Verlustvortrag: In Zukunft nicht mehr vererblich

bei uns veröffentlicht am28.03.2008

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für Familien- und Erbrecht

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Zusammenfassung des Autors
Rechtsberatung zum Erb- und Familienrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin-Mitte

In Zukunft können Erben einen vom Erblasser nichtausgenutzten Verlustvortrag nicht mehr zur Minderung der eigenenEinkommensteuer geltend machen. Das hat der Große Senat des Bundesfinanzhofs(BFH) entschieden.

Der BFH ist damit von einer rund 45 Jahre währendenhöchstrichterlichen Rechtsprechung und entsprechenden Praxis derFinanzverwaltung abgerückt. Denn der Übergang des vom Erblasser nichtausgenutzten Verlustvortrags auf den Erben könne weder auf zivilrechtliche nochauf steuerrechtliche Vorschriften und Prinzipien gestützt werden, so der GroßeSenat. Die Einkommensteuer sei eine Personensteuer. Sie erfasse die imEinkommen zu Tage tretende Leistungsfähigkeit der einzelnen natürlichenPersonen und werde daher vom Grundsatz der Individualbesteuerung und vomPrinzip der Besteuerung nach der individuellen Leistungsfähigkeit beherrscht.Hiermit sei es unvereinbar, die beim Erblasser nicht verbrauchtenVerlustvorträge auf den Erben zu übertragen.

Hinweis: Allerdings hielt der Große Senat aufgrunddes Rechtsstaatsprinzips eine vertrauensschützende Übergangsregelung fürnotwendig. Die neue Rechtsprechung ist daher erst mit Wirkung für die Zukunftanzuwenden, d.h. erst in solchen Erbfällen, die nach Veröffentlichung diesesBeschlusses eintreten werden (BFH, GrS 2/04).


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