Verkehrsstrafrecht: Zur Strafbarkeit nach § 21 StVG wegen Fahren ohne Fahrerlaubnis trotz Innehabung einer EU-Fahrerlaubnis

bei uns veröffentlicht am26.07.2007

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Autoren

Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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Zusammenfassung des Autors
OLG Jena vom 06.03.07 - Az: 1 Ss 251/06 - Rechtsanwalt für Strafrecht - S&K Rechstanwälte in Berlin Mitte
Das OLG Jena hat mit dem Urteil vom 06.03.07 (Az.: 1 Ss 251/06) zur Strafbarkeit nach § 21 StVG wegen Fahren ohne Fahrerlaubnis trotz Innehabung einer EU-Fahrerlaubnis folgendes entschieden: In der Sache hat das Rechtsmittel Erfolg.


Tatbestand:

Das AG Stadtroda - Strafrichter - verurteilte die Angeklagte am 30.05.2006 wegen fahrlässigen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 15,00 € verurteilt.

Nach den Feststellungen des AG war der Angeklagten durch rechtskräftigen Strafbefehl des AG Stadtroda vom 06.12.2004 wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr die Fahrerlaubnis entzogen worden. Ferner war der Führschein der Angeklagten eingezogen und eine Sperre zur Wiedererteilung der Fahrerlaubnis bis zum 05.12.2005 verhängt worden, Az. 550 Js .../04 Cs. Am 19.01.2006 befuhr die Angeklagte gegen 14.20 Uhr mit dem PKW Typ Volkswagen Transporter, amtliches Kennzeichen ..., die Bundesstraße 7 in B. Sie wies sich anlässlich einer Verkehrskontrolle mit einem von der Republik Tschechien am 14.11.2005 ausgestellten Führerschein, auf dessen Gültigkeit die Angeklagte vertraute, aus.

Gegen das Urteil des AG Stadtroda vom 30.05.2006 wendet sich die Angeklagte mit ihrer am 06.06.2006 beim AG Stadtroda eingegangenen Revision, welche nach Zustellung der Urteilsgründe am 03.07.2006 an die Verteidigerin der Angeklagten mit beim AG Stadtroda am 25.07.06 eingegangenem anwaltlichen Schriftsatz begründet worden ist. Erhoben wird – näher ausgeführt – die Sachrüge.

Die Thüringer Generalstaatsanwaltschaft beantragt in ihrer Stellungnahme vom 07.09.2006, die Revision als unbegründet zu verwerfen.


Entscheidungsgründe:

Das AG Stadtroda hat die Angeklagte zu Unrecht wegen fahrlässigen Fahrens ohne Fahrerlaubnis verurteilt. Denn die Angeklagte war am 19.01.2007 Inhaberin einer gültigen tschechischen Fahrerlaubnis, die sie nach Ablauf der gegen sie mit Strafbefehl des AG Stadtroda vom 06.12.2004 verhängten Sperrfrist zum Führen des Pkw, Typ Volkswagen Transporter, in der Bundesrepublik Deutschland berechtigte.

In Umsetzung der Richtlinie 91/439 EWG des Rates vom 29.07.1991 über den Führerschein bestimmt § 28 I Satz 1 FeV, dass Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis die – wie hier die Angeklagte – ihren ordentlichen Wohnsitz i.S. von § 7 I oder II FeV in der Bundesrepublik Deutschland haben, vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 des § 28 FeV im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen dürfen.

Der Vorbehalt nach § 28 IV Nr. 2 FeV steht der Berechtigung der Angeklagten, von ihrer tschechischen Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, nicht entgegen.

 

 

 

Wie der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 29.04.2004, Az. C-476/01 ausgeführt hat, ist Art. 1 II i.V. mit Art. 8 II und 4 der Richtlinie 91/439 so auszulegen, dass ein Mitgliedstaat einem von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein die Anerkennung nicht deshalb versagen darf, weil nach den ihm vorliegenden Informationen der Führerscheininhaber zum Zeitpunkt der Ausstellung des Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet des ausstellenden Mitgliedstaates gehabt hat.

Es kann folglich dahinstehen, ob die Angeklagte tatsächlich – wie von ihr behauptet – anlässlich des Erwerbes der Fahrerlaubnis von Anfang Juli 2005 bis Ende November 2005 in K./Tschechien gewohnt hat.

