Verfassungsbeschwerden in Sachen "Rauchverbot" erfolgreich

bei uns veröffentlicht am31.07.2008

Rechtsgebiete

Autoren

Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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Zusammenfassung des Autors
BVerfG, 1 BvR 3262/07 vom 30.7.2008

Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 30.07.2008 unsere im Gutachten und in den Seminaren vorgetragene  Rechtsansicht bestätigt:

L e i t s ä t z e

- 1 BvR 3262/07 -

- 1 BvR 402/08 -

- 1 BvR 906/08 -


Entscheidet sich der Gesetzgeber aufgrund des ihm zukommenden Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraums für ein Konzept des Nichtraucherschutzes in Gaststätten, das den Gesundheitsschutz im Ausgleich insbesondere mit der Berufsfreiheit der Gaststättenbetreiber verfolgt, so müssen Ausnahmen vom Rauchverbot derart gestaltet sein, dass sie auch bestimmte Gruppen von Gaststätten - hier: die getränkegeprägte Kleingastronomie - miterfassen, um bei diesen besonders starke wirtschaftliche Belastungen zu vermeiden.
Es stellt einen gleichheitswidrigen Begünstigungsausschluss dar, wenn gesetzlich in Gaststätten zugelassene Raucherräume in Diskotheken untersagt sind.

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 1 BvR 3262/07
- 1 BvR 402/08 -
- 1 BvR 906/08 -
Verkündet
am 30. Juli 2008
Kehrwecker
Amtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle


Im Namen des Volkes
In den Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerden
1. des Herrn N...

- Bevollmächtigte:Rechtsanwälte Prof. Dr. Rupert Scholz, Prof. Dr. Christoph Moench, Dr. Cathrin Correll,
in Sozietät Gleiss, Lutz,
Friedrichstraße 71, 10117 Berlin - gegen § 7 des Landesnichtraucherschutzgesetzes Baden-Württemberg (LNRSchG) vom 25. Juli 2007 (GBl.BW S. 337)

- 1 BvR 3262/07 -,

2. der Frau T...

- Bevollmächtigte:Prof. Dr. Heinrich Amadeus Wolff,
Rudolf-Ditzen-Weg 12, 13156 Berlin
Rechtsanwalt Michael Friedrich,
Keithstraße 14, 10787 Berlin -
gegen § 2 Abs. 1 Nr. 8 in Verbindung mit § 4 Abs. 3, § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 2 des Berliner Gesetzes zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens in der Öffentlichkeit (Nichtraucherschutzgesetz - NRSG) vom 16. November 2007 (GVBl

 

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