TÜV-Siegel: Geprüft oder nicht geprüft, das ist hier die

bei uns veröffentlicht am04.12.2008

Rechtsgebiete

Autoren

Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

EnglischDeutsch
Zusammenfassung des Autors
Rechtsberatung zum Schadensersatzrecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB

Erteilt eine staatlich autorisierte Stelle eine Bescheinigung, obwohl dies rechtlich unzulässig ist, haftet sie dem Begünstigten für den dadurch entstandenen Schaden.

Mit dieser Entscheidung gab das Landgericht (LG) München einem Hersteller für Sicherheitskupplungen für Maschinen recht. Wie viele andere Hersteller wollte dieser seine Produkte mit einer anerkannten Zertifizierung anbieten. Nichts schien da besser geeignet als das TÜV-Siegel „GS – Geprüfte Sicherheit“, welches nach eingehender Prüfung dann auch erteilt wurde. Die Freude über die schöne Auszeichnung währte allerdings nicht lange: Kaum war die Ware mit dem GS-Prüfzeichen versehen und die Werbemaschinerie in Gang gesetzt, meldete der beklagte TÜV, dass er von seiner Überwachungsbehörde zurückgepfiffen worden war. Der Grund: Die geprüften Kupplungen seien weder „technische Arbeitsmittel“ noch „verwendungsfertige Gebrauchsgegenstände“ – aber nur für solche dürfe das GS-Zeichen nach dem Geräte- und Produktsicherheitsgesetz verliehen werden. Die Verleihung des Prüfzeichens war damit rechtlich unzulässig. Der Hersteller musste das Zertifikat zurückgeben.

Der Hersteller sah das zwar letztlich ein, wollte aber nun seine Aufwendungen zurückerstattet haben. Das LG gab der Klage statt: Der TÜV hafte für seine unnötigen Aufwendungen sowie für infolge der Entziehung des Prüfzeichens noch entstehende Schäden. Er habe dem Hersteller mit dem GS-Prüfzeichen für seine Sicherheitskupplungen etwas erteilt, was rechtlich gar nicht möglich war. Der Hersteller habe sich allerdings darauf verlassen dürfen, von dieser staatlich autorisierten Stelle etwas erteilt zu bekommen, was auch rechtlich möglich sei. Durch seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen habe sich der TÜV von dieser Haftung nicht freizeichnen können (LG München, 14 HK O 7323/07).


 

Artikel zu passenden Rechtsgebieten

Artikel zu Wirtschaftsrecht

Hinweis- und Warnpflichten von Beratern

21.11.2023

Die Rechtsprechung verschärft die Haftungsregeln für Berater, einschließlich Rechtsanwälte, hauptsächlich im Zusammenhang mit unterlassenen Warnungen vor Insolvenzgründen. Dies betrifft auch faktische Geschäftsleiter, die in den Schutzbereich des Mandatsvertrags einbezogen werden können. Berater müssen Geschäftsführer auf mögliche Insolvenzgründe hinweisen, wenn sie in Krisensituationen mandatiert werden. Die Haftung kann eingeschränkt werden, aber nur unter bestimmten Bedingungen. Diese Entwicklungen betonen die steigenden Anforderungen an Berater und die Bedeutung der Kenntnis aktueller rechtlicher Vorgaben und Urteile, um Haftungsrisiken zu minimieren und Mandanten bestmöglich zu schützen.

Abgasskandal: Überblick zur rechtlichen Situation der Käufer

04.07.2017

Im Zuge des "VW-Skandals" oder auch "Dieselskandals" wurde offenbar, dass der Volkswagen-Konzern jahrelang Dieselfahrzeuge mithilfe einer Software so veränderte, dass sie die Abgasgrenzwerte nur auf dem Prüfstand einhalten, auf der Straße jedoch erheblich mehr Schadstoffe ausstoßen. Etwa elf Millionen Fahrzeuge weltweit sind von der Manipulation betroffen. Seit Januar 2016 werden in Deutschland die betroffenen Autos in die Werkstätten zurückgerufen. Betroffen sind jedoch schon längst nicht mehr nur Fahrzeuge der Marke "Volkswagen".

Onlinegeschäfte: Unverzügliche Widerrufsbelehrung bei eBay-Verkauf

25.02.2012

unmittelbar im Anschluss an das Ende einer Auktion bei der Internetplattform eBay kann rechtzeitig sein-OLG Hamm vom 10.01.12-Az: I-4 U 145/11
Wirtschaftsrecht

Referenzen

(1) Träger der Leistungen nach diesem Buch sind:1.die Bundesagentur für Arbeit (Bundesagentur), soweit Nummer 2 nichts Anderes bestimmt,2.die kreisfreien Städte und Kreise für die Leistungen nach § 16a, für das Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 und 2 und die...