Steuerrecht: Handwerkerrechnungen: Steuerermäßigung auch bei Wohnungswechsel

05.05.2009

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Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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Für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen gewährt der Fiskus eine Steuerermäßigung in Höhe von 20 % der Arbeitskosten, maximal aber 1.200 EUR im Jahr. Die Steuerermäßigung setzt u.a. voraus, dass die Leistung im Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht worden ist.

Verlegt ein Steuerzahler seinen Haushalt in eine andere Wohnung, kann er die Aufwendungen für Renovierungsarbeiten in der alten und neuen Wohnung steuermindernd geltend machen. Voraussetzung ist, dass die Maßnahmen in beiden Wohnungen in einem engen zeitlichen Zusammenhang zum Umzug stehen. Für die Frage, ab wann bzw. bis wann es sich um einen Haushalt des Steuerpflichtigen handelt, ist
  • bei einem Mietverhältnis der im Mietvertrag vereinbarte Beginn des Mietverhältnisses oder bei Beendigung das Ende der Kündigungsfrist und
  • bei einem Kauf/Verkauf der Übergang von Nutzen und Lasten (wirtschaftliches Eigentum) entscheidend.

Hinweis: Ein früherer oder späterer Zeitpunkt kann nachgewiesen werden (z.B. Meldebestätigung der Gemeinde, Bestätigung des Vermieters). In Zweifelsfällen kann auch auf ein Übergabe- bzw. Übernahmeprotokoll abgestellt werden (OFD Münster, Kurzinformation Einkommensteuer 3/2009).


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(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Anordnungen und Entscheidungen, durch die eine Frist in Lauf gesetzt wird, sowie Terminbestimmungen und Ladungen sind zuzustellen, bei Verkündung jedoch nur, wenn es ausdrücklich vorgeschrieben ist.

(2) Zugestellt wird von Amts wegen nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung.

(3) Wer nicht im Inland wohnt, hat auf Verlangen einen Zustellungsbevollmächtigten zu bestellen.

Lässt sich die formgerechte Zustellung eines Dokuments nicht nachweisen oder ist das Dokument unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen, so gilt es in dem Zeitpunkt als zugestellt, in dem das Dokument der Person, an die die Zustellung dem Gesetz gemäß gerichtet war oder gerichtet werden konnte, tatsächlich zugegangen ist.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

Tenor

Der Streitwert wird unter Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 29. Juli 2015 - 5 K 5222/13 - für beide Instanzen auf jeweils 10.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Streitwertfestsetzung und -änderung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG. Danach ist der Streitwert in beiden Instanzen ist auf 10.000 EUR festzusetzen.
Nach § 52 Abs. 1 GKG ist in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5.000 Euro anzunehmen, § 52 Abs. 2 GKG.
Ausgehend hiervon bestimmt der Senat - in Änderung seiner bislang ständigen Rechtsprechung - den Streitwert für die Anfechtung der Ausweisung des Klägers, der im Besitz einer Niederlassungserlaubnis gewesen ist, auf 10.000,- EUR.
Der Senat erachtet die Orientierung an dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57), der bei Klagen auf Erteilung von Aufenthaltstiteln und bei Klagen gegen Ausweisungen ohne weitere Differenzierung auf den Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG verweist, nach Überprüfung seiner eigenen Rechtsprechung für nicht zutreffend und hält nicht mehr an ihr fest. Denn die Bedeutung der genannten Klagen für den Kläger ist - auch in wirtschaftlicher Hinsicht - regelmäßig durchaus zu bestimmen; es gibt also Anhaltspunkte für die Bestimmung des Streitwerts. Es liegt weiter auf der Hand, dass die Bedeutung einer Klage gegen eine Ausweisungsverfügung für den Kläger davon abhängt, ob und gegebenenfalls welches Aufenthaltsrecht mit ihr beendet (§ 51 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG) werden soll. Bei der Klage auf Erteilung von Aufenthaltstiteln hängt das in Geld zu bemessende Interesse vom Aufenthaltszweck ab. Wird die Aufenthaltserlaubnis unmittelbar zum Zweck der Erwerbstätigkeit begehrt, kann eine Orientierung an einem Bruchteil (etwa ein Viertel) des zu erwartenden Jahresbruttogehalts in Betracht kommen. Im Unterschied zu den gesetzlich speziell geregelten Streitwerten in dienstrechtlichen Streitigkeiten (§ 52 Abs. 6 GKG) kann hier nicht auf das gesamte zu erwartende Jahreseinkommen (vgl. § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG) oder die Hälfte (§ 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG) abgestellt werden, weil im Streit um den Aufenthaltstitel nur um eine Vorbedingung für die Aufnahme der Erwerbstätigkeit gestritten wird. Hingegen steht nicht das Dienst- oder Arbeitsverhältnis selbst im Streit.
Bei anderen, nicht unmittelbar auf die Erwerbstätigkeit bezogenen Aufenthaltstiteln wird ausgehend von weiterhin mit 5.000,- EUR zu veranschlagenden Streitigkeiten um Titel, die nicht aus sich heraus zu jeder Erwerbstätigkeit berechtigen, ein Streitwert von 7.500,- EUR anzunehmen sein, wenn der Titel selbst das Recht zur Erwerbstätigkeit vermittelt und die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit für den Kläger objektiv ernsthaft in Betracht kommen kann. Der Streit um die Niederlassungserlaubnis nach § 9 AufenthG ist sodann mit 10.000,- EUR zu bewerten, weil das wirtschaftliche Interesse an der dauerhaften Verfestigung des Aufenthalts bei typisierender Betrachtung größer ist als das Interesse an der erstmaligen Erteilung eines befristeten Aufenthaltstitels. Nicht entschieden werden braucht, ob der Streit um unionsrechtlich fundierte Aufenthaltsrechte darüber hinaus bei objektiver Betrachtung höher zu bewerten sind, wofür aber einiges spricht.
Es bleibt weiterhin dabei, dass die Klage gegen Abschiebungsandrohungen, die mit der Entscheidung über die Versagung eines Aufenthaltstitels oder einer Ausweisungs- bzw. Verlustfeststellungsentscheidung (vgl. § 6 FreizügG/EU) verbunden sind, keine eigenständige Berücksichtigung bei der Streitwertbestimmung haben. Denn insoweit hat die Klage für den Betroffenen keine eigenständige Bedeutung, sie betrifft bei der gebotenen wirtschaftlicher Betrachtung den gleichen Gegenstand (vgl. § 45 GKG). Das gleiche gilt weiterhin, wenn - wie hier in der ersten Instanz (siehe Urteil des Senats vom heutigen Tag - 11 S 2480/15 - unter III.) - in einem Streit um eine Ausweisung hilfsweise die Verpflichtung zu einer dem Kläger günstigeren Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots geltend gemacht wird.
Davon ausgehend ist hier der Streitwert für beide Instanzen auf 10.000,- EUR festzusetzen. Der Kläger war vor der Ausweisung im Besitz einer Niederlassungserlaubnis, so dass die Streitwert für die Klage gegen die Ausweisung an dem Streitwert für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis zu bemessen ist.
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 21. Dezember 2015 - 11 K 5021/15 - geändert.

