Unfallschaden: Erstattung der Kosten für farbangleichende Einlackierung

bei uns veröffentlicht am01.10.2014

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Rechtsanwalt

für Familien- und Erbrecht

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Zusammenfassung des Autors
Sind im Gutachten zur Vermeidung von Farbabweichungen Kosten für eine Einlackierung angrenzender Teile vorgesehen, muss der eintrittspflichtige Haftpflichtversicherer diese erstatten.
Diese Entscheidung traf das Amtsgericht Dortmund. Die Kosten der Beilackierung von Karosserieteilen seien nach Ansicht des Gerichts dann ersatzfähig, wenn diese technisch notwendig ist. In diesem Falle handele es sich bei diesen Kosten um einen Teil des Reparaturaufwands, der für die Behebung des Fahrzeugschadens erforderlich ist. Im vorliegenden Fall war von der technischen Notwendigkeit auszugehen. Der Sachverständige hatte die Beilackierung in seinem Gutachten explizit ausgewiesen. Er hatte hierzu vermerkt, dass davon auszugehen sei, dass ohne Durchführung einer Lackangleichung deutliche und augenscheinlich leicht erkennbare Farbunterschiede zu den angrenzenden Bauteilen erkennbar bleiben (AG Dortmund, 436 C 1027/13).


Die Entscheidung im Einzelnen lautet:

AG Dortmund, Urteil vom 31.01.2014 (Az.: 436 C 1027/13):


Tatbestand

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Zahlung restlichen Schadensersatzes nach einem Verkehrsunfall am 08.09.2012 in Dortmund.

Der Kläger ist Eigentümer eines Pkw, welcher von einem bei der Beklagten haftpflichtversicherten Lkw beim rückwärtigen Rangieren beschädigt wurde.

Die Haftung Unfallgegners des Klägers ist dem Grunde nach unstreitig.

Der Kläger beziffert die voraussichtlich notwendigen Nettoreparaturkosten für den unfallbedingten Schaden an seinem Pkw anhand eines Privatsachverständigengutachtens des Kfz Sachverständigen G vom 12.09.2012 auf insgesamt 3.225,76 €.

Das Sachverständigengutachten ist dabei von dem Sachverständigen ausdrücklich anhand der Konditionen der Reparaturfirma G1, I erstellt worden. Dabei hat der Sachverständige ausdrücklich die Herstellerangaben bei der Ermittlung der Instandsetzungskosten berücksichtigt.

Der Sachverständige kommt dabei zu dem Ergebnis, dass aufgrund der notwendigen Lackiererarbeiten eine Verbringung des PKW erforderlich ist, welche er mit 97,- € netto veranschlagt. Zudem schätzt er Lackiererarbeiten an einem Wasserablaufblech mit einem Arbeitsaufwand von 0,4 Stunden ein. Weiterhin erachtet der bei Lackierungsarbeiten und den Ausbau diverser Karosseriebestandteile für notwendig.

Schließlich setzt der Sachverständige einen Aufschlag von 10% auf den Ersatzteilpreis an.

Über die durchgeführte Reparatur ließ der Kläger unter dem 26.10.2012 eine Reparaturbestätigung des Kfz Sachverständigen G erstellen, wofür dieser dem Kläger 89,13 € berechnete.

Seiner Forderungen machte der Kläger - einschließlich einer Unkostenpauschale von 25,- € sowie vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten von 489,45 € - über seine Prozessbevollmächtigten bei der Beklagten geltend.

Mit Schreiben vom 10.10.2012 machte der Kläger unter Fristsetzung zum 17.10.2012 seine Forderungen mit Ausnahme der Kosten der Nachbegutachtung geltend. Mit weiterem Schreiben vom 30.10.2012 unter Fristsetzung zum 07.11.2012 machte der Kläger auch die Kosten der Nachbegutachtung bei der Beklagten geltend.

Die Beklagte leistete daraufhin Teilzahlungen von 2.424,64 € auf die Nettoreparaturkosten, von 20 € auf die Unkostenpauschale und von 92,82 € auf die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten.

