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Lohnsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Lohnsteuer - mittels Barzahlung

und Zahlung per Scheck - bis Montag, den 10. Juli 2006.

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Wird eine Steuerforderung gegenüber einer GmbH widerspruchslos zur Insolvenztabelle festgestellt, sind Einwendungen des Geschäftsführers der GmbH auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens wegen der Haftung gem. § 166 AO gegen die Höhe der Steuerforderung ausgeschlossen, wenn er der Forderungsanmeldung hätte widersprechen können, dies aber nicht getan hat – Streifler & Kollegen Rechtsanwälte – Anwalt für Insolvenzrecht Berlin

Referenzen

Tenor

I. Die Berufung der Beklagten wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger ist bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgänger seit dem 15.07.1985 als Facharbeiter mit einer durchschnittlichen Bruttomonatsvergütung von zuletzt 3.651,00 EUR beschäftigt. Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch die Beklagte vom 23.01.2006. Hinsichtlich des Sachverhaltes wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Neubrandenburg vom 08.08.2006 - 3 Ca 165/06 - Bezug genommen.

2

Das Arbeitsgericht Neubrandenburg hat mit diesem Urteil festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis durch die ordentliche Kündigung vom 23.01.2006 nicht aufgelöst worden ist und die Beklagte verurteilt, den Kläger zu unveränderten Bedingungen über den 31.08.2006 hinaus weiterzubeschäftigen.

3

In den Entscheidungsgründen hat das Gericht ausgeführt, die Beklagte könne sich nicht darauf berufen, der Kläger sei in die von ihr gebildete P.-S.-A. (PSA) bzw. deren Nachfolger, dem Betrieb V. versetzt worden. Daher könne sie sich zur Begründung der streitbefangenen Kündigung auch nicht auf die Regelungen für Arbeitnehmer beziehen, die aus dem Betrieb V. heraus, das Angebot eines anderen Arbeitsplatzes abgelehnt hätten. Die Abreichung von mehreren Kopien reiche nicht aus, um eine Versetzung in die PSA zu begründen. Der Kläger habe ab dem 01.01.2003 offenbar überwiegend in unveränderter Weise seine Aufgaben erfüllt. Dass ihm ein Versetzungsschreiben zugestellt sei, habe die Beklagte nicht unter Beweis gestellt.

4

Dieses Urteil ist der Beklagten am 03.11.2006 zugestellt worden. Sie hat dagegen Berufung eingelegt, die am 30.11.2006 beim Landesarbeitsgericht eingegangen ist. Nachdem auf Grund eines fristgerecht eingegangenen Antrages die Berufungsbegründungsfrist bis zum 03.02.2007 verlängert worden ist, ist die Berufungsbegründung am 30.01.2007 beim Landesarbeitsgericht eingegangen.

5

Die Beklagte behauptet, der Kläger sei mit Schreiben vom 24.03.1998 (Anlage B 13) unter Hinweis auf die Anwendbarkeit des von ihr geschlossenen Rationalisierungstarifvertrages Nr. 33 in das Ressort Projektmanagement und Service versetzt worden. Der Tarifvertrag habe die sozialverträgliche Umsetzung von Rationalisierungsmaßnahmen bezweckt. Der Kläger habe dieser Versetzung nicht widersprochen. Er sei von 1998 bis 31.07.2005 fortlaufend als Transferkraft eingesetzt worden (Berufungsbegründungsschrift Seite 2 ff.).

6

Es habe auch immer wieder Gespräche mit seinem Vermittler Herrn S. gegeben, um Beschäftigungsmöglichkeiten mit ihm zu besprechen. So habe er schriftlich bestätigt, dass er an Vermittlungsgesprächen über Transfermitarbeiter teilgenommen habe. Auch sei er durch das Schreiben vom 31.03.2004 (Anlage B 19 - Blatt 275) darüber informiert worden, dass für Beschäftigte der V. Arbeitnehmerüberlassung in Betracht kommt. In dem Schreiben heißt es:

7
"Sehr geehrte Mitarbeiterin/Sehr geehrter Mitarbeiter,

während Ihres Einsatzes bei der V. bei der Deutschen Telekom AG stehen Sie bis zur Weitervermittlung auf einen Dauerarbeitsplatz für vorübergehende Beschäftigung zur Verfügung ....".
8

Der Kläger habe spätestens 1998 davon Kenntnis gehabt, dass er als Transferkraft eingesetzt werde. Die Möglichkeit, sich gegen die Versetzung zu wenden, sei zu dem Zeitpunkt des Schreibens vom 09.01.2005, mit dem der Kläger seiner Versetzung widersprochen habe, verwirkt gewesen.

