Vaterschaftsanfechtung: Heimlicher Vaterschaftstest darf im gerichtlichen Verfahren nicht verwertet werden
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Familiengerichte dürfen heimlich eingeholte genetische Abstammungsgutachten wegen der Verletzung des Rechts des betroffenen Kindes auf informationelle Selbstbestimmung als Beweismittel in einem Vaterschaftsanfechtungsprozess ablehnen.
Diese Klarstellung traf das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) im Fall einer Vaterschaftsanfechtungsklage, die auf einen heimlich eingeholten DNA-Vaterschaftstest gestützt war. Das Familiengericht hatte die Verwertung des Gutachtens als Beweismittel abgelehnt.
Dies sei nach Ansicht der Verfassungsrichter nicht zu beanstanden. Das Recht des Kindes auf informationelle Selbstbestimmung gehe in diesem Fall vor. Es ergebe sich auch kein höher zu beurteilendes besonders schützenswertes Interesse des Mannes daraus, dass bislang kein Verfahren zur Verfügung stehe, das es ihm ermögliche, allein die Abstammung eines ihm rechtlich zugeordneten Kindes zu klären und feststellen zu lassen. Allerdings wiesen die Richter auch darauf hin, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht dem Mann das Recht auf Kenntnis der Abstammung des ihm rechtlich zugeordneten Kindes gewährleiste. Dieses Recht müsse er auch durchsetzen können. Der Gesetzgeber habe es unter Verletzung des Grundrechtsschutzes bisher unterlassen, einen Verfahrensweg zu eröffnen, auf dem das Recht auf Kenntnis der Abstammung in angemessener Weise geltend gemacht und durchgesetzt werden könne. Eine entsprechende Regelung müsse er daher bis zum 31.3.2008 schaffen (BVerfG, 1 BvR 421/05).
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