Unternehmenskauf: Steuerliche Risiken kennen und meiden

bei uns veröffentlicht am27.02.2007

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Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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Zusammenfassung des Autors
Rechtsberatung zu Unternehmenskauf Steuerrecht Wirtschaftsrecht Rechtsanwalt Dirk Streifler BSP Rechtsanwälte Berlin Mitte

Die Zahl der Betriebsübertragungen steigt regelmäßig an. Wenn Sie auch mit einer „Übernahme“ liebäugeln, sollten Sie auch die steuerlichen Risiken kennen, die sich aufnehmenden Unternehmen stellen. Vor allem die Haftung für alte Steuerschulden vor der Übertragung des Unternehmens und die Vorsteuerberichtigung für übernommene Wirtschaftsgüter können zu ungewollten Steuernachzahlungen führen. Nachfolgend erfahren Sie, wie Sie Steuerrisiken aufdecken und eliminieren.

 

Vorsteuerberichtigung trotz nicht erhaltener Vorsteuer

Bevor Sie eine Gesellschaft übernehmen, sollten Sie sich vor allem das Anlageverzeichnis Ihres Übernahmekandidaten ganz genau anschauen. Im Fokus stehen dabei zwei Dinge:

 

  • Bewegliche Wirtschaftsgüter wie Maschinen, Pkw und Baugeräte, bei denen seit dem Kauf noch keine fünf Jahre vergangen sind.
  • Grundstücke, die das zur Übernahme anstehende Unternehmen innerhalb der letzten zehn Jahre erworben hat.

 

Der Grund: Übernehmen Sie einen kompletten Betrieb, geht automatisch das Risiko einer Vorsteuerberichtigung auf Sie über. Im Klartext bedeutet das: Hat Ihr Vorgänger beim Kauf einer Maschine oder eines Grundstücks den vollen Vorsteuerabzug in Anspruch genommen und Sie verwenden die übernommenen Gegenstände und Grundstücke vor Ablauf des Fünf- oder Zehnjahreszeitraums nun für Umsätze, die den Vorsteuerabzug ganz oder teilweise ausschließen, müssen Sie die Vorsteuer des Vorgängers aus dem Kaufpreis zurückzahlen.

 

Beispiel: Im Rahmen der Übernahme eines Bauunternehmens erhalten Sie auch ein unbebautes Grundstück, das bisher als betrieblicher Lagerplatz diente. Ihr Vorgänger hat dafür vor fünf Jahren 200.000 EUR zuzüglich 32.000 EUR Umsatzsteuer gezahlt und die 32.000 EUR als Vorsteuer erstattet bekommen. Haben Sie keine Verwendung für den Lagerplatz und veräußern oder vermieten diesen umsatzsteuerfrei, nutzen Sie den Lagerplatz zu Umsätzen, für die ein Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist. Da der angesprochene Zehnjahreszeitraum nach dem Kauf des Grundstücks noch nicht abgelaufen ist, wird das Finanzamt eine Vorsteuerberichtigung vornehmen. In diesem Fall wird die Vorsteuererstattung beim damaligen Kauf berichtigt. Sie müssen für die verbleibenden fünf Jahre des Berichtigungszeitraums Vorsteuern in Höhe von 16.000 EUR zurückzahlen, obwohl Sie die Vorsteuer damals gar nicht erhalten haben.

 

Konsequenz für die Praxis

Filtern Sie im Anlagevermögen die Wirtschaftgüter heraus, bei denen der Fünf- oder Zehnjahreszeitraum seit Erwerb noch nicht abgelaufen ist. Prüfen Sie in einem zweiten Schritt, in welcher Höhe damals Vorsteuern geltend gemacht wurden. Planen Sie, die übernommenen Wirtschaftsgüter anders zu verwenden (und droht deswegen eine Vorsteuerberichtigung), lassen Sie das in die Kaufpreisfindung für das zu übernehmende Unternehmen einfließen.

 

Unser Tipp: Um finanzielle Einbußen durch eine Vorsteuerberichtigung zu vermeiden, sollten Sie diese Prüfung unbedingt im Vorfeld der Übernahme vornehmen.

