Steuerrecht: Doppelte Haushaltsführung: Auch Alleinstehende können profitieren

bei uns veröffentlicht am01.03.2010

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Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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Zusammenfassung des Autors
Rechtsanwalt für Einkommenssteuerrecht - Steuerrecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
Eine doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn ein Steuerpflichtiger außerhalb des Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beruflich tätig ist und auch am Beschäftigungsort wohnt. Die positive Folge ist, dass notwendige Mehraufwendungen als Werbungskosten abgesetzt werden können. Je länger die Auswärtstätigkeit bei nicht verheirateten Arbeitnehmern dauert, desto mehr spricht dafür, dass die eigentliche Haushaltsführung und auch der Mittelpunkt der Lebensinteressen an den Beschäftigungsort verlegt wurden, die Heimatwohnung also nur noch für Besuchszwecke vorgehalten wird.

Beschränken sich die sozialen Kontakte bei einem Alleinstehenden hingegen im Wesentlichen auf Eltern und Geschwister, kann sich der Lebensmittelpunkt auch nach Jahren der auswärtigen Berufstätigkeit am Wohnort der Familie befinden, sodass die Bedingungen für eine doppelte Haushaltsführung vorliegen.

Im vom Finanzgericht Saarland entschiedenen Fall ging es um eine alleinstehende Ärztin, die am Arbeitsort keine privaten Beziehungen zu Arbeitskollegen pflegte und die freie Zeit zum Ausschlafen nutzte. In dem von ihrer Familie errichteten Einfamilienhaus stand ihr ausreichend Wohnraum zur Verfügung. Dass die Ärztin die Haushaltsführung zumindest mitbestimmte, stand für das Finanzgericht Saarland fest, nachdem die Ärztin den Nachweis der Mitfinanzierung des Hauses vorgelegt hatte (FG Saarland, 2 K 1128/07).

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(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest.

(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in den Fällen des § 45 die Staatskasse.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können die Antragsberechtigten Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Zivilsachen der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Absatz 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.

(6) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und 4 und Absatz 5 gelten entsprechend.

(7) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(8) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(9) Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet; dies gilt auch im Verfahren über die Beschwerde.

(1) Die Vergütung wird fällig, wenn der Auftrag erledigt oder die Angelegenheit beendet ist. Ist der Rechtsanwalt in einem gerichtlichen Verfahren tätig, wird die Vergütung auch fällig, wenn eine Kostenentscheidung ergangen oder der Rechtszug beendet ist oder wenn das Verfahren länger als drei Monate ruht.

(2) Die Verjährung der Vergütung für eine Tätigkeit in einem gerichtlichen Verfahren wird gehemmt, solange das Verfahren anhängig ist. Die Hemmung endet mit der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des Verfahrens. Ruht das Verfahren, endet die Hemmung drei Monate nach Eintritt der Fälligkeit. Die Hemmung beginnt erneut, wenn das Verfahren weiter betrieben wird.

(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest.

(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in den Fällen des § 45 die Staatskasse.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können die Antragsberechtigten Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Zivilsachen der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Absatz 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.

(6) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und 4 und Absatz 5 gelten entsprechend.

(7) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(8) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(9) Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet; dies gilt auch im Verfahren über die Beschwerde.

Wird über die Anordnung der Einziehung des Tatertrages oder des Wertes des Tatertrages wegen einer Tat, die vor dem 1. Juli 2017 begangen worden ist, nach diesem Zeitpunkt entschieden, sind abweichend von § 2 Absatz 5 des Strafgesetzbuches die §§ 73 bis 73c, 75 Absatz 1 und 3 sowie die §§ 73d, 73e, 76, 76a, 76b und 78 Absatz 1 Satz 2 des Strafgesetzbuches in der Fassung des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) anzuwenden. Die Vorschriften des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) sind nicht in Verfahren anzuwenden, in denen bis zum 1. Juli 2017 bereits eine Entscheidung über die Anordnung des Verfalls oder des Verfalls von Wertersatz ergangen ist.