9

Die verhaltensbedingte Kündigung sei berechtigt. Der Kläger habe zweimal ein zumutbares internes Vermittlungsangebot abgelehnt. Dies stelle einen wichtigen Grund zur Kündigung dar gemäß § 7 Abs. 8 TV Ratio.

10

Die Beklagte beantragt,

11

das Urteil des Arbeitsgerichts Neubrandenburg vom 08.08.2006 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

12

Der Kläger beantragt,

13

die Berufung zurückzuweisen.

14

Der Kläger tritt der angefochtenen Entscheidung bei.

15

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die vorbereitenden Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

16

Die zulässige Berufung ist nicht begründet.

17

Das Arbeitsgericht Neubrandenburg hat im Ergebnis zutreffend der Klage stattgegeben. Die Berufung ist insoweit zutreffend, als davon auszugehen ist, dass der Kläger Mitarbeiter der V. ist und sein Widerspruch gegen die Versetzung verwirkt ist (im Folgenden unter 1.). Die Kündigung ist jedoch ungerechtfertigt, da es an dem zweiten zumutbaren internen Vermittlungsangebot fehlt (im Folgenden unter 2.).

18

1. Entgegen der Auffassung der ersten Instanz ist der Kläger Mitarbeiter der V.. Seine Behauptung, er habe hiervon bis kurz vor seinem Widerspruch Anfang 2005 keine Kenntnis gehabt, ist nicht glaubhaft. So hat der Kläger bereits mit Schreiben vom 11.07.1998 (Blatt 381 d. A.) darum gebeten, seine Abordnung gemäß Tarifvertrag Nr. 33 zurückzunehmen. Dieser Tarifvertrag (Anlage zum Schriftsatz vom 26.04.2007 befasst sich mit der Rechtstellung von Mitarbeitern, deren Arbeitsplatz betriebsbedingt weggefallen ist. Es ist daher davon auszugehen, dass der Kläger bereits 1998 davon Kenntnis gehabt hat, Transfermitarbeiter zu sein.

19

Mit Schreiben vom 24.07.1998 ist er darüber informiert worden, dass die Abrechnung aufrechterhalten bleibt. Auch hat der Kläger unstreitig das "Hinweisblatt Arbeitnehmerüberlassung für Beschäftigte der V." im März 2004 erhalten. Ferner sprechen die häufig wechselnden Arbeitsstellen und die Gespräche mit seinem Vermittler dafür, dass dem Kläger bewusst gewesen sein muss, dass er Transferkraft war (vgl. die vom Kläger unterzeichneten Vermerke über Vermittlungsgespräche für Transfermitarbeiter vom 28.01., 19.02. und 04.03.2004 (Blatt 276 ff. der Akten).

20

Auf Grund dieser Umstände ist davon auszugehen, dass der Kläger seit 1998 wusste, dass er Transferkraft war und er infolgedessen konsequenterweise in die V. übergegangen ist. Sein Widerspruch von Anfang 2005 ist bei dieser Sachlage verwirkt (vgl. BAG vom 12.12.2006, 9 AZR 747/06).

21

2. Die angegriffene Kündigung ist nicht wirksam. Dem Kläger war mit Schreiben vom 15.09.2005 ein Dauerarbeitsplatz als Fachkraft Technik bei der VTS in Neubrandenburg angeboten worden. Dabei handelt es sich um die Vermittlung in einem Geschäftsmodell, für das die Anlage 8 zum TV Ratio maßgeblich ist.

22

Dieses Angebot war auch zumutbar. Der Kläger hat bisher in Neubrandenburg gearbeitet. Beschäftigungsort sollte weiterhin Neubrandenburg sein. Die Verpflichtung zu Dienstreisen stehen dem Beschäftigungsort nicht entgegen. Dienstreisen sind bei Monteurtätigkeit üblich.