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.

Der Streitwert wird für die Beschwerdeinstanz auf 10.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners ist begründet.

Auch unter Berücksichtigung der hohen Anforderungen, die die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung an die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Ausweisungsverfügung stellt (vgl. etwa BVerfG, Kammerbeschluss vom 13.06.2005 - 2 BvR 485/05 -, juris; Discher, in: GK-AufenthG, Vor §§ 53 ff. Rn. 1530 ff. m. w. N.), hat die Beschwerde Erfolg.

Der Sofortvollzug einer Ausweisung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO setzt ein besonderes öffentliches Interesse voraus, das über jenes Interesse hinausgeht, das den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt. Ein solches besonderes öffentliches Interesse kann dann angenommen werden, wenn - mit Blick auf den spezialpräventiven Zweck der Ausweisung - die begründete Besorgnis besteht, die vom Ausländer ausgehende, mit der Ausweisung bekämpfte Gefahr werde sich schon in dem Zeitraum bis zu einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Ausweisung realisieren; der allgemeine Verdacht einer Beeinträchtigung erheblicher Belange der Bundesrepublik genügt nicht. Die das Sofortvollzugsinteresse begründende negative Gefahrenprognose muss auf Tatsachen beruhen, bloße Behauptungen und Vermutungen genügen nicht.

Davon ausgehend begegnet die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit der Ausweisung in der angegriffenen Verfügung des Antragsgegners keinen Bedenken.

Die Ausweisung des Antragstellers erweist sich nach dem aktuellen Sach- und Streitstand aus den in der ausführlich begründeten Verfügung dargelegten und in tatsächlicher Hinsicht überwiegend unbestritten gebliebenen Umständen ebenso als voraussichtlich rechtmäßig wie die Anordnung des Sofortvollzugs. Die Anordnung des Sofortvollzugs der Ausweisung ist im Bescheid vom 25. September 2015 den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO entsprechend begründet worden.

Die Ausweisungsverfügung - ursprünglich nach § 54 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG aF - ist nunmehr auf § 53 Abs. 1 AufenthG i. V. m. § 54 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG in der seit1. Januar 2016 geltenden Fassung (Art. 9 des Gesetzes zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung, BGBl. I, S. 1386 <1399>) zu stützen; maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der der letzten Entscheidung des Senats (BVerwG, Urteil vom 04. Oktober 2012 - 1 C 13.11 -, Rn. 16, BVerwGE 144, 230, Rn. 16 und vom 10. Juli 2012 - 1 C 19.11 -, BVerwGE 143, 277, Rn. 12).

Für den Senat bestehen keine durchgreifenden Bedenken gegen die Feststellung in der angegriffenen Verfügung, wonach der Antragsteller zu den „Leitern“ eines Vereins gehörte, der unanfechtbar verboten wurde, weil seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderliefen oder der Verein sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtete, wie es § 54 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG nF und § 54 Nr. 7 AufenthG aF gleichermaßen voraussetzen.

Dass es sich bei den „Red Legion“ um einen Verein in diesem Sinne gehandelt hat und dieser durch das Innenministerium Baden-Württemberg am 22. Mai 2013 und seit 15. Juli 2013 bestandskräftig aus Gründen verboten wurde, die von diesen Vorschriften erfasst werden - nämlich solchen, die nicht nur § 14 Abs. 2 VereinsG, sondern darüber hinaus auch § 3 Abs. 1 Satz 1 VereinsG genügen -, kann angesichts der Begründung der Verbotsverfügung nicht ernsthaft in Abrede gestellt werden.

Soweit der Antragsteller meint, das Vereinsverbot müsse im Ausweisungsverfahren inzident auf seine Rechtmäßigkeit hin überprüft werden, weist der Antragsgegner zu Recht darauf hin, dass sich der Prüfungsumfang dabei nur auf die vom Betroffenen selbst vorgebrachten Umstände beschränkt (so Discher, in: GK-AufenthG, § 54, August 2009, Rn. 794 zu § 54 Nr. 7 AufenthG aF), die die Rechtmäßigkeit der Verbotsverfügung in Zweifel ziehen könnten. Solche trägt der Antragsteller aber nicht vor.

Seine Zweifel beziehen sich überwiegend nicht auf die dem Vereinsverbot zugrunde gelegten Tatsachen, sondern auf rechtliche Fragen, die sich jedoch - entgegen der Auffassung des Antragstellers - so nicht stellen.