(1) Ist die Annahme begründet, dass die Voraussetzungen der Einziehung von Wertersatz vorliegen, so kann zur Sicherung der Vollstreckung der Vermögensarrest in das bewegliche und unbewegliche Vermögen des Betroffenen angeordnet werden. Liegen dringende Gründe für diese Annahme vor, so soll der Vermögensarrest angeordnet werden.

(2) Der Vermögensarrest kann auch zur Sicherung der Vollstreckung einer Geldstrafe und der voraussichtlichen Kosten des Strafverfahrens angeordnet werden, wenn gegen den Beschuldigten ein Urteil ergangen oder ein Strafbefehl erlassen worden ist.

(3) Zur Sicherung der Vollstreckungskosten ergeht kein Arrest.

(4) In der Anordnung ist der zu sichernde Anspruch unter Angabe des Geldbetrages zu bezeichnen. Zudem ist in der Anordnung ein Geldbetrag festzusetzen, durch dessen Hinterlegung der Betroffene die Vollziehung des Arrestes abwenden und die Aufhebung der Vollziehung des Arrestes verlangen kann; § 108 Absatz 1 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(5) Die §§ 102 bis 110 gelten entsprechend.

(6) Die Möglichkeit einer Anordnung nach § 324 der Abgabenordnung steht einer Anordnung nach Absatz 1 nicht entgegen.

(1) Beschlagnahme und Vermögensarrest werden durch das Gericht angeordnet. Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung auch durch die Staatsanwaltschaft erfolgen. Unter der Voraussetzung des Satzes 2 sind zur Beschlagnahme einer beweglichen Sache auch die Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) befugt.

(2) Hat die Staatsanwaltschaft die Beschlagnahme oder den Arrest angeordnet, so beantragt sie innerhalb einer Woche die gerichtliche Bestätigung der Anordnung. Dies gilt nicht, wenn die Beschlagnahme einer beweglichen Sache angeordnet ist. Der Betroffene kann in allen Fällen die Entscheidung des Gerichts beantragen. Die Zuständigkeit des Gerichts bestimmt sich nach § 162.

(1) Hat der Täter oder Teilnehmer durch eine rechtswidrige Tat oder für sie etwas erlangt, so ordnet das Gericht dessen Einziehung an.

(2) Hat der Täter oder Teilnehmer Nutzungen aus dem Erlangten gezogen, so ordnet das Gericht auch deren Einziehung an.

(3) Das Gericht kann auch die Einziehung der Gegenstände anordnen, die der Täter oder Teilnehmer erworben hat

1.
durch Veräußerung des Erlangten oder als Ersatz für dessen Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung oder
2.
auf Grund eines erlangten Rechts.

Ist die Einziehung eines Gegenstandes wegen der Beschaffenheit des Erlangten oder aus einem anderen Grund nicht möglich oder wird von der Einziehung eines Ersatzgegenstandes nach § 73 Absatz 3 oder nach § 73b Absatz 3 abgesehen, so ordnet das Gericht die Einziehung eines Geldbetrages an, der dem Wert des Erlangten entspricht. Eine solche Anordnung trifft das Gericht auch neben der Einziehung eines Gegenstandes, soweit dessen Wert hinter dem Wert des zunächst Erlangten zurückbleibt.

(1) Bei der Bestimmung des Wertes des Erlangten sind die Aufwendungen des Täters, Teilnehmers oder des anderen abzuziehen. Außer Betracht bleibt jedoch das, was für die Begehung der Tat oder für ihre Vorbereitung aufgewendet oder eingesetzt worden ist, soweit es sich nicht um Leistungen zur Erfüllung einer Verbindlichkeit gegenüber dem Verletzten der Tat handelt.