Auch der Vorbehalt nach § 28 IV Nr. 3 FeV hindert die Berechtigung der Angeklagten, nach Ablauf der gegen sie verhängten Sperrfrist von ihrer tschechischen Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, nicht.

Gem. § 28 IV Nr. 3 FeV gilt die Berechtigung nach § 28 I FeV nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben.

Aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes ergibt sich indes, dass § 28 IV Nr. 3 FeV im Wege einer richtlinienkonformen Auslegung hinsichtlich seines tatbestandlichen Anwendungsbereiches nur eingeschränkt anwendbar ist.

Art. 8 IV Unterabschnitt 1 der Richtlinie 91/439 erlaubt einem Mitgliedsstaat, die Gültigkeit eines von einem anderen Mitgliedsstaat ausgestellten Führerschein dann nicht anzuerkennen, wenn auf dessen Inhaber in seinem Hoheitsgebiet eine Maßnahme der Einschränkung, der Aussetzung, des Entzuges oder der Aufhebung der Fahrerlaubnis angewendet wurde. Diese Bestimmung stellt eine Ausnahme von dem in Art. 1 II der Richtlinie 91/439 enthaltenen allgemeinen Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der von den Mitgliedsstaaten ausgestellten Führerscheine dar. Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof sind Bestimmungen einer Richtlinie, die von einem in dieser Richtlinie aufgestellten allgemeinen Grundsatz abweichen, eng auszulegen. Hieraus folgert der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 29.04.2004 (Fall K.), dass ein Mitgliedsstaat sich nicht auf die Bestimmung berufen kann, um einer Person, auf die in seinem Hoheitsgebiet eine Maßnahme des Entzugs oder der Aufhebung einer früher von ihm erteilten Fahrerlaubnis angewendet wurde, auf unbestimmte Zeit die Anerkennung der Gültigkeit des Führerscheins zu verweigern, der ihr später von einem anderen Mitgliedsstaat ausgestellt wird. Ist die zusätzlich zu der fraglichen Maßnahme angeordnete Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates bereits abgelaufen, verbietet es Art. 1 II i.V. mit Art. 8 IV der Richtlinie 91/439 diesem Mitgliedstaat, weiterhin die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins, der dem Betroffenen später von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt worden ist, abzulehnen.

In dem Beschluss vom 06.04.2006, Az. C-227/05 (Fall H.), hat der Europäische Gerichtshof präzisierend ausgeführt, Art. 1 II i.V. mit Art. 8 II und 4 der Richtlinie 91/439 verwehre es einem Mitgliedsstaat, die Gültigkeit eines von einem anderen Mitgliedsstaat ausgestellten Führerscheins deshalb nicht anzuerkennen, weil sich sein Inhaber, gegen den im erstgenannten Mitgliedsstaat eine vorher erteilte Fahrerlaubnis entzogen war, nicht der nach den Rechtsvorschriften dieses Staates für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis erforderlichen Fahreignungsprüfung unterzogen hat. Dies soll jedenfalls dann gelten, wenn die mit diesem Entzug verbundene Sperrfrist für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis abgelaufen war, als der Führerschein in dem anderen Mitgliedsstaat ausgestellt wurde. Auch in diesem Zusammenhang betont der Europäische Gerichtshof, der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine würde negiert, wenn ein Mitgliedstaat berechtigt wäre, die Anerkennung eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins unter Berufung auf seine nationalen Vorschriften unbegrenzt zu verweigern.

In dem Beschluss vom 28.09.2006, Az. C – 340/05 (Fall Kr.), hat der Europäische Gerichtshof weiterführend klargestellt, dass ein Mitgliedstaat die von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellte Fahrerlaubnis auch dann anerkennen muss, wenn der Inhaber dieser Fahrerlaubnis Bedingungen nicht erfüllt, die nach den Rechtsvorschriften dieses Staates für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach dem Entzug einer früheren Fahrerlaubnis vorliegen müssen, einschließlich einer Überprüfung der Fahreignung, die bestätigt, dass die Gründe für den Entzug nicht mehr vorliegen.

Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs wird mithin maßgeblich von dem Grundsatz bestimmt, dass die Anerkennung eines von einem anderen Mitgliedsstaates ausgestellten Führerscheins - nach Ablauf einer vom Anerkennungsstaat ausgesprochenen Sperrfrist - nicht von innerstaatlichen Vorschriften über Erwerb, Einschränkung, Aussetzung, Entzug oder Aufhebung der Fahrerlaubnis abhängig gemacht und die Anerkennung der Gültigkeit eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins nicht auf Dauer verweigert werden darf.

Allerdings war im Fall Kr. der Entzug der ursprünglichen Fahrerlaubnis nicht mit einer Sperrfrist für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis verbunden, und waren in den Fällen K. und H. die EU-Führerscheine erst ausgestellt worden, als die Sperrfrist im Innland schon abgelaufen war. Zudem hat der Europäische Gerichtshof in den Sachen K. und H. die Pflicht zur Anerkennung der von Mitgliedstaaten der EU ausgestellten Führerscheine dem Wortlaut nach auf den Fall beschränkt, dass der Führerschein durch den anderen Mitgliedstaat erst ausgestellt wurde, nachdem die Sperrfrist im Inland bereits abgelaufen war.

Dabei handelt es sich jedoch nicht um eine inhaltliche Einschränkung, sondern ersichtlich nur um eine nähere Beschreibung der den Entscheidungen zugrunde liegenden Sachverhalte.

Der Senat ist im Einklang mit den Oberlandesgerichten München und Nürnberg der Auffassung, dass es für die strafrechtliche Beurteilung keinen Unterschied machen kann, ob der Erwerb der Fahrerlaubnis in einem anderen Mitgliedsstaat – wie hier - noch während einer im Inland verhängten Sperrfrist für die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis oder erst nach Ablauf einer solchen Sperrfrist erfolgt ist. Maßgeblich ist der vom Europäischen Gerichtshof hervorgehobene Grundsatz, dass einer EU-Fahrerlaubnis nach Ablauf einer Sperrfrist die Anerkennung nicht auf unbestimmte Zeit versagt werden darf. Deshalb kann einem in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein die Gültigkeit im Inland nicht auf Dauer abgesprochen werden, nur weil die EU-Fahrerlaubnis innerhalb einer Sperrfrist für die Wiederteilung der Fahrerlaubnis erworben worden war.

Im Rahmen der strafrechtlichen Beurteilung kommt es demzufolge nur darauf an, ob von der Fahrerlaubnis bereits vor oder erst nach Ablauf der im Inland verhängten Sperrfrist Gebrauch gemacht wurde.

Die abweichende Auffassung des OLG Stuttgart berücksichtigt nicht hinreichend, dass Art. 8 IV Unterabschnitt 1 der Richtlinie 91/439 nicht die Wirksamkeit einer ausländischen Fahrerlaubnis, sondern die Anerkennung ihrer Gültigkeit durch einen anderen Staat regelt.

Wäre eine im Ausland erworbene Fahrerlaubnis unwirksam, wenn sie während der Dauer einer im Heimatland verhängten Sperre erteilt wurde, verbliebe es in der Tat auch nach Ablauf der Sperrfrist bei der Unwirksamkeit. Die Wirksamkeit der Fahrerlaubnis bestimmt sich indes nicht nach Art. 1 II i.V. mit Art. 8 II und 4 der Richtlinie 91/439, sondern allein nach dem Verwaltungsrecht des ausländischen Staates. Art. 8 IV der Richtlinie 91/439 behandelt vielmehr die Pflicht zur Anerkennung einer – nach dem Recht des erteilenden Staates wirksamen - Fahrerlaubnis durch andere EU-Staaten. Insoweit ist eine Differenzierung danach, ob von der Fahrerlaubnis innerhalb der Sperrfrist oder nach deren Ablauf Gebrauch gemacht wird, rechtslogisch durchaus möglich und auch nicht willkürlich.

Dem OLG Stuttgart ist zuzugeben, dass die dauerhafte Verweigerung der Anerkennung einer während der Sperrfrist erworbenen ausländischen Fahrerlaubnis den zu Recht beklagten Führerscheintourismus eindämmen hülfe. Bei der gegenwärtigen Rechtslage in der Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof ist dieser Weg jedoch versperrt, sodass nur die Hoffnung auf eine baldige Harmonisierung des Führerscheinrechts oder zumindest auf einen effektiveren Austausch von Informationen über fahrerlaubnisrelevante verkehrsrechtliche Maßnahmen in Europa bleibt.

