Steuerstrafrecht: Selbstanzeige: Verschärfte Regeln sind in Kraft

bei uns veröffentlicht am02.06.2011

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Autoren

Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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Zusammenfassung des Autors
Das Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung der Geldwäsche und Steuerhinterziehung (kurz Schwarzgeldbekämpfungsgesetz) ist am 3.5.2011 in Kraft getreten - Rechtsanwalt für Steuerstrafrecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
Kernpunkt der Gesetzesänderung ist die Neuregelung der Selbstanzeige, deren missbräuchliche Handhabung verhindert werden soll.

Im Fokus stehen insbesondere folgende Punkte:
  • Die strafbefreiende Wirkung der Selbstanzeige erfolgt nur noch bei vollständiger Offenbarung aller noch nicht verjährten Steuerstraftaten einer Steuerart. Eine steuerstrafrechtliche Lebensbeichte ist damit jedoch nicht verbunden, sodass z.B. eine Selbstanzeige wegen verschwiegener Kapitaleinkünfte auch dann wirksam ist, wenn die Erbschaftsteuererklärung nicht berichtigt wurde.
  • Die Selbstanzeige ist ab dem Zeitpunkt ausgeschlossen, ab dem dem „Täter“ Entdeckung droht. Das ist bereits der Fall, wenn eine Prüfungsanordnung bekannt gegeben worden ist. Durch die zeitliche Vorverlegung des Ausschlussgrundes wird das Erscheinen des Prüfers zur Ausnahme.
  • Beträgt der Hinterziehungsbetrag mehr als 50.000 EUR (je Steuerart und Besteuerungszeitraum), tritt keine Straffreiheit mehr ein. Von der Verfolgung einer Steuerstraftat wird jedoch abgesehen, wenn neben Steuern und Zinsen zusätzlich 5 Prozent der hinterzogenen Steuern gezahlt werden
(Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung der Geldwäsche und Steuerhinterziehung (Schwarzgeldbekämpfungsgesetz) vom 28.4.2011).

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