Steuerrecht: Wertpapiere als gewillkürtes Betriebsvermögen

09.12.2009

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Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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Anwalt für Einkommenssteuerrecht - Steuerrecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
Das FG München hat mit dem Urteil vom 05.05.2009 (Az: 6 K 3517/07) folgendes entschieden: Gewillkürtes Betriebsvermögen kann nur dann vorliegen, wenn das Wirtschaftsgut seiner Art nach objektiv geeignet ist, dem Betrieb zu dienen und ihn zu fördern, und subjektiv von seinem Eigentümer dazu bestimmt ist.


Tatbestand:

Die Klägerin betreibt seit 1997 nebenberuflich einen gewerblichen Buchhaltungsservice. Im Jahr 1997 erzielte sie Betriebseinnahmen in Höhe von 0 DM, 1995 von 855 DM, 1999 von 850 DM und 2000 von 500 DM (ohne Wertpapiergeschäfte).

Mit der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2000 vom 30. April 2001 ermittelte die Klägerin aus diesem Buchhaltungsservice einen Verlust in Höhe von 23.681 DM (= 12.107,90 EUR). Insoweit wurde die Klägerin, gemeinsam mit ihrem damaligen Ehemann, im Einkommensteuerbescheid für 2000 vom 26. Juli 2001 wie erklärt veranlagt.

Eine für den Zeitraum 1999 bis 2001 durchgeführte Außenprüfung bei der Klägerin kam zum Ergebnis, dass lediglich ein Verlust in Höhe von 318 DM (= 162,59 EUR) zu berücksichtigen sei. Zur Begründung führt der Prüfer im Bericht über die Außenprüfung vom 5. Juli 2004 aus, die laut Bilanz zum 1. Januar 2000 als betriebliches Umlaufvermögen behandelten sowie die im Laufe des Veranlagungszeitraums 2000 zugekauften Wertpapiere stellten kein steuerrechtliches Betriebsvermögen dar, und zwar weder notwendiges noch gewillkürtes, weder Anlage- noch Umlaufmögen. Die bei den gewerblichen Einkünften nicht berücksichtigten Gewinne und Verluste aus der Veräußerung der Wertpapiere behandelte der Prüfer als private Veräußerungsgeschäfte. Für den Veranlagungszeitraum 2000 ermittelte er einen verbleibenden Verlust aus privaten Veräußerungsgeschäften in Höhe von 13.544,86 DM (= 6.925,38 EUR). Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf diesen Bericht Bezug genommen.

Entsprechend der Prüfungsfeststellungen änderte der Beklagte (das Finanzamt - FA -) mit dem Änderungsbescheid vom 20. Juli 2004 die Einkommensteuerveranlagung für 2000. Weitere Änderungen in diesem Änderungsbescheid sind im vorliegenden Klageverfahren nicht streitig. Ebenfalls unter dem 20. Juli 2004 erließ das FA einen Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer zum 31.12.2000. Der verbleibende Verlustvortrag für die Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften wurde nach § 10d Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Höhe von 13.545 DM (= 6.925,45 EUR) festgestellt.

Die gegen diese Bescheide eingelegten Einsprüche vom 19. August 2004 wurden mit der Einspruchsentscheidung vom 27. August 2007 im Wesentlichen als unbegründet zurückgewiesen. Lediglich im Einspruchsverfahren nachgemeldete Unkosten in Höhe von 419 DM (= 214,23 EUR) wurden zusätzlich als Betriebsausgaben berücksichtigt. Der vom FA für 2000 berücksichtigte Verlust erhöhte sich dadurch auf 737 DM (= 376,82 EUR). Die Verlustfeststellung blieb unverändert.

Mit Bescheiden vom 20. Juli 2004 (für 2001) bzw. vom 1. März 2006 (für 2003 und 2004) wurde jeweils der verbleibende Verlustvortrag zur Einkommensteuer zum 31.12. des jeweiligen Jahres gesondert festgestellt. Der verbleibende Verlustvortrag betrug in allen Jahren 13.545 DM bzw. 6.925 EUR. Die gegen diese Bescheide eingelegten Einsprüche vom 19. August 2004 (für 2001) bzw. vom 21. November 2006 (für 2003 und 2004) wurden mit einer weiteren Einspruchsentscheidung vom 27. August 2007 als unbegründet zurückgewiesen.