Der von einem anderen Mitgliedsstaat ausgestellte Führerschein ist auch ohne jegliche Formalität und daher ohne ein Umschreibungsverfahren anzuerkennen. Der Europäische Gerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 29.04.2005 (Fall K.) ausdrücklich hervorgehoben, dass nach seiner Rechtsprechung die Richtlinie 91/439 die vormals bestehenden Systeme des Führerscheinumtausches beseitigen wollte und die Richtlinie es den Mitgliedstaaten verbietet, die Registrierung oder den Umtausch der nicht von ihren eigenen Behörden ausgestellten Führerscheinen zu verlangen. Der von der Angeklagten in der Republik Tschechien erworbene Führerschein ist mithin ipso iure im Inland wirksam.

Die Voraussetzungen einer Vorlage der Rechtsfrage an den Europäischen Gerichtshof zur Durchführung eines Vorabentscheidungsverfahrens nach Art. 234 I lit. b in Verbindung mit III EGV sind nicht gegeben.

Nach Art. 234 EGV steht die verbindliche Auslegung des Rechts der Europäische Gemeinschaft allein dem Europäischen Gerichtshof zu. Erlangt die Frage der Auslegung von Gemeinschaftsrecht in einem vor einem innerstaatlichen Gericht rechtshängigen Verfahren Bedeutung und können dessen Entscheidungen nicht mehr mit Rechtsmitteln angegriffen werden, ist dieses Gericht grundsätzlich verpflichtet, den Europäischen Gerichtshof anzurufen und zu ersuchen, die Auslegung im Wege einer Vorabentscheidung vorzunehmen (Art. 234 III EGV).

Eine Vorlagepflicht besteht jedoch dann nicht, wenn die sich stellende Auslegungsfrage bereits in einem gleichgelagerten Fall Gegenstand einer Vorabentscheidung gewesen ist und das nationale Gericht von der Entscheidung des Europäischen Gerichtshof nicht abweichen will (BGHSt 33, 76, 78).

Diese Voraussetzung liegen hier vor.

Zwar betraf keine der oben zitierten Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs den Fall, dass – wie hier – die ausländische Fahrerlaubnis während laufender Sperrfrist erteilt wurde. Der vorliegende Sachverhalt ist in der maßgeblichen rechtlichen Hinsicht aber dennoch gleichgelagert. Auch hier stellt sich die entscheidungserhebliche Rechtsfrage, ob einem von einem anderen europäischen Staat erteilter Führerschein die rechtliche Anerkennung auf Dauer versagt werden darf. Da der Europäische Gerichtshof diese Frage in einer für Differenzierungen keinen Raum lassenden Weise verneint hat und der Senat hiervon nicht abweichen möchte, ist eine Vorlage nicht veranlasst.

Eine Vorlage an den BGH nach § 121 II GVG kommt nicht in Betracht. Obwohl der Senat vorliegend im Einklang mit dem OLG München und dem OLG Nürnberg von der Entscheidung des OLG Stuttgart abweicht, ist eine Vorlage an den BGH im Hinblick auf die Entscheidungskompetenz des Europäischen Gerichtshof unzulässig. Denn der Senat könnte durch die eine Bindung bezweckende Befassung des BGH nicht daran gehindert werden, die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof zu übernehmen (BGHSt 33, 76, 79).

Da es keiner weiteren Feststellungen bedarf, konnte der Senat gem. § 354 I StPO selbst entscheiden und die Angeklagte unter Aufhebung des Urteils des AG Stadtroda vom 30.05.2006 freisprechen.