Dies gilt zunächst schon, wenn der Antragsteller davon ausgeht, ein Vereinsverbot im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG setze einen eingetragenen Verein und förmlich gewählte Vertreter voraus. § 2 Abs. 1 VereinsG geht vielmehr von einem weiten Vereinsbegriff aus („....ohne Rücksicht auf die Rechtsform jede Vereinigung, zu der sich eine Mehrheit natürlicher oder juristischer Personen für längere Zeit zu einem gemeinsamen Zweck freiwillig zusammengeschlossen und einer organisierten Willensbildung unterworfen hat.“), was dem gefahrenabwehrrechtlichen Zweck des Vereinsgesetzes entspricht und durch diesen seine Rechtfertigung erfährt (BVerwG, Urteil vom 14.05.2014 - 6 A 3.13 -, juris Rn. 24, m. w. N.). Erforderlich ist danach ein Zusammenschluss von Personen, wenn diese sich durch einen konstitutiven Akt verbunden haben, wobei an die Qualität dieses Aktes keine hohen Anforderungen gestellt werden dürfen. Eine stillschweigende Übereinkunft reicht aus. Hinsichtlich des gemeinsamen Zwecks genügt eine faktische Übereinstimmung über die wesentlichen Ziele des Zusammenschlusses, gleichviel worin diese Ziele bestehen. Die vom Willen der einzelnen Mitglieder losgelöste und organisierte Gesamtwillensbildung, der die Mitglieder kraft der Verbandsdisziplin untergeordnet sein müssen, erfordert weder eine Satzung noch spezifische Vereinsorgane. Ausreichend ist eine Organisationsstruktur, die faktisch auf eine organisierte Willensbildung schließen lässt. Das Vorliegen sämtlicher Begriffsmerkmale kann aus Indizien hergeleitet werden (so BVerwG, a. a. O. Rn. 25). Daran knüpft § 3 VereinsG als die das Verbot solcher Vereine regelnde Vorschrift ebenso an wie § 54 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG.

Gründe, die es fraglich erscheinen lassen könnten, dass ein Verbot nach § 3 Abs. 1 Satz 1 VereinsG von § 54 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG erfasst wird, sind nicht ersichtlich, nachdem die tatbestandlichen Voraussetzungen in beiden Vorschriften gleichlautend formuliert sind und § 54 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG das Vereinsverbot unstreitig flankiert bzw. absichert (Bauer, in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 11. Aufl. 2016, § 54 AufenthG Rn. 42). Die vom Antragsteller formulierten verfassungsrechtlichen Bedenken, die dieser etwa in einem Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot sehen will, teilt der Senat nicht. Dafür ist nichts ersichtlich. Der Antragsteller wird nicht ernsthaft argumentieren wollen, er könne sich hinsichtlich der von ihm oder anderen Mitgliedern der „Red Legion“ entfalteten Aktivitäten auf ein schutzwürdiges Vertrauen berufen. Der dahingehende Vortrag befremdet umso mehr, als der Antragsteller die in der Ausweisungsverfügung im Einzelnen dargestellten, teilweise schweren Straftaten und Machtdemonstrationen aus der Vereinigung heraus schon nicht substantiell in Frage gestellt hat. Da zudem jede Ausweisungsverfügung unabdingbar voraussetzt, dass eine konkrete Gefahr für ein Ausweisungsinteresse im Sinne des 53 Abs. 1 AufenthG besteht, vermag der Senat die vom Antragsteller formulierten Einwände gegen 54 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG nicht zu teilen wie er im Übrigen auch nicht dessen Rechtsauffassung teilt, dass sämtliche vor dem Vereinsverbot entfalteten Vereinsaktivitäten in Ermangelung eines Verbot umfassend und ohne Einschränkung als erlaubt zu betrachten seien.

Ebenso wenig vermag der Senat die Bedenken des Antragstellers hinsichtlich seiner Einstufung als Leiter des verbotenen Vereins zu teilen. Angesichts der vom Antragsgegner dargelegten und im Einzelnen belegten, zahlreichen Indizien, hat der Senat keine vernünftigen Zweifel daran, dass der Antragsteller „Präsident“ der „Red Legion“ war und damit Leiter eines inzwischen verbotenen Vereins, und dies in einem Zeitraum vor der Verbotsverfügung in dem durch Mitglieder der „Red Legion“ schwere Straftaten begangen wurden, deren Ursache gerade in dem Zusammenschluss zur „Red Legion“ angelegt waren. Darüber hinaus belegen die Erkenntnisse aus einer Telefon- und Kommunikationsüberwachung in dem Verfahren 221 Js 14504/14 im Zeitraum November und Dezember 2014, dass der Antragsteller sich mitnichten von der „Red Legion“ und seinem Führungsanspruch in der Gruppierung distanziert hat.

Die Argumentation des Antragstellers zu seiner Rolle bei der „Red Legion“ überzeugt den Senat schon im Ansatz nicht. Er beschränkt sich dabei auf die Behauptung, einen „Präsidenten“ oder vergleichbare Führungsfiguren habe es bei der „Red Legion“ nicht gegeben und er sei eine solche jedenfalls nicht gewesen. Es ist schon lebensfremd, annehmen zu wollen, bei einer Gruppe wie der „Red Legion“ könne es sich um eine lose Zusammenkunft von Personen gehandelt haben, nachdem diese mehrfach in hohem Maße gewalttätige Auseinandersetzungen mit streng hierarchisch und nicht minder gewaltbereiten Gruppierungen („Black Jackets“, „United Tribuns“, „Hells Angels“) gesucht hat. Die Verbotsverfügung und die im Ausweisungsverfahren dargelegten Tatsachen sprechen eine andere Sprache. Für den Senat bestehen aufgrund der Aktenlage und der gesammelten Erkenntnisse auch keine Zweifel daran, dass auch die „Red Legion“ eine streng hierarchisch organisierte Gruppierung war, bei der es völlig undenkbar wäre, dass ein einfaches Mitglied sich unzutreffender Weise als „Präsident“ bezeichnen lässt oder als solches von anderen Mitgliedern bezeichnet wird. Wenn es bei derartigen Gruppierungen überhaupt etwas gibt, was den Mitgliedern wichtig ist, dann die Hierarchie in der Gruppe, die einer solchen erst die Durchschlagskraft und damit das hohe Macht- und Drohpotential vermittelt.