Gegen diese Einspruchsentscheidungen vom 27. August 2007 wendet sich die Klägerin mit ihrer Klage vom 28. September 2007, begründet mit weiteren Schriftsätzen vom 11. Januar 2008 und 20. April 2008:
  • Das 1997 angemeldete Gewerbe des Buchhalters sollte in absehbarer Zeit zur Hauptberuflichen Tätigkeit ausgebaut werden.   
  • Zunächst seien jedoch keine betrieblichen Mittel zur Deckung der Kosten bis zum Aufbau eines verlässlichen konstanten Kundenstammes vorhanden gewesen. Der Aufbau der Tätigkeit sollte mit einer Angestellten erfolgen.
  • Zur Bildung der erforderlichen Liquiditätsreserve seien ab Mai 1999 sukzessive Wertpapiere zur Stärkung des betrieblichen Kapitals angeschafft worden.
  • In der zweiten Jahreshälfte des Jahres 2000 sei es zu einem unvorhersehbaren Börsencrash gekommen, hierbei hätten nahezu alle Wertpapiere innerhalb kürzester Zeit einen erheblichen Wertverlust erlitten.
  • Um die Verluste möglichst gering zu halten, sei noch innerhalb des Jahres 2000 ein Großteil der Wertpapiere veräußert worden. Wenige Wertpapiere seien weiter im Betriebsvermögen gehalten worden, deren Wert in den Jahren 2000 und 2001 noch weiter nach unten gesunken sei.
  • Ab dem 1. Januar 2000 sei eine doppelte Buchhaltung, mit der Möglichkeit gewillkürtes Betriebsvermögen zu bilden, eingerichtet worden.
  • Die Wertpapiere, die zum Verlust geführt hätten, seien zeitnah eingebucht worden.


Entscheidungsgründe:

Die Klage ist unbegründet. Die Verluste aus den Wertpapieren kann die Klägerin nicht als Betriebsausgaben geltend machen. Die streitgegenständlichen Wertpapiere waren in den Streitjahren kein Betriebsvermögen im gewerblichen Buchhaltungsservice der Klägerin.

Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass kein notwendiges Betriebsvermögen vorliegt.

Auch liegt kein gewillkürtes Betriebsvermögen vor.

Voraussetzung für die Qualifizierung eines Wirtschaftsguts als gewillkürtes Betriebsvermögen ist nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), dass die Wirtschaftsgüter ihrer Art nach objektiv geeignet sind, dem Betrieb zu dienen und ihn zu fördern, und subjektiv von ihrem Eigentümer dazu bestimmt sind (vgl. Urteil des BFH vom 19. März 1981, IV R 39/78, BStBl II 1981, 731; Beschluss des BFH vom 7. November 1995, III B 66/93, BFH/NV 1996, 327). Der objektive Förderungszusammenhang bedingt, dass gewillkürtes Betriebsvermögen nicht allein kraft einer Willensentscheidung des Steuerpflichtigen gebildet werden kann (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 4. Juli 1990, GrS 2-3/88, BStBl II 1990, 817). Vielmehr wird ein durch die tatsächliche Nutzung des Wirtschaftsgutes vermittelter objektiver Zurechnungszusammenhang mit dem Betrieb vorausgesetzt.

Der Gegenstand des konkreten Betriebes zieht bei der Beurteilung des objektiven Förderzusammenhangs den Rahmen, innerhalb dessen Wirtschaftsgüter dem Betrieb objektiv dienen und damit in den für die Bildung gewillkürten Betriebsvermögens erforderlichen Funktionszusammenhang treten können (vgl. Beschluss des BFH vom 7. November 1995, aaO). Damit ist das Berufsbild im Einzelfall entscheidend für die Zuordnung von Betriebsvermögen (vgl. Urteil des BFH vom 31. Mai 2001, IV R 49/00, BStBl II 2001, 828).

Im Streitfall ist nicht erkennbar, dass die Wertpapiere dem Buchhaltungsservice der Klägerin förderlich sein könnten.

Wesentlich ist, dass ein Buchhaltungsservice maßgebend durch die eigene Arbeitskraft sowie dem Einsatz des geistigen Vermögens und durch eine qualifizierte Ausbildung erworbene Kenntnisse geprägt ist. Kapitaleinsatz ist nicht das kennzeichnende Merkmal dieser Tätigkeit, die im Streitfall nur in geringfügigem Umfang ausgeübt wurde.

Der Aufbau eines Kapitalstocks kann nicht einen erforderlichen Förderzusammenhang mit dem gewerblichen Betrieb der Klägerin begründen. Insbesondere ist nicht nachvollziehbar, wie damit das Gehalt einer Angestellten gesichert werden könnte.

