Anwaltsvertrages

25.08.2016

Ist Gegenstand des Beratungsvertrags die Beratung für Entscheidungen des Mandanten, hat der Anwaltsvertrag keine Schutzwirkungen zugunsten des Vertreters des Mandanten für Vermögenseinbußen.
Allgemeines

Referenzen

(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.

(2) Einer Veränderung der Umstände steht es gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen.

(3) Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse das Recht zur Kündigung.

(1) Jede Vertragspartei kann das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

(2) Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn

1.
dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache ganz oder zum Teil nicht rechtzeitig gewährt oder wieder entzogen wird,
2.
der Mieter die Rechte des Vermieters dadurch in erheblichem Maße verletzt, dass er die Mietsache durch Vernachlässigung der ihm obliegenden Sorgfalt erheblich gefährdet oder sie unbefugt einem Dritten überlässt oder
3.
der Mieter
a)
für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der Miete oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete in Verzug ist oder
b)
in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung der Miete in Höhe eines Betrages in Verzug ist, der die Miete für zwei Monate erreicht.
Im Falle des Satzes 1 Nr. 3 ist die Kündigung ausgeschlossen, wenn der Vermieter vorher befriedigt wird. Sie wird unwirksam, wenn sich der Mieter von seiner Schuld durch Aufrechnung befreien konnte und unverzüglich nach der Kündigung die Aufrechnung erklärt.

(3) Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Mietvertrag, so ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten angemessenen Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Dies gilt nicht, wenn

1.
eine Frist oder Abmahnung offensichtlich keinen Erfolg verspricht,
2.
die sofortige Kündigung aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen gerechtfertigt ist oder
3.
der Mieter mit der Entrichtung der Miete im Sinne des Absatzes 2 Nr. 3 in Verzug ist.

(4) Auf das dem Mieter nach Absatz 2 Nr. 1 zustehende Kündigungsrecht sind die §§ 536b und 536d entsprechend anzuwenden. Ist streitig, ob der Vermieter den Gebrauch der Mietsache rechtzeitig gewährt oder die Abhilfe vor Ablauf der hierzu bestimmten Frist bewirkt hat, so trifft ihn die Beweislast.