Das (teilweise) rechtskräftige Urteil der 3. Großen Strafkammer des Landgerichts Stuttgart vom 26. Februar 2015 (3 KLs (a) 115 Js 35416/13 Hw., in dem ein Mitglied der „Red Legion“ wegen Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in acht tateinheitlichen Fällen zu einer Jugendstrafe von acht Jahren und sechs Monaten sowie zwei weitere Mitglieder wegen Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in acht tateinheitlichen Fällen zu Jugendstrafen von vier Jahren und neun Monaten bzw. vier Jahren und sechs Monaten Jugendstrafe verurteilt wurden, nachdem aus nichtigem Anlass am 21. Dezember 2012 ein Streit mit Mitgliedern der „Black Jackets“ in Esslingen provoziert und in dessen Folge ein Mitglied derselben erstochen und zahlreiche weitere Personen teilweise schwer verletzt worden sind, macht beispielhaft den Charakter der Gruppierung und seiner Mitglieder deutlich, der sich durch ein massives und organisiertes Auftreten bei unbedingter Gewaltbereitschaft auszeichnet.

Die in der Verfügung im Einzelnen aufgelisteten und belegten Indizien, die für seine Stellung als „Präsident“ sprechen, hat der Antragsteller nur insoweit konkret in Frage gestellt, als sich aus einem Telefonat verschiedener „Red Legion“-Mitglieder am 28. Dezember 2014 ergeben soll, dass er Einfluss auf die Wahl der Anwälte von Mitgliedern genommen und über die finanzielle Unterstützung hierzu entscheiden haben soll. Diese Umstände sind angesichts der Fülle weiterer unbestrittener Indizien jedoch nicht mehr von entscheidender Bedeutung. Soweit er den Wahrheitsgehalt der Äußerungen des „Präsidenten“ der „United Tribunes“, ..., bestreitet, der gegenüber der Polizei angegeben hatte, der Antragsteller sei „Präsident“ und bei der Auseinandersetzung am 29. März 2015 in Ludwigsburg anwesend gewesen, mag dies hinsichtlich letzterer Behauptung dahinstehen. In Bezug auf die Frage der Stellung des Antragstellers innerhalb der Gruppierung kommt es hierauf nicht an. Soweit allerdings die Aussage des ... seine Stellung bei den „Red Legion“ als solche betrifft, deckt sich diese mit den weiteren in der angegriffenen Verfügung dargestellten Indizien, die allesamt dafür sprechen, dass dieser „Präsident“ der „Red Legion“ war, er also in der streng hierarchischen Struktur die führende Figur darstellte, die von den übrigen Mitgliedern als solche akzeptiert war. Die Verurteilungen des Antragstellers vom 18. August 2010 und vom 10. Oktober 2012, denen Gewalttaten des Antragstellers, gemeinsam mit weiteren Mitgliedern der „Red Legion“ gerade im Kontext solcher Gruppenauseinandersetzungen zugrunde lagen und die zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und elf Monaten mit dreijähriger Bewährungszeit und einem Jahr und drei Monaten Freiheitsstrafe, ohne Bewährung, für diesen führten, machen überdies deutlich, dass der Antragsteller in die kriminellen Aktivitäten der „Red Legion“ tief verstrickt war.

Es liegt daher fern, die Titulierungen des Antragstellers in Telefonadressen verschiedener Mitglieder des Vereins als „President“, die häufigen Besuche durch solche Mitglieder während seiner letzten Inhaftierung, sein in den TKÜProtokollen von solchen geschildertes Auftreten nach seiner Haftentlassung und die insoweit deckungsgleichen Aussagen eines Mitglieds der „United Tribunes“ und eines ehem. Mitgefangenen eines „Red Legion“-Mitglieds als zufällige Koinzidenzen zu bewerten. Insbesondere die Ergebnisse der Telefon-und Kommunikationsverbindungsüberwachung geben für den Senat ein verlässliches Bild von den Machtverhältnissen innerhalb der „Red Legion“, selbst nach deren Verbot. Dem setzt der Antragsteller die nicht näher substantiierte Behauptung entgegen, die abgehörten Gespräche könnten anders interpretiert werden. Dafür spricht hier nichts.

Die in der angegriffenen Verfügung dargestellten Gesprächsinhalte sprechen ohne weiteres für die Führerschaft des Antragstellers bei den „Red Legion“ auch noch nach dem Verbot des Vereins, nach seiner Haftentlassung. Sie widerlegen seine Beteuerungen im Erörterungstermin vor der damaligen Berichterstatterin des Senats am 1. Dezember 2014, in dem er erklärt hatte, er habe sich von dem Verein und seinen früheren Mitgliedern distanziert.

Neben der Sache liegt vor dem Hintergrund der Abhörprotokolle die Behauptung des Antragstellers, „mäßigend“ gewirkt haben zu wollen. Die Protokolle belegen dies nicht. Nach dem Verbot des Vereins und der Haftentlassung gab es keinen nachvollziehbar anderen Anlass für den Antragsteller, sich Ende 2014 mit seinen ehemaligen Mitgliedern zu besprechen, als den, seinen Machtanspruch innerhalb der Gruppe erneut zu bekräftigen. Genau dies entspricht auch dem zitierten Inhalt der abgehörten Gespräche. Soweit der Antragsteller seinen „mäßigenden“ Einfluss darin sehen wollte, dass er ausweislich der abgehörten Gespräche die Benutzung von Messern kritisiert und statt dessen auf die Möglichkeit hingewiesen hat, sich der antrainierten Kampfsporttechniken zu bedienen, ergibt sich daraus kein Gewaltverzicht, allenfalls könnte dies als taktisches Manöver in Bezug auf die Außenwirkung in der Öffentlichkeit interpretiert werden.