Gesetze

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6 Gesetze werden in diesem Text zitiert

Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV 2010 | § 28 Anerkennung von Fahrerlaubnissen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum


(1) Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Absatz 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen – vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 – im Umfang ihrer Be

Straßenverkehrsgesetz - StVG | § 21 Fahren ohne Fahrerlaubnis


(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder ihm das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dies

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Referenzen

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder ihm das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten ist, oder
2.
als Halter eines Kraftfahrzeugs anordnet oder zulässt, dass jemand das Fahrzeug führt, der die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder dem das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten ist.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen wird bestraft, wer

1.
eine Tat nach Absatz 1 fahrlässig begeht,
2.
vorsätzlich oder fahrlässig ein Kraftfahrzeug führt, obwohl der vorgeschriebene Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt ist, oder
3.
vorsätzlich oder fahrlässig als Halter eines Kraftfahrzeugs anordnet oder zulässt, dass jemand das Fahrzeug führt, obwohl der vorgeschriebene Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt ist.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 kann das Kraftfahrzeug, auf das sich die Tat bezieht, eingezogen werden, wenn der Täter

1.
das Fahrzeug geführt hat, obwohl ihm die Fahrerlaubnis entzogen oder das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten war oder obwohl eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs gegen ihn angeordnet war,
2.
als Halter des Fahrzeugs angeordnet oder zugelassen hat, dass jemand das Fahrzeug führte, dem die Fahrerlaubnis entzogen oder das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten war oder gegen den eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs angeordnet war, oder
3.
in den letzten drei Jahren vor der Tat schon einmal wegen einer Tat nach Absatz 1 verurteilt worden ist.

(1) Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Absatz 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen – vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 – im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten. Auf die Fahrerlaubnisse finden die Vorschriften dieser Verordnung Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Umfang der Berechtigung der jeweiligen Fahrerlaubnisklassen ergibt sich aus dem Beschluss (EU) 2016/1945 der Kommission vom 14. Oktober 2016 über Äquivalenzen zwischen Führerscheinklassen (ABl. L 302 vom 9.11.2016, S. 62). Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Fahrerlaubnisklassen, für die die Entscheidung der Kommission keine entsprechenden Klassen ausweist. Für die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen L und T gilt § 6 Absatz 3 entsprechend.

(3) Die Vorschriften über die Geltungsdauer von Fahrerlaubnissen der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E in § 23 Absatz 1 gelten auch für die entsprechenden EU- und EWR-Fahrerlaubnisse. Grundlage für die Berechnung der Geltungsdauer ist das Datum der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis. Wäre danach eine solche Fahrerlaubnis ab dem Zeitpunkt der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes in die Bundesrepublik Deutschland nicht mehr gültig, weil seit der Erteilung mehr als fünf Jahre verstrichen sind, besteht die Berechtigung nach Absatz 1 Satz 1 noch sechs Monate, gerechnet von der Begründung des ordentlichen Wohnsitzes im Inland an. Für die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis ist § 30 in Verbindung mit § 24 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

(4) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis,

1.
die lediglich im Besitz eines Lernführerscheins oder eines anderen vorläufig ausgestellten Führerscheins sind,
2.
die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben,
3.
denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben,
4.
denen auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf,
5.
solange sie im Inland, in dem Staat, der die Fahrerlaubnis erteilt hatte, oder in dem Staat, in dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz haben, einem Fahrverbot unterliegen oder der Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen ist,
6.
die zum Zeitpunkt des Erwerbs der ausländischen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis waren,
7.
deren Fahrerlaubnis aufgrund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, der nicht in der Anlage 11 aufgeführt ist, prüfungsfrei umgetauscht worden ist, oder deren Fahrerlaubnis aufgrund eines gefälschten Führerscheins eines Drittstaates erteilt wurde,
8.
die zum Zeitpunkt der Erteilung einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, die in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis umgetauscht worden ist, oder zum Zeitpunkt der Erteilung der EU- oder EWR-Fahrerlaubnis auf Grund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates ihren Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie die ausländische Erlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts umgetauscht haben, oder
9.
die den Vorbesitz einer anderen Klasse voraussetzt, wenn die Fahrerlaubnis dieser Klasse nach den Nummern 1 bis 8 im Inland nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt.
In den Fällen des Satzes 1 kann die Behörde einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen. Satz 1 Nummer 3 und 4 ist nur anzuwenden, wenn die dort genannten Maßnahmen im Fahreignungsregister eingetragen und nicht nach § 29 des Straßenverkehrsgesetzes getilgt sind. Satz 1 Nummer 9 gilt auch, wenn sich das Fehlen der Berechtigung nicht unmittelbar aus dem Führerschein ergibt.

(5) Das Recht, von einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nach einer der in Absatz 4 Nummer 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, wird auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestehen. Absatz 4 Satz 3 sowie § 20 Absatz 1 und 3 gelten entsprechend.