(2) Umfang und Wert des Erlangten einschließlich der abzuziehenden Aufwendungen können geschätzt werden.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 163/15
vom
8. März 2018
in der Strafsache
gegen
wegen gewerbsmäßigen Bandenbetruges
hier: Antrag des Verteidigers des Angeklagten K. , Rechtsanwalt G. ,
auf Festsetzung des Gegenstandswerts
ECLI:DE:BGH:2018:080318B3STR163.15.0

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. März 2018 beschlossen:
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Revisionsverfahren zur Verteidigung des Angeklagten K. gegen die von der Staatsanwaltschaft beantragte Nachholung der Feststellung nach § 111i Abs. 2 StPO wird auf 2.006.713,43 € festgesetzt. Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

1
1. Das Landgericht hat den Angeklagten K. wegen gewerbsmäßigen Bandenbetruges in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und neun Monaten verurteilt. Eine von der Staatsanwaltschaft gegen - unter anderen - diesen Angeklagten beantragte Feststellung gemäß § 111i Abs. 2 StPO aF hat es nicht getroffen. Der Senat hat die unter anderem dagegen gerichtete Revision der Staatsanwaltschaft mit Urteil vom 10. Dezember 2015 als unzulässig verworfen.
2
2. Der Antragsteller war im Revisionsverfahren Verteidiger des Angeklagten K. . Er hat beantragt, den Gegenstandswert des Revisionsverfahrens hinsichtlich dieses Angeklagten auf 2.006.713,43 € festzusetzen, weil die Staatsanwaltschaft noch im Revisionsverfahren die Feststellung begehrt habe, dass auf die Anordnung des Verfalls von Wertersatz in dieser Höhe (Summe der arrestierten Beträge) nur deshalb nicht erkannt werden könne, weil Ansprüche der Geschädigten entgegenstünden.
3
3. Der Senat setzt den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit des Antragstellers zur Verteidigung des Angeklagten K. gegen die beantragte Feststellung nach § 111i Abs. 2 StPO aF antragsgemäß auf 2.006.713,43 € fest.
4
Gemäß § 32 Abs. 2 RVG kann der Rechtsanwalt aus eigenem Recht die Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit beantragen. Ein Gegenstandswert war hier festzusetzen, weil die Staatsanwaltschaft mit ihrer Revision weiterhin eine Feststellung gemäß § 111i Abs. 2 StPO aF erstrebte und sich die Verteidigung durch den Antragsteller hierauf erstreckte. Nach Nr. 4142 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG (VV) fällt eine besondere Verfahrensgebühr als Wertgebühr an, wenn der Rechtsanwalt bei Einziehung und verwandten Maßnahmen (§ 442 StPO aF) eine darauf bezogene Tätigkeit für den Beschuldigten ausübt. Diese Gebühr steht dem Rechtsanwalt für jeden Rechtszug zu (vgl. Kroiß in Mayer/Kroiß, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz , 7. Aufl., Rn. 16 zu Nrn. 4141 - 4147 VV).