Daher bestehen für den Senat auch keine Zweifel daran, dass der Antragsteller selbst durch sein nach seiner Haftentlassung fortgeführtes Handeln Gründe für die Annahme eines weiterhin bestehenden hohen Sicherheitsrisikos gesetzt hat. Mögen die ehemaligen Mitglieder der „Red Legion“ nach deren Verbot auch nicht mehr unter deren Namen auftreten, so spricht doch alles dafür, dass die tatsächlichen Machtverhältnisse bei diesen Personen weiterhin bestehen und der Antragsteller sich mitnichten hiervon distanziert hat. Die aus der Akte zu entnehmenden aktuellen Erkenntnisse über fortgesetzte Aufmärsche, Gewalttaten und Ankündigungen hierzu in „sozialen“ Netzwerken machen bei verständiger Würdigung auch deutlich, dass alleine durch das Vereinsverbot diese Gefahren nicht gebannt sind, zumal sich aus dem Aktenvermerk der Polizei vom 15. April 2016 ergibt, dass etwa im Rahmen einer Pro-türkischen Demonstration am 10. April 2016 auch pro-kurdische Gegendemonstranten anzutreffen waren, die zuvor der „Red Legion“ angehörten. Wenn der Antragsteller nun behauptet, dass sein polizeilich festgestellter Aufenthalt in der Innenstadt von Stuttgart in der Nähe dieser Demonstration nur so zu deuten sei, dass er die Demonstrationen nur habe „beobachten“ wollen, kann ihm der Senat dies schon vor dem Hintergrund seiner bewusst unwahren Behauptung, er habe sich nach seiner Inhaftierung distanziert, nicht mehr glauben.

Eine nennenswerte und daher in vorliegendem Kontext möglicherweise relevante Verringerung der vom Antragsteller auch aktuell ausgehenden Gefahr kann der Senat angesichts dessen nicht erkennen. Das schon in Bezug genommene Strafverfahren wegen des Mordes in Esslingen macht im Übrigen deutlich, dass die von einer grundsätzlich gewaltbereiten Gruppierung ausgehenden Gefahren auch dann hoch sind, wenn der Einsatz von Waffen im konkreten Einzelfall nicht allen an einer Auseinandersetzung beteiligten Gruppenmitgliedern strafrechtlich zugerechnet werden kann.

Die von Antragsteller vorgelegte Therapiebescheinigung ist nicht geeignet, den Wegfall einer fortwirkende Gefahr zu begründen, nachdem diese, unbeschadet ihrer inhaltlichen Vagheit, von einer tatsächlich nicht festzustellenden veränderten Einstellung des Antragstellers und einem tatsächlich nicht erfolgten Abstandnehmen von seiner früheren Rolle bei den „Red Legion“ ausgeht.

Diese Gefahr genügt auch § 53 Abs. 3 AufenthG, der im Falle des Besitzes einer assoziationsrechtlichen Rechtsstellung eine Ausweisung nur zulässt, wenn das persönliche Verhalten des Betroffenen gegenwärtig eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefahr für ein Grundinteresse der Gesellschaft des Aufnahmemitgliedstaats darstellt und die Maßnahme für die Wahrung dieses Interesses „unerlässlich“ ist (EuGH, Urteil vom 08.12.2011 - C-371/08 -; BVerwG, Urteile vom 13.12.2012 - 1 C 20.11 -, InfAuslR 2013, 169 und vom 15.01.2013 - 1 C 10.12 -, InfAuslR 2013, 217; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10.02.2012 - 11 S 1361/11 -, juris Rn. 64 ff.). In Anbetracht des differenzierten, mit zunehmendem Ausmaß des möglichen Schadens abgesenkten Grads der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts (BVerwG, Urteile vom 15.01.2013 - 1 C 10.12 -, juris und vom 02.09.2009 - 1 C 2.09 - In-fAuslR 2010, 3) liegt eine fortwirkenden hohe Gefährlichkeit des Antragstellers in Bezug auf hochrangige Rechtsgüter vor.

Die Ausweisung verstößt auch nicht gegen die aus Art. 13 ARB 1/80 folgende Stand-Still-Klausel, da hier eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit in Rede steht, die auch schon nach dem 1965 geltenden Ausländergesetz ohne Weiteres einen Ausweisungsgrund darstellte. Die Leitung eines Vereins, der in Mord, Totschlag, gefährliche Körperverletzungen und schweren Landfriedensbruch verstrickt ist, stellt eine solche Gefahr dar. Unbeschadet dessen wäre eine unterstellte Gesetzesverschärfung auch aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt (vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.01.2016 - 11 S 889/15 -, DVBl 2016, 387 ff.).

Dem nach gesetzlicher Wertung besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresse steht aufgrund seines rechtmäßigen Aufenthalts in Deutschland seit seiner Geburt, der Lebensgemeinschaft mit einer deutschen Ehefrau und dem gemeinsamen minderjährigen ledigen deutschen Kind (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 und 4 AufenthG) ein ebenfalls besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse des Antragstellers entgegen.

Bei der nach § 53 Abs. 1 und 2 AufenthG notwendigen Gesamtabwägung aller den Fall prägenden Umstände und unter Berücksichtigung der Rechtsstellung des Antragstellers sowie seiner Familienangehörigen überwiegt das Ausweisungsinteresse das Bleibeinteresse nach aktuellem Sach- und Streitstand aufgrund der hohen und weiterhin aktuellen Gefahr für die öffentliche Sicherheit, die von dem Antragsteller ausgeht. Auch angesichts des seit vielen Jahren konsequent gewalttätigen Verhaltens des Antragstellers, von dem dieser sich auch durch zahlreiche Verurteilungen und Inhaftierungen nicht hat abhalten lassen, ist der Gesellschaft nicht zuzumuten, die vom Antragsteller ausgehende Gefahr hinzunehmen. Die persönlichen und familiären Belange haben im konkreten Fall zurückzutreten, auch wenn dies aufgrund des anzunehmenden Verbleibs der Frau und des gemeinsamen noch kleinen Kindes in Deutschland zunächst zu einer durchaus erheblichen Beeinträchtigung der familiären Bindungen führen werden. Denn es ist dabei in Rechnung zu stellen, dass der Antragsgegner mit Blick auf die Geburt des gemeinsamen Kindes das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf ein Jahr befristet hat, womit den familiären Belangen angesichts der vom Antragsteller ausgehenden Gefahr genügt wird. Diese Frist kann allerdings nach § 11 Abs. 4 Satz 3 AufenthG auch verlängert werden, wenn sich beim Antragsteller keine nachhaltige Verhaltensänderung abzeichnen sollte.

