Umgangsregelung: Verstöße können nicht immer mit Zwangsgeld belegt werden

bei uns veröffentlicht am04.03.2007

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Rechtsanwalt

für Familien- und Erbrecht

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Zusammenfassung des Autors
Rechtsberatung zu Familienrecht und Erbrecht durch die Rechtsanwälte S&K in Berlin Mitte

Nach der Trennung der Eltern wird oft eine gerichtliche Umgangsregelung getroffen, die das Umgangsrecht der Eltern mit dem Kind regeln soll. Verstößt einer der Eltern gegen diese Regelung, sieht das Gesetz die Festsetzung eines Zwangsgelds vor. So soll der Elternteil zur Einhaltung seiner Pflichten gehalten werden.

Ein solches Zwangsgeld kann aber nicht festgesetzt werden, wenn die Umgangsregelung keine genauen und unmissverständlichen Bestimmungen über Art, Ort und Zeit des Umgangs mit dem Kind enthält:

Eine solche ungenaue Regelung liegt beispielsweise vor, wenn die genauen Zeiten des Umgangs in der Vereinbarung nicht festgelegt, sondern in das Ermessen des Jugendamts gestellt worden sind. Eine solche Verfügung ist nicht vollstreckbar, da die verpflichtete Person aus der gerichtlichen Entscheidung nicht ersehen kann, welche Pflichten sie zu erfüllen hat (OLG Celle, 12 WF 141/05).

Ebenso ist eine Umgangsregelung nicht vollziehungsfähig, die einen Umgang von "14 Tagen in den Ferien" ohne weitere Abgrenzungskriterien bestimmt. Dabei ist nämlich nicht erkennbar, um welchen Teil der Ferien es sich handelt (OLG Brandenburg, 9 WF 27/06).

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