Mit der Klage verfolgt der Kläger den nicht ausgeglichenen Teil seiner Forderungen wie folgt weiter:

Nettoreparaturkosten 801,12 €
Unkostenpauschale 5,00 €
Kosten der Reparaturbestätigung 89,13 €
vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten 443,04 €.

In der mündlichen Verhandlung vom 10.01.2014 Namen der Kläger, auf Hinweis der Beklagten auf die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten seien anstelle der von ihm veranschlagten 46,41 € tatsächlich 92,82 € gezahlt worden, die von ihm geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten noch vor Stellung der Anträge in Höhe von 46,41 € zurück.

Der Kläger behauptet, die von ihm geltend gemachten Beilackierungskosten sein technisch notwendig, entsprechend des von ihm eingeholten Privatsachverständigengutachtens. Zudem seien die geltend gemachten Verbringungskosten und UPE Zuschläge nach dem Privatsachverständigengutachten auch am Reparaturort Ort üblich und würden auch tatsächlich in der geltend gemachten Höhe anfallen.

Der Kläger vertritt die Ansicht, die von ihm geltend gemachten Verbringungskosten sein grundsätzliche erstattungsfähig, ebenso wie die Kosten der von ihm eingeholten Reparaturbestätigung. Hierzu führt er aus, dass diese notwendig sei, um im Falle eines erneuten Schadens gegenüber der gegnerischen Versicherung beweisen zu können, dass keine unreparierten Vorschäden an seinem PKW vorlägen.

Insoweit würden unstreitig auch fiktiv abgerechnete Verkehrsunfälle in einem Verbundnetzwerk des Gesamtverbandes der deutschen Versicherer gespeichert, was es wahrscheinlich mache, bei künftigen Unfällen nachweisen zu müssen, dass aus dem hiesigen Unfall kein unreparierter Vorschaden an dem PKW mehr vorläge. Zudem diene der Reparaturnachweis der Werkstatt Kontrolle und als Beleg für geltend gemachte Ausfallschäden.

Schließlich erachtet er die Unkostenpauschale in Höhe von 25,- € für angemessen.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 895,25 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz

aus 801,12 € vom 18.10.2012 bis 07.11.2012

aus 895,25 € seit dem 08.11.2012 zu zahlen.

Der Kläger beantragt weiter, die Beklagte zu verurteilen, ihn wegen der Kosten der außergerichtlichen anwaltlichen Vertretung in Höhe von 396,63 € freizustellen durch Zahlung an Rechtsanwalt Kampmann nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.10.2012.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte vertritt die Ansicht, hinsichtlich der geltend gemachten Reparaturkosten sei ein Abzug von 62,10 € zu machen.

Hierzu legt sie einen eigenen Prüfbericht vom 14.09.2012 vor. Entsprechend dieses Prüfberichts ist die Beilackierung des Wasserablaufbleches unfallbedingt nicht erforderlich und zudem in den Zeitvorgaben des Herstellers berücksichtigt, woraus sich ein Abzug von 0,4 Stunden Arbeitszeit inklusive Lackiermaterial ergebe.

Weiter sei die Beilackierung der hinteren linken Tür und des Griffes inklusive der Demontage der Anbauteile lackiertechnischen nicht zwingend erforderlich, da die Notwendigkeit erst im Laufe des Lackiervorgangs festgestellt werden könne. Hieraus ergeben sich Abzüge von 29,10 € und 341,55 € inklusive Lackiermaterial.

Auch sei die Demontage der geklebten Scheiben und der damit verbundenen Nebenarbeiten nicht notwendig, da diese auch zur Reparaturdurchführung abgeklebt werden könnten, woraus sich ein Abzug von 87,04 € Ersatzteile und 87,30 € Arbeitslohn ergebe.