5
Zu den "verwandten Maßnahmen" nach Nr. 4142 VV zählte auch die Feststellung nach § 111i Abs. 2 StPO aF: Entscheidend für die Anwendbarkeit des Gebührentatbestands ist, dass es sich um eine Maßnahme handelt, die dem Betroffenen den Vermögensgegenstand endgültig entziehen bzw. die es zu einem endgültigen Vermögensverlust kommen lassen soll (Gerold /Schmidt/Burhoff, RVG, 23. Aufl., 4142 VV Rn. 6 mwN; so auch KG, Beschluss vom 15. April 2008 - 1 Ws 309-310/07, ZfS 2008, 647; OLG Köln, Beschluss vom 22. November 2006 - 2 Ws 614/06, StraFo 2007, 131). So verhält es sich hier: Die Feststellung des aus der Tat Erlangten, bezüglich dessen nur aufgrund der vorrangigen Ansprüche der Geschädigten der Verfall (von Wertersatz ) nicht angeordnet werden konnte (§ 111i Abs. 2 StPO aF), diente letztlich jedenfalls auch dem Auffangrechtserwerb des Staates gemäß § 111i Abs. 5 Satz 1 StPO aF, der kraft Gesetzes eintrat, wenn die nach § 111i Abs. 3 StPO aF zu bestimmende Drei-Jahres-Frist abgelaufen war. Der Anwendungsbereich von Nr. 4142 VV ist mithin eröffnet.
6
Der vom Senat nach § 33 Abs. 1, § 2 Abs. 1 RVG festzusetzende Gegenstandswert für die Tätigkeit des Verteidigers im Revisionsverfahren bemisst sich nach dem wirtschaftlichen Interesse an der Abwehr der Revision der Staatsanwaltschaft, soweit diese das Unterlassen der Feststellung beanstandet hat (vgl. für den Verfall BGH, Beschluss vom 24. Februar 2015 - 1 StR 245/09, juris Rn. 5). Dem steht nicht entgegen, dass dem Verteidiger auch für die Verteidigung gegen den Tatvorwurf Gebühren zustehen.
7
Die Staatsanwaltschaft hat im Revisionsverfahren - weiterhin - die Feststellung begehrt, dass der Angeklagte aus den Taten jedenfalls die bei ihm arrestierten 2.006.713,43 € erlangt habe; in dieser Höhe drohte ihm ein endgültiger Vermögensverlust, der mithin sein wirtschaftliches Interesse an der Verteidigung gegen die Revision der Staatsanwaltschaft ausmacht. Mit Blick aufdie gegen den Angeklagten erwirkten und vollstreckten Arreste braucht der Senat nicht zu entscheiden, ob eine gegebenenfalls zweifelhafte Durchsetzbarkeit der Ansprüche gegen den Angeklagten den Gegenstandswert mindern könnte (vgl. insoweit BGH, aaO, juris Rn. 7 mwN).
Becker Gericke Spaniol Berg Leplow