Keine ausschlaggebende Bedeutung kommt der vom Antragsteller behaupteten Betreuungsbedürftigkeit seiner Eltern zu, bei denen dieser im Übrigen auch nicht mehr wohnt. Weder ist eine Betreuungsbedürftigkeit der Eltern konkret ersichtlich noch ist für den Senat erkennbar, dass der Antragsteller solche von erheblichem Gewicht tatsächlich geleistet hätte oder dies gar noch täte. Schon nach seinem eigenen Vortrag erschöpfte sich seine Unterstützung in gelegentlichen Einkäufen und dem Ausführen des Kleinsthundes.

Nach all dem bestehen auch für den Senat keine Zweifel daran, dass die für die Begründung eines besonderen Sofortvollzugsinteresses notwendigen Voraussetzungen vorliegen, da vom Antragsteller weiterhin eine erhebliche und aktuelle Gefahr ausgeht, die sich schon vor rechtskräftigem Abschluss des gerichtlichen Verfahrens in der Hauptsache realisieren kann, hinter die das Aufschubinteresse des Antragstellers zurückzutreten hat.

Bedenken gegen die Abschiebungsandrohung nach § 59 AufenthG bestehen nicht.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG. Danach ist der Streitwert in der Beschwerdeinstanz auf 10.000,-- EUR festzusetzen.

Nach § 52 Abs. 1 GKG ist in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5.000,-- Euro anzunehmen, § 52 Abs. 2 GKG.

Ausgehend hiervon bestimmt der Senat - in Änderung seiner bislang ständigen Rechtsprechung - den Streitwert für die Beschwerdeinstanz auf 10.000,- EUR.

Der Senat erachtet die Orientierung an dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57), der bei Klagen auf Erteilung von Aufenthaltstiteln und bei Klagen gegen Ausweisungen ohne weitere Differenzierung auf den Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG verweist, nach Überprüfung seiner eigenen Rechtsprechung für nicht zutreffend und hält nicht mehr an ihr fest. Denn die Bedeutung der genannten Klagen für den Kläger ist - auch in wirtschaftlicher Hinsicht - regelmäßig durchaus zu bestimmen; es gibt also Anhaltspunkte für die Bestimmung des Streitwerts. Es liegt weiter auf der Hand, dass die Bedeutung einer Klage gegen eine Ausweisungsverfügung für den Kläger davon abhängt, ob und gegebenenfalls welches Aufenthaltsrecht mit ihr beendet (§ 51 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG) werden soll. Bei der Klage auf Erteilung von Aufenthaltstiteln hängt das in Geld zu bemessende Interesse vom Aufenthaltszweck ab. Wird die Aufenthaltserlaubnis unmittelbar zum Zweck der Erwerbstätigkeit begehrt, kann eine Orientierung an einem Bruchteil (etwa ein Viertel) des zu erwartenden Jahresbruttogehalts in Betracht kommen. Im Unterschied zu den gesetzlich speziell geregelten Streitwerten in dienstrechtlichen Streitigkeiten (§ 52 Abs. 6 GKG) kann hier nicht auf das gesamte zu erwartende Jahreseinkommen (vgl. § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG) oder die Hälfte (§ 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG) abgestellt werden, weil im Streit um den Aufenthaltstitel nur um eine Vorbedingung für die Aufnahme der Erwerbstätigkeit gestritten wird. Hingegen steht nicht das Dienst- oder Arbeitsverhältnis selbst im Streit (vgl. VGH Bad.,-Württ., Beschluss vom 25.05.2016 - 11 S 2480/15 -, im Falle einer Ausweisung eines Ausländers, der im Besitz einer Niederlassungserlaubnis war). Davon ausgehend ist hier der Streitwert - wie im Falle der Niederlassungserlaubnis - für beide Instanzen auf 10.000,- EUR festzusetzen, nachdem der Antragsteller im Besitz eines assoziationsrechtlichen Aufenthaltsrechts nach Art. 7 ARB 1/80 gewesen ist.