Zudem seien auch die geltend gemachten Verbringungskosten aus Rechtsgründen bei fiktiver Abrechnung nicht erstattungsfähig, würden zudem aber auch nicht Ort üblich anfallen. Aus dem vorgelegten Privatsachverständigengutachten ergebe sich insoweit keine Indizwirkung, da Privatsachverständigengutachten zur Vorlage bei Haftpflichtversicherungen grundsätzlich nicht auf die örtlichen Gegebenheiten zugeschnitten seien.

Schließlich seien auch die UPE-Aufschläge im Falle fiktiver Abrechnung nicht zu ersetzen.

Die Beklagte ist weiter der Ansicht, dass eine Unkostenpauschale nur in Höhe von 20,- € angemessen sei und dass der Kläger nicht die Kosten der Reparaturbestätigung verlangen könne. Hierzu führt sie aus, um die Reparatur nachzuweisen, wäre ihr gegenüber auch ein nachweislich aktuelles Lichtbild des Zustandes des PKW ausreichend gewesen.


Entscheidungsgründe

Der Klageantrag zu 2.) war dahingehend auszulegen, dass der Kläger die Zahlung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten begehrt, nachdem dies ein Mehr gegenüber der bloßen Freistellung ist und zudem ausdrücklich die Zahlung an den Prozessbevollmächtigten des Klägers begehrt wird.

Die zulässige Klage ist in vollem Umfang begründet.

Die geltend gemachten Reparaturkosten sind in voller Höhe von 3.225,76 € unter Berücksichtigung der Zahlung der Beklagten von 2.424,64 € ersatzfähig.

Die Kosten der Beilackierung von Karosserieteilen sind dann ersatzfähig, wenn diese technisch notwendig ist. In diesem Falle handelt es sich bei diesen Kosten um einen Teil des Reparaturaufwandes, der für die Behebung des Fahrzeugschadens erforderlich ist.

Von der technischen Notwendigkeit ist auszugehen, nachdem der Privatsachverständige G die Beilackierung in seinem Gutachten explizit ausweist und hierzu vermerkt, dass davon auszugehen ist, dass ohne Durchführung einer Lackangleichung deutliche und augenscheinlich leicht erkennbare Farbunterschiede zu den angrenzenden Bauteilen erkennbar bleiben.

Dabei sind auch die 0,4 Arbeitsstunden zur Beilackierung des Wasserablaufbleches in Ansatz zu bringen, nachdem der Sachverständige G sein Gutachten ausdrücklich an den Herstellerempfehlungen ausgerichtet hat. Diesem qualifizierten Parteivortrag des Klägers ist die Beklagte mit ihrem Prüfbericht insoweit nicht schlüssig entgegengetreten, als aus dem Prüfbericht nicht hervorgeht, warum der Sachverständige G diese 0,4 Arbeitsstunden nicht in seinem Privatsachverständigengutachten hätte in Ansatz bringen dürfen.

Gleiches gilt für die Notwendigkeit der Beilackierung der hinteren linken Tür und des Griffs sowie hinsichtlich des Abklebens der Scheiben.

Die Beklagte ist insoweit auf diese Umstände der mündlichen Verhandlung vom 10.01.2014 hingewiesen worden.

Auch sind die geltend gemachten Verbringungskosten im Rahmen der fiktiven Abrechnung ersatzfähig.

Das Gericht erachtet diese Kosten für ersatzfähig, soweit sie regional üblich sind.

Die Ortsüblichkeit der Verbringungskosten ergibt sich aus dem Privatsachverständigengutachten des Klägers, nachdem der Sachverständige dieser ausdrücklich in seine Schadenskalkulation einbezogen hat. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist das Gutachten auch nicht ohne örtlichen Bezug, sondern wurde ausdrücklich im Hinblick auf die Reparaturwerkstatt G1in Holzwickede erstellt.

Weiterhin sind auch die geltend gemachten UPE-Aufschläge im Rahmen der fiktiven Abrechnung ersatzfähig.

