Strafrecht: Zur Abgrenzung zwischen „Absatzhilfe“ und Beihilfe zur Hehlerei

bei uns veröffentlicht am19.03.2015

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Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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Zusammenfassung des Autors
Absatzhilfe ist die unselbstständige und weisungsgebundene Unterstützung, die dem Vortäter zu dessen Absetzbemühungen geleistet wird.
Der BGH hat mit Beschluss vom 04.12.2007 (Az: 3 StR 402/07) folgendes entschieden:

Absatzhilfe ist die unselbstständige und weisungsgebundene Unterstützung, die dem Vortäter zu dessen Absetzbemühungen geleistet wird (Beihilfe für den Vortäter). Die Beihilfe zur Hehlerei kommt hingegen dem Hehler selbst zugute.


Tatbestand

Nach den Feststellungen des Landgerichts hatte der Angeklagte T erfahren, dass zwei hochwertige Leasingfahrzeuge zum Verkauf standen. Angeboten wurden die Pkw vom früheren Angeklagten D und einer unbekannt gebliebenen Person, die jedoch nicht Leasingnehmer waren. Der Angeklagte T ging zutreffend davon aus, dass es sich dabei um Fahrzeuge handelte, die die Leasingnehmer betrügerisch erlangt hatten. Wie die Pkws zu den Anbieten gelangt sind, konnte nicht ermittelt werden. Der Angeklagte T vermittelte schließlich zwischen den beiden Anbieten und einem potentiellen Abnehmer V ein Treffen, bei dem die Parteien handelseinig wurden. Von dem Kaufpreis in Höhe von 28.000 € erhielt der Angeklagte eine Provision in Höhe von 900 €.

Das Landgericht hat den Angeklagten T. wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in zwei Fällen, Beihilfe zur gewerbsmäßigen Hehlerei in drei Fällen und wegen Anstiftung zur Unterschlagung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.


Entscheidungsgründe

Die Feststellungen des Landgerichtes halten der rechtlichen Überprüfung des Bundesgerichtshofes nicht stand. Indem der Angeklagte T. den Kontakt zwischen den Parteien hergestellt hat, hat er sich nicht wegen täterschaftlicher Hehlerei in Form der Absatzhilfe strafbar gemacht.

Absatzhilfe ist die unselbstständige und weisungsgebundene Unterstützung, die dem Vortäter zu dessen Absetzbemühungen geleistet wird („im Lager des Vortäters“). Die Beihilfe zur Hehlerei kommt hingegen dem Hehler selbst zugute.

Der Verurteilung des Landgerichtes kann nicht entnommen werden, dass der Angeklagte T. im Lager des Vortäters gestanden hat. Denn im vorliegenden Fall ist nicht festgestellt worden, ob der Anbieter der Pkw selbst der Vortäter ist. In diesem Fall kann der Vermittler zwischen diesem Anbieter und einem Erwerber nicht wegen täterschaftlicher Hehlerei in Form der Absatzhilfe verurteilt werden. Bei den Bemühungen des Vermittlers kommt vielmehr eine Beihilfe zur Hehlerei des Zwischenhehlers in Betracht.


Die Entscheidung im Einzelnen lautet:

1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 31. März 2006
soweit es den Angeklagten T. betrifft, im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte im Fall II. 4. der Urteilsgründe (Fall 4. der Anklageschrift) der gewerbsmäßigen Beihilfe zur Hehlerei schuldig ist, sowie
in den gesamten Strafaussprüchen gegen beide Angeklagte mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.


Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten T. wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in zwei Fällen, Beihilfe zur gewerbsmäßigen Hehlerei in drei Fällen und wegen Anstiftung zur Unterschlagung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren, den Angeklagten To. wegen gewerbsmäßiger Hehlerei zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Hiergegen wendet sich der AngeklagteT. mit seiner auf die allgemeine Sachrüge gestützten Revision. Der Angeklagte To. rügt mit seiner Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die Rechtsmittel haben den aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen sind sie aus den Gründen der Antragsschriften des Generalbundesanwalts offensichtlich unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Zum Fall II. 4. der Urteilsgründe hat das Landgericht festgestellt, der Angeklagte T. habe erfahren, dass zwei hochwertige Leasingfahrzeuge zum Verkauf stünden, wobei er zutreffend davon ausging, dass es sich dabei um Fahrzeuge handelte, die die Leasingnehmer betrügerisch erlangt hatten. Die PKW wurden vom früheren Mitangeklagten D. und einer unbekannt gebliebenen Person namens "C. " angeboten. Diese Personen waren indes nicht die Leasingnehmer. Wie die Fahrzeuge zu ihnen gelangt waren, hat die Kammer nicht feststellen können. Der Angeklagte T. vermittelte zwischen den beiden Anbietern und über weitere Mittelsmänner einem potentiellen Abnehmer namens "V. " ein Treffen, bei dem sich "C. " und "V. " handelseinig wurden. Von dem Kaufpreis in Höhe von 28.000 € erhielt der Angeklagte eine Provision in Höhe von 900 €.

Diese Feststellungen tragen die Verurteilung wegen täterschaftlich begangener Hehlerei nicht.

Der Angeklagte T. hat die beiden Kraftfahrzeuge weder erlangt noch sich oder einem Dritten verschafft. Eine Absatzhandlung, also die selbständige wirtschaftliche Verwertung der Sache im Einverständnis mit dem Vortäter oder Zwischenhehler, hat er dadurch, dass er zwischen den Veräußerern und dem Abnehmer lediglich den Kontakt hergestellt hat, an den eigentlichen Verhandlungen dann aber nicht mehr beteiligt war, ebenfalls nicht erbracht. Schließlich scheidet eine täterschaftlich begangene Hehlerei auch in der Form der Absatzhilfe aus, weil nicht festgestellt ist, dass der Angeklagte "im Lager des Vortäters" gestanden hat. Nach den Feststellungen der Kammer ist nicht bekannt, wie die Fahrzeuge zu den Anbietern gelangt sind, so dass sich dem Urteil nicht entnehmen lässt, dass sie eigene Verfügungsgewalt über diese hatten. Ist es somit aber möglich, dass die Veräußerer als Zwischenhehler nur Absetzer oder Absatzhelfer waren, können die Bemühungen des Angeklagten T. , sie bei ihren Absatzbemühungen zu unterstützen, nicht als täterschaftliche Beihilfe in Form der Absatzhilfe gewertet werden, sondern lediglich als Beihilfe zu den Hehlereihandlungen von D. und "C. ". Der Senat schließt aus, dass in einer neuen Verhandlung weitergehende Feststellungen zur Herkunft der Fahrzeuge und der den Anbietern durch die Leasingnehmer eingeräumten Verfügungsmacht getroffen werden können, so dass er den Schuldspruch insoweit zu Gunsten des Angeklagten T. ändert.

Die Änderung des Schuldspruchs im Fall II. 4. der Urteilsgründe hat die Aufhebung der zugehörigen Einzelstrafe und der gegen den Angeklagten T. verhängten Gesamtstrafe zur Folge. Auch die weiteren Einzelstrafen gegen den Angeklagten T. sowie die gegen den Angeklagten To. verhängte Freiheitsstrafe haben keinen Bestand, weil es nach Eingang der Revisionsbegründungen zu einer vom Revisionsgericht von Amts wegen zu berücksichtigenden erheblichen Verzögerung des Verfahrens unter Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot gekommen ist. Das Urteil ist am 31. März 2006 verkündet, die schriftlichen Urteilsgründe sind den Verteidigern der Angeklagten am 25. bzw. 31. Juli 2006 zugestellt worden. Die Revisionsbegründungen sind am 25. Juli bzw. am 25. August 2006 beim Landgericht eingegangen. Die Übersendungsberichte der Staatsanwaltschaft Wuppertal sind aber jeweils erst am 5. September 2007 zum Generalbundesanwalt gelangt. Durch die um rund zwölf Monate verzögerte Übersendung beiordnungsgemäßem Geschäftsgang hätten die Akten spätestens Ende September 2006 beim Generalbundesanwalt eingehen können haben die Justizbehörden die Gewährleistungen aus Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK missachtet und den auch aus Art. 20 Abs. 3 i. V. m. Art. 2 Abs. 1, 2 GG folgenden Anspruch der Angeklagten auf ein faires rechtsstaatliches Verfahren verletzt. Hierfür ist den Angeklagten ein angemessener Ausgleich zu gewähren.