23

Auch das vereinbarte jährliche Bruttogehalt von 34.796,00 EUR bei hundertprozentiger Zielerreichung (Blatt 146 d. A.) spricht für die Zumutbarkeit des Angebotes. Dieses Angebot hat der Kläger abgelehnt, so dass, nachdem die Clearingstelle die Zumutbarkeit bejaht hat, der Kläger seine Schutzrechte aus dem TV Ratio gem. § 5 der Anlage 8 TV Ratio verloren hat. Damit ist jedoch noch kein Grund zur Kündigung gegeben. In § 7 Abs. 7 des TV Ratio heißt es:

24

Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, einen ihm angebotenen zumutbaren anderen Arbeitsplatz anzunehmen und sich ggf. einer Qualifizierungsmaßnahme zu unterziehen.

25

Lehnt der Arbeitnehmer ein zumutbares Angebot oder eine Qualifizierungsmaßnahme bei der Deutschen Telekom AG bzw. einem Beteiligungsunternehmen nach Anlage 7 ab, so verliert er die Ansprüche aus diesem Tarifvertrag. Lehnt der Arbeitnehmer auch ein zweites zumutbares internes Vermittlungsangebot ab, so ist dies ein wichtiger Grund im Sinne des § 25 Absatz 4 und § 26 MTV, der zu einer Kündigung führen kann. Lehnt der Arbeitnehmer ein zweites externes zumutbares Angebot ab, so verliert er die Ansprüche aus diesem Tarifvertrag. Lehnt der Arbeitnehmer das dritte zumutbare externe Vermittlungsangebot ab, so ist dieses ein wichtiger Grund im Sinne des § 25 Absatz 4 und § 26 MTV, der zu einer Kündigung führen kann.

26

Derartige Einzelfälle sind einer von der Vivento festzulegenden Stelle mitzuteilen, die eine Regelung des Einzelfalles mit der Tarifvertragspartei oder einer von ihr bestimmten Stelle vor Ablauf der Zwei-Wochen-Frist herbeiführt.

27

Nach § 7 Abs. 7 TV Ratio muss dem Kläger vor Ausspruch der Kündigung ein zweites zumutbares internes Vermittlungsangebot gemacht werden. Dies ist im vorliegenden Fall nur in der Form erfolgt, dass ihm mit der Abmahnung das gleiche Vertragsangebot wiederholt gemacht worden ist. Die Wiederholung eines zumutbaren internen Vermittlungsangebotes ist jedoch kein zweites zumutbares internes Vermittlungsangebot im Sinne von § 7 Abs. 7 TV Ratio.

28

Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages, über die hier zwischen den Parteien Streit besteht, folgt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Dabei ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften (vgl. BAG vom 02.02.2006 - 2 AZR 222/05 - m. w. N.).

29

Nach dem Wortlaut soll die Ablehnung eines zweiten zumutbaren internen Vermittlungsangebotes eine Kündigung rechtfertigen. Hätte die Beklagte Recht, hätte es näher gelegen, dass in dem Tarifvertrag die Formulierung enthalten wäre, dass die zweimalige Ablehnung des internen Vermittlungsangebotes zur Rechtfertigung einer Kündigung ausreicht. Die Formulierung, dass ein zweites zumutbares internes Vermittlungsangebot erforderlich ist, liegt näher, dass es sich dabei um ein neues und ein anderes Angebot handeln muss.

30

Für den Standpunkt der Beklagten spricht allenfalls das Clearingverfahren. Es liegt nahe, dass die Tarifparteien gewollt haben, dass dem Arbeitnehmer das Angebot wiederholt wird, nachdem die Clearingstelle die Zumutbarkeit des Angebotes bejaht hat. Dabei ist allerdings zu bedenken, dass das Clearingverfahren nur in den Fällen der Anlage 8 TV Ratio zur Anwendung kommt und nicht in allen Fällen von § 7 Abs. 7 TV Ratio, so dass dieser Umstand bei der Auslegung von § 7 Abs. 7 TV Ratio nicht mit herangezogen werden kann.

31

Schließlich spricht für den Standpunkt der Beklagten auch noch der Umstand, dass die Formulierung "zweites zumutbares internes Vermittlungsangebot" relativ unscharf ist. Unklar bleibt nach dem Wortlaut des Tarifvertrages nämlich, wieweit sich das zweite Angebot von dem ersten Angebot unterscheiden muss, um die Feststellung zu rechtfertigen, dass es sich um ein neues Angebot handelt.

