Verantwortliche der First Real Estate Grundbesitz GmbH - FRE - zum Schadensersatz verurteilt

16.05.2010

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Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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Rechtsanwalt für Bankrecht und Kapitalmarktrecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
Das Landgericht Düsseldorf hat mit verschiedenen Urteilen (Urteil vom 08.08.07 - 6 O 394/07-, vom 20.06.08 - 15 O 312/07-, vom 3.4.2008 - 3 O 269/07-) Anlegern der insolventen First Real Estate Grundbesitz GmbH aus Düsseldorf (FRE) einen  Schadensersatzanspruch  gegen die Verantwortlichen der FRE  zugesprochen.

Die Anleger hatten Inhaberschuldverschreibungen der FRE erworben. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der FRE mussten die Anleger feststellen, dass sie sowohl über die geschäftlichen Vorgänge im Hause der FRE getäuscht wurden als auch ihnen die wirtschaftliche Situation der FRE in den diversen Emissionsprospekten unzutreffend dargestellt wurde. Das Gericht begründete die genannten Entscheidungen damit, dass hier ein Fall der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung gemäß § 826 BGB vorliegen würde, teilweise wurde auch ein Fall von Kapitalanlagebetrug angenommen.

Am 17.08.2007 fand in Düsseldorf die erste Gläubigerversammlung im Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der First Real Estate GmbH statt. Nach Angaben des vorläufigen Insolvenzverwalters stehen voraussichtlich realisierbaren Vermögenswerten in Höhe von € 3.741.978,51 Verbindlichkeiten in Höhe von € 52.264.134,12 gegenüber. Nach Auskunft des Insolvenzverwalters ist mit einer Verfahrensdauer von circa fünf Jahren zu rechnen.

Nach Ansicht des Insolvenzverwalters sei davon auszugehen, dass das Unternehmensmodell von vornherein darauf angelegt war, die Anlegergelder abzuzweigen. Den ermittelten Zahlen sei zu entnehmen, dass die First Real Estate nie kostendeckend gearbeitet habe. Eine Erwirtschaftung der den Anlegern versprochenen Erträge sei nicht möglich gewesen.

Neben den Verantwortlichen der FRE können auch Anlageberater oder Anlagevermittler für den Schaden der Anleger haften. Ob die gesetzlichen Voraussetzungen einer Haftung vorliegen, ist eine Frage des Einzelfalls.


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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 826 Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung


Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

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