Unterhalt: Unterhaltsbegrenzung nach 20-jähriger Ehe

bei uns veröffentlicht am04.03.2007

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Rechtsanwalt

für Familien- und Erbrecht

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Zusammenfassung des Autors
Voraussetzung ist, dass sie keine ehebedingten Nachteile in ihrer beruflichen Stellung trotz ehebedingter Unterbrechung ihrer Berufstätigkeit hatte-OLG Hamm, 11 UF 59/04

Auch wenn die Dauer der Ehe und der Kindererziehung 20 Jahre übersteigt, kann eine zeitliche Begrenzung des Unterhaltsanspruchs der geschiedenen Ehefrau geboten sein. Voraussetzung ist, dass sie keine ehebedingten Nachteile in ihrer beruflichen Stellung trotz ehebedingter Unterbrechung ihrer Berufstätigkeit hatte. Zudem muss sie auf Grund ihres Vermögens in der Lage sein, ihren ehelichen Lebensstandard zu sichern.

So entschied das Oberlandesgericht (OLG) Hamm im Fall eines Ehepaares, das nach mehr als 20 Jahren geschieden wurde. Aus der Ehe ist ein inzwischen volljähriges Kind hervorgegangen. Die unterhaltsberechtigte Ehefrau, die eine Erwerbstätigkeit ausübt, hat das gemeinsame Haus erworben und wohnt seitdem dort. Sie verlangt erfolglos Aufstockungsunterhalt.

Das OLG erläuterte, dass tragender Grund für einen unbegrenzten Unterhaltsanspruch bei langer Ehedauer die mit der Dauer der Ehe bzw. Kinderbetreuung zunehmende Verflechtung und Abhängigkeit der Lebensverhältnisse sei. Zudem solle sich ein verfestigendes Gefühl der wirtschaftlichen Absicherung durch den Unterhalt ergeben. Im vorliegenden Fall könne jedoch von einer zunehmenden Verflechtung der beiderseitigen Lebensverhältnisse nicht die Rede sein. Die Ehefrau habe nach der Scheidung eine Erwerbstätigkeit in ihrem Beruf aufgenommen. Das Einkommen hätte sie auch ohne die Ehe erzielen können. Zudem könne sie das höhere Einkommensniveau der Ehe im angemessenen Rahmen dadurch dauerhaft sichern, weil sie das ihr übertragene Haus abbezahlt habe (OLG Hamm, 11 UF 59/04).


 

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