Das Landgericht wird in der neuen Verhandlung das Maß der wegen der Verletzung der Rechte der Angeklagten aus Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK gebotenen Kompensation ausdrücklich und konkret zu bestimmen haben. Der Senat weist darauf hin, dass er die Frage, auf welche Art und Weise die Kompensation künftig vorzunehmen ist, durch Beschluss vom 23. August 2007 3 StR 50/07 wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung dem Großen Senat für Strafsachen zur Fortbildung des Rechts vorgelegt hat (§ 132 Abs. 4 GVG). Dessen Entscheidung wird voraussichtlich bis Ende Januar 2008 ergehen.



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Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 2


(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver

Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 132


(1) Beim Bundesgerichtshof werden ein Großer Senat für Zivilsachen und ein Großer Senat für Strafsachen gebildet. Die Großen Senate bilden die Vereinigten Großen Senate. (2) Will ein Senat in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Sena

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Referenzen

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Beim Bundesgerichtshof werden ein Großer Senat für Zivilsachen und ein Großer Senat für Strafsachen gebildet. Die Großen Senate bilden die Vereinigten Großen Senate.

(2) Will ein Senat in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Senats abweichen, so entscheiden der Große Senat für Zivilsachen, wenn ein Zivilsenat von einem anderen Zivilsenat oder von dem Großen Zivilsenat, der Große Senat für Strafsachen, wenn ein Strafsenat von einem anderen Strafsenat oder von dem Großen Senat für Strafsachen, die Vereinigten Großen Senate, wenn ein Zivilsenat von einem Strafsenat oder von dem Großen Senat für Strafsachen oder ein Strafsenat von einem Zivilsenat oder von dem Großen Senat für Zivilsachen oder ein Senat von den Vereinigten Großen Senaten abweichen will.

(3) Eine Vorlage an den Großen Senat oder die Vereinigten Großen Senate ist nur zulässig, wenn der Senat, von dessen Entscheidung abgewichen werden soll, auf Anfrage des erkennenden Senats erklärt hat, daß er an seiner Rechtsauffassung festhält. Kann der Senat, von dessen Entscheidung abgewichen werden soll, wegen einer Änderung des Geschäftsverteilungsplanes mit der Rechtsfrage nicht mehr befaßt werden, tritt der Senat an seine Stelle, der nach dem Geschäftsverteilungsplan für den Fall, in dem abweichend entschieden wurde, zuständig wäre. Über die Anfrage und die Antwort entscheidet der jeweilige Senat durch Beschluß in der für Urteile erforderlichen Besetzung; § 97 Abs. 2 Satz 1 des Steuerberatungsgesetzes und § 74 Abs. 2 Satz 1 der Wirtschaftsprüferordnung bleiben unberührt.

(4) Der erkennende Senat kann eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung dem Großen Senat zur Entscheidung vorlegen, wenn das nach seiner Auffassung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist.

(5) Der Große Senat für Zivilsachen besteht aus dem Präsidenten und je einem Mitglied der Zivilsenate, der Große Senate für Strafsachen aus dem Präsidenten und je zwei Mitgliedern der Strafsenate. Legt ein anderer Senat vor oder soll von dessen Entscheidung abgewichen werden, ist auch ein Mitglied dieses Senats im Großen Senat vertreten. Die Vereinigten Großen Senate bestehen aus dem Präsidenten und den Mitgliedern der Großen Senate.

(6) Die Mitglieder und die Vertreter werden durch das Präsidium für ein Geschäftsjahr bestellt. Dies gilt auch für das Mitglied eines anderen Senats nach Absatz 5 Satz 2 und für seinen Vertreter. Den Vorsitz in den Großen Senaten und den Vereinigten Großen Senaten führt der Präsident, bei Verhinderung das dienstälteste Mitglied. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.