Gesetze

Gesetze

2 Gesetze werden in diesem Text zitiert

Einkommensteuergesetz - EStG | § 10d Verlustabzug


(1) 1Negative Einkünfte, die bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte nicht ausgeglichen werden, sind bis zu einem Betrag von 10 000 000 Euro, bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammenveranlagt werden, bis zu einem Betrag von 20 000 0

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Referenzen

(1)1Negative Einkünfte, die bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte nicht ausgeglichen werden, sind bis zu einem Betrag von 10 000 000 Euro, bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammenveranlagt werden, bis zu einem Betrag von 20 000 000 Euro vom Gesamtbetrag der Einkünfte des unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraums vorrangig vor Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und sonstigen Abzugsbeträgen abzuziehen (Verlustrücktrag).2Soweit ein Ausgleich der negativen Einkünfte nach Satz 1 nicht möglich ist, sind diese vom Gesamtbetrag der Einkünfte des zweiten dem Veranlagungszeitraum vorangegangenen Veranlagungszeitraums vorrangig vor Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und sonstigen Abzugsbeträgen abzuziehen.3Dabei wird der Gesamtbetrag der Einkünfte des unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraums und des zweiten dem Veranlagungszeitraum vorangegangenen Veranlagungszeitraums um die Begünstigungsbeträge nach § 34a Absatz 3 Satz 1 gemindert.4Ist für den unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraum oder den zweiten dem Veranlagungszeitraum vorangegangenen Veranlagungszeitraum bereits ein Steuerbescheid erlassen worden, so ist er insoweit zu ändern, als der Verlustrücktrag zu gewähren oder zu berichtigen ist.5Das gilt auch dann, wenn der Steuerbescheid unanfechtbar geworden ist; die Festsetzungsfrist endet insoweit nicht, bevor die Festsetzungsfrist für den Veranlagungszeitraum abgelaufen ist, in dem die negativen Einkünfte nicht ausgeglichen werden.6Auf Antrag des Steuerpflichtigen ist von der Anwendung des Verlustrücktrags nach den Sätzen 1 und 2 insgesamt abzusehen.

(2)1Nicht ausgeglichene negative Einkünfte, die nicht nach Absatz 1 abgezogen worden sind, sind in den folgenden Veranlagungszeiträumen bis zu einem Gesamtbetrag der Einkünfte von 1 Million Euro unbeschränkt, darüber hinaus bis zu 60 Prozent des 1 Million Euro übersteigenden Gesamtbetrags der Einkünfte vorrangig vor Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und sonstigen Abzugsbeträgen abzuziehen (Verlustvortrag).2Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammenveranlagt werden, tritt an die Stelle des Betrags von 1 Million Euro ein Betrag von 2 Millionen Euro.3Der Abzug ist nur insoweit zulässig, als die Verluste nicht nach Absatz 1 abgezogen worden sind und in den vorangegangenen Veranlagungszeiträumen nicht nach Satz 1 und 2 abgezogen werden konnten.

(3) (weggefallen)

(4)1Der am Schluss eines Veranlagungszeitraums verbleibende Verlustvortrag ist gesondert festzustellen.2Verbleibender Verlustvortrag sind die bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte nicht ausgeglichenen negativen Einkünfte, vermindert um die nach Absatz 1 abgezogenen und die nach Absatz 2 abziehbaren Beträge und vermehrt um den auf den Schluss des vorangegangenen Veranlagungszeitraums festgestellten verbleibenden Verlustvortrag.3Zuständig für die Feststellung ist das für die Besteuerung zuständige Finanzamt.4Bei der Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags sind die Besteuerungsgrundlagen so zu berücksichtigen, wie sie den Steuerfestsetzungen des Veranlagungszeitraums, auf dessen Schluss der verbleibende Verlustvortrag festgestellt wird, und des Veranlagungszeitraums, in dem ein Verlustrücktrag vorgenommen werden kann, zu Grunde gelegt worden sind; § 171 Absatz 10, § 175 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und § 351 Absatz 2 der Abgabenordnung sowie § 42 der Finanzgerichtsordnung gelten entsprechend.5Die Besteuerungsgrundlagen dürfen bei der Feststellung nur insoweit abweichend von Satz 4 berücksichtigt werden, wie die Aufhebung, Änderung oder Berichtigung der Steuerbescheide ausschließlich mangels Auswirkung auf die Höhe der festzusetzenden Steuer unterbleibt.6Die Feststellungsfrist endet nicht, bevor die Festsetzungsfrist für den Veranlagungszeitraum abgelaufen ist, auf dessen Schluss der verbleibende Verlustvortrag gesondert festzustellen ist; § 181 Absatz 5 der Abgabenordnung ist nur anzuwenden, wenn die zuständige Finanzbehörde die Feststellung des Verlustvortrags pflichtwidrig unterlassen hat.