Eine Reduzierung des Streitwerts dieses Eilverfahrens ist aufgrund der schon mit dem Vollzug der Ausweisungsverfügung eintretenden Folgen für den Antragsteller nicht angezeigt (vgl. näher: VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 31.01.2011 - 11 S 2517/10 -, NVwZ-RR 2011, 341 und vom 17.11.2005 - 11 S 611/05 -, ZAR 2006, 72 L).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 3. Mai 2016 - 5 K 2892/14 - wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der nach § 124a Abs. 4 Sätze 1 und 4 VwGO rechtzeitig gestellte und begründete, auf die Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und der grundsätzlichen Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Antrag bleibt ohne Erfolg.
1.) Soweit eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend macht wird, ist der Antrag bereits unzulässig, da er den Darlegungsanforderungen nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht entspricht. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist nur dargelegt, wenn in Bezug auf die Rechtslage oder die Tatsachenfeststellung eine konkrete Frage aufgeworfen und erläutert wird, warum sie bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht geklärte Probleme aufwirft, die über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsam sind und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlich geklärt werden müssen. Es muss deshalb in der Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung deutlich werden, warum prinzipielle Bedenken gegen einen vom Verwaltungsgericht in einer konkreten Rechts- oder Tatsachenfrage eingenommenen Standpunkt bestehen, warum es also erforderlich ist, dass sich das Berufungsgericht noch einmal klärend mit der aufgeworfenen Frage auseinandersetzt und entscheidet, ob die Bedenken durchgreifen. Wird eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Bereich der Tatsachenfeststellungen geltend gemacht, erfordert das Darlegungsgebot insbesondere, dass die Antragsbegründung erkennen lässt, warum das Verwaltungsgericht die tatsächlichen Verhältnisse in einer über den Einzelfall hinausgehenden Weise unzutreffend beurteilt haben soll, dass also z.B. einschlägige Erkenntnisquellen unberücksichtigt geblieben sind oder fehlerhaft gewürdigt wurden, dass das Gewicht einer abweichenden Meinung verkannt worden sei und dass die Bewertungen des Verwaltungsgerichts deshalb nicht haltbar seien. Schließlich muss dargelegt werden, warum die aufgeworfene konkrete Tatsachen- oder Rechtsfrage für das Verwaltungsgericht erheblich war und warum sie sich auch im Berufungsverfahren als entscheidungserheblich stellen würde. Im Falle einer geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung in tatsächlicher Hinsicht ist es regelmäßig erforderlich, dass sich die Begründung des Zulassungsantrags unter Durchdringung des Streitstoffs substantiiert in tatsächlicher Hinsicht mit den Feststellungen des Verwaltungsgerichts auseinandergesetzt und diesen konkrete abweichende Erkenntnismittel entgegengestellt, aus denen sich jedenfalls begründete Zweifel an der Auffassung des Verwaltungsgerichts ablesen lassen und die es erforderlich machen, erneut in einem Berufungsverfahren umfassende Sachverhaltsfeststellungen zu treffen (vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 15.03.2000 - A 6 S 48/00 -, VBlBW 2000, 328; vom 28.05.1997 - A 16 S 1388/97 -, AuAS 1997; 261; OVG NW, Beschluss vom 21.03.2007 - 15 A 750/07.A -, juris; HessVGH, Beschluss vom 28.01.1993 - 13 UZ 2018/92 - juris; vom 13.09.2001 - 8 UZ 944/00.A -, InfAuslR 2002, 156; SächsOVG, Beschluss vom 02.01.2013 - A 4 A 25.11 -, juris).
Gemessen hieran fehlt es bereits an der Formulierung einer Frage grundsätzlicher Bedeutung, die in diesem Fall bedeutsam ist und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlich geklärt werden müsste. Eine solche konkrete Frage ergibt sich nicht aus der aufgestellten Behauptung, dass eine solche angesichts einer Vielzahl von hier lebenden Bürgern, die nur über ihren Pass mit dem Land ihrer Staatsangehörigkeit verbunden seien, nicht abgesprochen werden könne und ein unauflösbarer Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bestehe, welches eine Degradierung dieser Personengruppe zu reinen Objekten innerstaatlicher Überlegungen als Verstoß gegen die Menschenwürde einordne, was in der Konsequenz die Rechtswidrigkeit angefochtener Entscheidung festzustellen bedeute bzw. gleichkäme.
2.) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen vor, wenn unter Berücksichtigung der vom Antragsteller dargelegten Gesichtspunkte (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) die Richtigkeit des angefochtenen Urteils weiterer Prüfung bedarf, ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens mithin möglich ist (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 10.03.2004 - 7 AV 4.03 -, DVBl. 2004, 838, vom 15.12.2003 - 7 AV 2.03 -, NVwZ 2004, 744, vom 12.11.2002 - 7 AV 4.02 - juris, vom 11.11.2002 - 7 AV 3.02 -, DVBl. 2003, 401, und vom 14.06.2002 - 7 AV 1.02 -, DVBl. 2002, 1556). Mit anderen Worten: Sie sind immer schon dann begründet, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 03.03.2004 - 1 BvR 461/03 -, NJW 2004, 2510, Kammerbeschluss vom 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 -, NVwZ 2011, 546). Dabei ist davon auszugehen, dass das Zulassungsverfahren das Berufungsverfahren nicht vorwegnehmen soll (BVerfG, Kammerbeschluss vom 21.12.2009 - 1 BvR 812/09 -, NJW 2010, 1062), es sei denn, es lässt sich schon im Zulassungsverfahren zuverlässig sagen, das Verwaltungsgericht habe die Rechtssache im Ergebnis richtig entschieden und die angestrebte Berufung werde deshalb keinen Erfolg haben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.03.2004, a.a.O.).
Zur Darlegung ernstlicher Zweifel ist eine substantiierte Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung erforderlich. Der Streitstoff muss dabei unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil gesichtet, rechtlich durchdrungen und aufbereitet werden; erforderlich ist eine fallbezogene Begründung, die dem Berufungsgericht eine Beurteilung der Zulassungsfrage ohne weitere eigene aufwendige Ermittlungen ermöglicht. Das Maß der zu leistenden Substantiierung kann dabei von der jeweiligen Begründungsdichte und dem Begründungsaufwand der Entscheidung abhängig sein.
Gemessen hieran zeigt die Antragsbegründung nicht auf, dass das angegriffene Urteil ernstlich zweifelhaft sein könnte. Es fehlt schon an einer ausreichenden Auseinandersetzung mit den die Entscheidung des Verwaltungsgerichts tragenden Gründen.