Das Gericht erachtet auch diese Aufschläge im Rahmen der fiktiven Abrechnung für ersatzfähig, soweit sie regional üblich sind nachdem auch diese ein Teil des Reparaturaufwandes ausmachen, der für die Behebung des Fahrzeugschadens erforderlich ist.

Der Sachverständige hat durch die Aufnahme der UPE-Zuschläge in sein Gutachten, welches im Hinblick auf die Reparaturwerkstatt in I erstellt wurde, zum Ausdruck gebracht, dass die UPE-Zuschläge auch bei einer Reparatur des klägerischen PKW anfallen werden. Aus diesem Grunde kann der Kläger auch die UPE-Aufschläge von der Beklagten ersetzt verlangen.

Der Kläger kann weiterhin auch die Kosten für die Reparaturbestätigung in Höhe von 89,13 € von der Beklagten ersetzt verlangen.

Die Reparaturbestätigung dient dem Kläger nicht nur gegenüber der Beklagten als Nachweis, dass eine Reparatur tatsächlich durchgeführt wurde, sondern auch im Falle künftiger Schadensereignisse als Nachweis, dass die Schäden aus dem jetzigen Verkehrsunfall vollständig repariert wurden.

Angesichts der Tatsache, dass erbrachte Regulierungsleistungen von den Versicherern zentral gespeichert werden, erscheint es als nicht unwahrscheinlich, dass sich der Kläger im Falle künftiger Schadensereignisse dem Vorwurf ausgesetzt sehen wird, die aus dem hiesigen Verkehrsunfall resultierenden Schäden nicht oder nur unzureichend repariert zu haben.

Mögliche Beweisschwierigkeiten hinsichtlich der Reparatur dieser Vorschäden kann der Kläger durch die Einholung eines Reparaturnachweises vermeiden.

Schließlich erachtet das Gericht eine allgemeine Kostenpauschale bei Verkehrsunfällen von 25,- € für angemessen, so dass der Kläger unter Berücksichtigung der Zahlung der Beklagten hier noch 5 € von dieser verlangen kann.

Der Kläger kann endlich seiner außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 396,63 € von der Beklagten ersetzt verlangen, bestehend aus einer 1,3 Geschäftsgebühr nebst 20,- € Auslagenpauschale und Umsatzsteuer bei einem Gegenstandswert von 4.747,50 € unter Berücksichtigung der Zahlung der Beklagten in Höhe von 92,82 €.

Der Zinsanspruch des Klägers beruht auf §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11,711 ZPO, wobei der zurückgenommene Teil der Klageforderung als Nebenforderung nach § 4 ZPO nicht streitwerterhöhend zu berücksichtigen war.

Gesetze

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 286 Verzug des Schuldners


#BJNR001950896BJNE027902377 (1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Z

Zivilprozessordnung - ZPO | § 4 Wertberechnung; Nebenforderungen


(1) Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der Einreichung der Klage, in der Rechtsmittelinstanz der Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels, bei der Verurteilung der Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht,

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Amtsgericht Dortmund Urteil, 31. Jan. 2014 - 436 C 1027/13

bei uns veröffentlicht am 31.01.2014

Tenor Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 895,25 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 801,12 € vom 18.10.2012 bis 07.11.2012 und aus 895,25 € seit dem 08.11.2012 zu zahlen. Die Beklagte wird weiter verurteil

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Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 895,25 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz

aus 801,12 € vom 18.10.2012 bis 07.11.2012 und

aus 895,25 € seit dem 08.11.2012 zu zahlen.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Prozessbevollmächtigten des Klägers 396,63 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.10.2012 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


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(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der Einreichung der Klage, in der Rechtsmittelinstanz der Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels, bei der Verurteilung der Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, entscheidend; Früchte, Nutzungen, Zinsen und Kosten bleiben unberücksichtigt, wenn sie als Nebenforderungen geltend gemacht werden.

(2) Bei Ansprüchen aus Wechseln im Sinne des Wechselgesetzes sind Zinsen, Kosten und Provision, die außer der Wechselsumme gefordert werden, als Nebenforderungen anzusehen.