32

Diese Schwierigkeit kann jedoch nicht dazu führen, den Tarifparteien zu unterstellen, die Wiederholung des Angebotes würde ausreichen. Man könnte zum Beispiel die Anforderung aufstellen, dass das zweite Angebot von dem ersten zumindest so sich in einer Weise unterscheidet, dass bei einem Wechsel vom ersten zum zweiten Arbeitsplatz die Voraussetzung einer Versetzung gem. § 95 Abs. 3 BetrVG erfüllt sein müssen. Schließlich spricht auch der Vertrauensschutz für die hier gefundene Auslegung. Der Arbeitnehmer, der § 7 Abs. 7 TV Ratio liest, geht im Zweifel davon aus, dass hier ein neues (sprich anderes) zumutbares Angebot gemacht werden muss, bevor er in Kündigungsgefahr gerät.

33

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit § 97 ZPO.

34

Das Gericht hat wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision gemäß § 72 Abs. 2 Ziffer 1 ArbGG zugelassen.

(1) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist.

(2) Sozial ungerechtfertigt ist die Kündigung, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist. Die Kündigung ist auch sozial ungerechtfertigt, wenn

1.
in Betrieben des privaten Rechts
a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes verstößt,
b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in demselben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann
und der Betriebsrat oder eine andere nach dem Betriebsverfassungsgesetz insoweit zuständige Vertretung der Arbeitnehmer aus einem dieser Gründe der Kündigung innerhalb der Frist des § 102 Abs. 2 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes schriftlich widersprochen hat,
2.
in Betrieben und Verwaltungen des öffentlichen Rechts
a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie über die personelle Auswahl bei Kündigungen verstößt,
b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in derselben Dienststelle oder in einer anderen Dienststelle desselben Verwaltungszweigs an demselben Dienstort einschließlich seines Einzugsgebiets weiterbeschäftigt werden kann
und die zuständige Personalvertretung aus einem dieser Gründe fristgerecht gegen die Kündigung Einwendungen erhoben hat, es sei denn, daß die Stufenvertretung in der Verhandlung mit der übergeordneten Dienststelle die Einwendungen nicht aufrechterhalten hat.
Satz 2 gilt entsprechend, wenn die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach zumutbaren Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen oder eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers unter geänderten Arbeitsbedingungen möglich ist und der Arbeitnehmer sein Einverständnis hiermit erklärt hat. Der Arbeitgeber hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung bedingen.

(3) Ist einem Arbeitnehmer aus dringenden betrieblichen Erfordernissen im Sinne des Absatzes 2 gekündigt worden, so ist die Kündigung trotzdem sozial ungerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber bei der Auswahl des Arbeitnehmers die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und die Schwerbehinderung des Arbeitnehmers nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat; auf Verlangen des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Gründe anzugeben, die zu der getroffenen sozialen Auswahl geführt haben. In die soziale Auswahl nach Satz 1 sind Arbeitnehmer nicht einzubeziehen, deren Weiterbeschäftigung, insbesondere wegen ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen oder zur Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur des Betriebes, im berechtigten betrieblichen Interesse liegt. Der Arbeitnehmer hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung als sozial ungerechtfertigt im Sinne des Satzes 1 erscheinen lassen.

(4) Ist in einem Tarifvertrag, in einer Betriebsvereinbarung nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes oder in einer entsprechenden Richtlinie nach den Personalvertretungsgesetzen festgelegt, wie die sozialen Gesichtspunkte nach Absatz 3 Satz 1 im Verhältnis zueinander zu bewerten sind, so kann die Bewertung nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden.

(5) Sind bei einer Kündigung auf Grund einer Betriebsänderung nach § 111 des Betriebsverfassungsgesetzes die Arbeitnehmer, denen gekündigt werden soll, in einem Interessenausgleich zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat namentlich bezeichnet, so wird vermutet, dass die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse im Sinne des Absatzes 2 bedingt ist. Die soziale Auswahl der Arbeitnehmer kann nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit sich die Sachlage nach Zustandekommen des Interessenausgleichs wesentlich geändert hat. Der Interessenausgleich nach Satz 1 ersetzt die Stellungnahme des Betriebsrates nach § 17 Abs. 3 Satz 2.

Wer die Sache oder das Recht, worüber zwischen anderen Personen ein Rechtsstreit anhängig geworden ist, ganz oder teilweise für sich in Anspruch nimmt, ist bis zur rechtskräftigen Entscheidung dieses Rechtsstreits berechtigt, seinen Anspruch durch eine gegen beide Parteien gerichtete Klage bei dem Gericht geltend zu machen, vor dem der Rechtsstreit im ersten Rechtszug anhängig wurde.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.