Unklar bleibt zunächst, inwiefern sich Zweifel am Überwiegen des Ausweisungsinteresses gegenüber dem Bleibeinteresse des Klägers auf Grundlage der Gefahrenprognose des Verwaltungsgerichts ergeben könnten. Der Kläger sieht solche aufgrund einer abstrakten Darstellung der Bestimmungen und Wertungen der Daueraufenthaltsrichtlinie und der Notwendigkeit der Einbeziehung der Bindungen des Ausländers in Deutschland und fehlender Bindungen in der Türkei, ohne dass damit ein konkreter Bezug zu den Entscheidungsgründen und den den konkreten Fall prägenden tatsächlichen Umständen hergestellt wäre.
Im Dunklen bleibt zudem, weshalb das Verwaltungsgericht nicht ausreichend und keinesfalls vollständig ausgeleuchtete Interessen an der Aufenthaltsbeendigung zu Grunde gelegt haben sollte und woraus sich eine unzutreffende Bewertung der Bindungen des Klägers zur Türkei ergeben könnte. Es trifft schon nicht zu, dass das Verwaltungsgericht Bindungen des Klägers zur Türkei unzutreffend zu Grunde gelegt habe. Der Kläger versucht den Eindruck zu erwecken, es gebe solche überhaupt nicht, was angesichts seines Lebensweges jedoch nicht nachvollziehbar ist. Zudem geht das Verwaltungsgericht gerade von eher geringen Bindungen dort aus und stellt dies in seine Abwägung der konfligierenden Interessen ein. Inwiefern dabei verfassungs- und menschenrechtliche Positionen des Klägers verletzt werden könnten, bleibt nach dem Zulassungsantrag offen. Ein abstrakt gesehen absoluter Ausweisungsschutz existiert gerade vor Art. 8 EMRK nicht und der schlichte Vergleich mit Deutschen ist nicht überzeugend, weil damit wesentlich Ungleiches miteinander verglichen wird. Dass der Kläger sich nicht hat einbürgern lassen können, liegt in seinen strafrechtlichen Verfehlungen seit langem begründet und rechtfertigt daher eine andere Bewertung nicht. Auch liegt keine unzulässige Ausweisung aus wirtschaftlichen Gründen vor, weil dessen nicht ausreichend gelungene Sozialisation - für die dieser alleine „die Gesellschaft“ verantwortlich macht - ihm dadurch eine Integration in den Arbeitsmarkt verunmöglicht habe. Ursache seiner Inhaftierungen waren seine Straftaten und damit der Kläger selbst.
Soweit der Kläger sich in der Gefahr sieht, in der Türkei den Wehrdienst und dabei Dienst gegen die kurdische Minderheit und Andersgläubige leisten zu müssen oder gar verfolgt zu werden, bleibt dies spekulativ. Ein Anspruch auf einen erneuten Versuch der Resozialisierung in Deutschland liegt schon angesichts des mehrfachen Absehens der Ausländerbehörde von einer Ausweisung in der Vergangenheit trotz erheblicher strafrechtlicher Verfehlungen und des Klägers fern.
10 
Im Übrigen wird die Gefahrenprognose ohne weitere Auseinandersetzung mit dem anzulegenden rechtlichen Maßstab wegen nicht näher geschilderter Widersprüche zwischen zwei Gutachten in Zweifel gezogen, ohne damit deutlich zu machen, weshalb die Prognose des Verwaltungsgerichts zweifelhaft sein könnte, nachdem sich dieses unter anderem auf das zeitlich aktuellere Gutachten aus dem Jahr 2013 bezieht, aus dem sich ergibt, dass der Kläger eine gleichgültige Haltung gegenüber den Tatvorwürfen an den Tag gelegt habe und Schuldbewusstsein, Lernen aus Erfahrung oder früheren Sanktionen bei ihm kaum spürbar gewesen seien. Dass sich ernstliche Zweifel hieran gerade aus allgemeinen Wirkungen von Freiheitsentzug und Behandlungen in der Vergangenheit ergeben könnten, wie sich aus dem Gutachten von 2010 ergeben würde, ist weder ersichtlich noch dargelegt.
11 
Die Kritik an der Länge der Sperrfrist erschöpft sich in der Behauptung, diese sei zu lang und bleibt im Übrigen gänzlich pauschal. Ernstliche Zweifel werden damit nicht dargelegt.
12 
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl. § 124a Abs. 5 Satz 3 VwGO).
13 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
14 
Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in § 63 Abs. 2, § 47 sowie § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. § 39 Abs. 1 GKG.
15 
Der Senat hat entschieden, seine Orientierung am Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57) aufzugeben (VGH Bad.-Württ, Beschluss vom 25.05.2016 - 11 S 2480/15 -, juris).
16 
Nach § 52 Abs. 1 GKG ist in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5.000 Euro anzunehmen, § 52 Abs. 2 GKG.
17 
Ausgehend hiervon bestimmt der Senat - in Änderung seiner bislang ständigen Rechtsprechung - den Streitwert für die Anfechtungsklage gegen die Ausweisung eines nach Art. 7 ARB 1/80 assoziationsfreizügigen Familienangehörigen eines türkischen Staatsangehörigen auf 10.000,- EUR.
18 
Dabei lässt er sich von folgenden Erwägungen leiten: Die Anwendung von § 52 Abs. 2 GKG mit der Anordnung eines Streitwerts von 5.000,- EUR ist nicht zutreffend. Denn die Bedeutung der Anfechtung der Ausweisung für den Kläger lässt sich - auch in wirtschaftlicher Hinsicht - durchaus bestimmen. Es gibt also Anhaltspunkte für die Bestimmung des Streitwerts im Sinne des § 52 GKG. Denn es geht um den Fortbestand eines assoziationsrechtlichen Aufenthaltsrechts, das die Möglichkeit zur Lebensgestaltung im Bundesgebiet einschließlich der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ermöglicht und einen hohen Schutz vor einer zwangsweisen Aufenthaltsbeendigung bietet (vgl. Art. 14 ARB 1/80). Die (wirtschaftliche) Bedeutung kann - vorbehaltlich eines konkreten Vortrags - sinnvollerweise nur typisiert erfasst werden. Bei der Typisierung geht der Senat zunächst davon aus, dass bei Aufenthaltstiteln nach dem Aufenthaltsgesetz, die nicht unmittelbar zu einer Erwerbstätigkeit berechtigen, von einem Streitwert von 5.000,- EUR auszugehen ist. Ermöglicht der Titel kraft Gesetzes die Aufnahme jeder Erwerbstätigkeit, setzt der Senat 7.500,- EUR fest (VGH Bad.-Württ, Beschluss vom 25.05.2016 - 11 S 2480/15 -, juris Rn. 5). Angesichts des höheren Schutzes vor Aufenthaltsbeendigungen bei assoziationsrechtlich fundierten Aufenthaltsrechten nach dem ARB 1/80 erscheint es angemessen, das Interesse des Klägers beim Streit um das Bestehen eines Aufenthaltsrechts als Familienangehöriger eines assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen gleich wie den Wert des Streits um eine Niederlassungserlaubnis nach § 9 AufenthG zu bewerten und daher hier 10.000,- EUR festzusetzen.
19 
Weder der Umstand, dass gegen den Kläger auch eine Befristungsentscheidung nach § 11 Abs. 2 AufenthG getroffen worden ist noch die verfügte Abschiebungsandrohung wirken sich streitwerterhöhend aus. Bei wirtschaftlicher Betrachtung betreffen diese Verwaltungsakte den gleichen Gegenstand (vgl. § 45 GKG).
20 
Mit Blick auf die erst mit Beschluss vom 25.05.2016 geänderte Rechtsprechung zu den Streitwerten sieht der Senat von einer Änderung der Streitwertentscheidung des Verwaltungsgerichts ab.
21 
Der Beschluss ist unanfechtbar.