 

Hinweis: Die Vorsteuerberichtigung muss nicht immer zum Nachteil für Sie sein. Sie kann nämlich auch eine Vorsteuer-Erstattung auslösen. Das ist der Fall, wenn Ihrem Vorgänger nicht die ganze Vorsteuer aus dem Kaufpreis für einen Gegenstand oder ein Grundstück erstattet wurde und Sie diesen/dieses nach der Übernahme zu 100 Prozent für umsatzsteuerpflichtige Umsätze verwenden. Dann muss das Finanzamt Ihnen auf Antrag für den verbleibenden Berichtigungszeitraum die damals nicht erstattete Vorsteuer auszahlen.

 

Grunderwerbsteuer bei nur symbolischem Kaufpreis

Das zweite Steuerrisiko, das Sie bei der Übernahme eines Betriebs im Auge haben sollten, ist das bei der Grunderwerbsteuer. Die Grunderwerbsteuer droht Ihnen sogar, wenn Sie für das ganze Unternehmen nur einen minimalen – symbolischen – Kaufpreis von zum Beispiel einem Euro zahlen. Die Höhe der Grunderwerbsteuer bemisst sich nämlich nicht nach dem Kaufpreis, sondern nach dem tatsächlichen Wert des Grundstücks.

 

Beispiel: Sie erwerben einen Betrieb für 1 EUR. In diesem Zusammenhang erhalten Sie auch ein Grundstück mit einem Wert von 500.000 EUR. Obwohl Sie für das Unternehmen nur einen Preis von 1 EUR zahlen, werden 17.500 EUR Grunderwerbsteuer fällig, wenn das Grundstück mit in Ihr Eigentum übergeht.

 

Kalkulieren Sie diese Steuerzahlungen deshalb beim Kauf eines Unternehmens unbedingt ein.

 

Wann Sie für Steuerschulden Ihres Vorgängers haften

Last but not least müssen Sie bei der Betriebsübernahme auch beachten, dass Sie als Übernehmer für die Betriebssteuern haften, die im letzten Jahr vor der Übernahme entstanden sind. Eine Haftung kommt jedoch nur in Frage, wenn Sie ein „lebendes“ Unternehmen erwerben.

 

Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn Sie das Unternehmen nach der Übernahme ohne nennenswerte finanzielle Aufwendungen fortführen können. Bei Erwerben aus einer Insolvenzmasse kommt es dagegen zu keiner Haftung.

 

Konsequenz für die Praxis

Minimieren Sie das Risiko, für Betriebssteuern Ihres Vorgängers in Haftung genommen zu werden. Treffen Sie folgende Vorkehrungen bzw. argumentieren Sie – im Falle eines Falles – gegenüber dem Finanzamt richtig.

 

  • Lassen Sie sich von dem bisherigen Betriebsinhaber sämtliche Steuerschulden auflisten. Prüfen Sie, ob Steuer-Erklärungen für zurückliegende Wirtschaftsjahre noch nicht abgegeben wurden.

 

  • Vereinbaren Sie mit Ihrem Vorgänger im Übernahmevertrag, dass er für Steuerverbindlichkeiten und für -nachzahlungen aufkommen muss, die aus steuerlichen Betriebsprüfungen für die Wirtschaftsjahre bis zur Übernahme resultieren.

 

  • Möchte das Finanzamt Sie in Haftung nehmen – was leider häufig vorkommt – weisen Sie anhand aussagekräftiger Unterlagen nach, dass Sie kein lebendes Unternehmen übernommen haben.

 

Ist eine Haftung nicht mehr zu vermeiden, sollten Sie aufpassen, dass Ihnen das Finanzamt nur Betriebssteuern in Rechnung stellt. Dazu gehören vor allem die Umsatz-, die Lohn- und die Gewerbesteuer. Für Einkommen-, Körperschaft-, Erbschaft-, Kraftfahrzeug- und Grunderwerbsteuer darf kein Haftungsbescheid an Sie übermittelt werden.

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