Tenor

Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfahren über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 16. Oktober 2013 wird wie folgt festgesetzt:

a) soweit die Staatsanwaltschaft die Anordnung eines dinglichen Arrests in das Vermögen des Angeschuldigten P. über einen Betrag von 1.007.400,- EUR hinaus auf 1.600.000,- EUR begehrte, auf

197.533,- EUR ;

b) soweit die Staatsanwaltschaft die Anordnung eines dinglichen Arrests in das Vermögen der Arrestbeteiligten zu 1. und 2. in Höhe von jeweils 1.600.000,- EUR begehrte, jeweils auf

533.333,- EUR .

Gründe

 
I.
Mit Verfügung vom 29. August 2013 ordnete die Staatsanwaltschaft nach § 111b Abs. 2 und Abs. 5, 111d, 111e Abs. 1 StPO i.V. mit §§ 73 Abs. 3, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 1 Satz 2, 73a StGB wegen Gefahr im Verzug zur Sicherung des staatlichen Anspruchs auf Verfall von Wertersatz und zur Sicherung der den Verletzten aus den Straftaten erwachsenden zivilrechtlichen Ansprüche jeweils einen dinglichen Arrest in Höhe von 1.600.000,- EUR in das Vermögen des Angeschuldigten P. und in das Vermögen der Arrestbeteiligten zu 1. und 2. an. Am selben Tag wurden von der Staatsanwaltschaft auf der Grundlage der dinglichen Arreste Pfändungsmaßnahmen u.a. in die Konten der Arrestbeteiligten zu 1. bei der Kreissparkasse H. (Guthaben: ca. 340.000,- EUR) und bei der Volksbank F. eG (Guthaben ca. 40.000,- EUR) ausgebracht.
Mit Beschluss der 6. Großen Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts vom 16. Oktober 2013 wurde der gegen den Angeschuldigten P. angeordnete dingliche Arrest mit der Maßgabe bestätigt, dass der Arrestbetrag und der Geldbetrag für die Hemmung der Vollziehung des Arrestes auf 1.007.400,- EUR herabgesetzt wurden. Der darüber hinausgehende dingliche Arrest gegen den Angeschuldigten P. und die dinglichen Arreste gegen die Arrestbeteiligten zu 1. und 2. wurden aufgehoben.
Die dagegen eingelegte Beschwerde der Staatsanwaltschaft Stuttgart wurde mit Beschluss des Oberlandesgerichts vom 16. Januar 2014 (1 Ws 212/13) als unbegründet verworfen.
Der frühere Verteidiger des Angeschuldigten P. Rechtsanwalt …, die Verfahrensbevollmächtigten der Arrestbeteiligten zu 1. im Beschwerdeverfahren (Rechtsanwalt … und Rechtsanwältin …) und der Verfahrensbevollmächtigte der Arrestbeteiligten zu 2. (Rechtsanwalt …) haben jeweils beantragt, den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit nach § 33 RVG festzusetzen.
II.
Der Senat entscheidet über die Anträge in der Besetzung mit drei Richtern, weil das Verfahren vom Berichterstatter wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache auf den Senat übertragen worden ist (§ 33 Abs. 8 Satz 2 RVG).
III.
Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit ist wie tenoriert festzusetzen.
1.
Die Anträge auf Festsetzung des Gegenstandswertes sind zulässig i.S. von §§ 2 Abs. 1, 33 Abs. 1 RVG, weil die Antragsteller einen fälligen Anspruch auf eine Vergütung haben (§§ 33 Abs. 2 Satz 1, 8 Abs. 1 RVG) und es hinsichtlich der Anwaltsgebühren für das Verfahren über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 16. Oktober 2013 auf den Gegenstandswert des Verfahrens ankommt. Die Tätigkeit der Antragsteller, die auf Abwendung der von der Staatsanwaltschaft begehrten Anordnung dinglicher Arreste in das Vermögen des jeweiligen Mandanten gerichtet war, unterfällt nach Auffassung des Senats der als Wertgebühr ausgestalteten Nr. 4142 VV RVG.
a)
Nach überwiegender Ansicht unterfallen Tätigkeiten zur Abwendung eines dinglichen Arrests, der zur Sicherung der Rückgewinnungshilfe angeordnet worden ist, nicht der Nr. 4142 VV RVG (OLG Köln, StraFo 2007, 131; KG, Beschluss vom 15. April 2008 - 1 Ws 309/07, 310/07 -, juris Rn. 5; OLG Hamm, Beschluss vom 17. Februar 2009 - 2 Ws 378/08 -, BeckRS 2009, 08073; LG Saarbrücken, Beschluss vom 10. Januar 2012 - 2 Qs 18/11 -, juris). Denn ein solcher Arrest diene lediglich der vorläufigen Sicherung zivilrechtlicher Ansprüche und daher falle nicht unter die in Nr. 4142 VV RVG aufgeführten Tätigkeiten (OLG Hamm, a.a.O., LG Saarbrücken, a.a.O., Rn. 7). Entscheidend für die Anwendung von Nr. 4142 VV RVG sei, ob es sich um eine Maßnahme handelt, die darauf gerichtet ist, dem Betroffenen den Gegenstand endgültig zu entziehen und dadurch einen endgültigen Vermögensverlust bewirken soll (KG, a.a.O.; LG Saarbrücken, a.a.O., Rn. 5). Nur eine auf diese Maßnahmen bezogene Tätigkeit des Verteidigers verdiene eine gesonderte Honorierung (KG, a.a.O.). Strafgerichtliche Entscheidungen, welche der Rückgewinnungshilfe dienten, führten hingegen bei dem Betroffenen noch nicht zu einem Vermögensverlust. Darüber sei vielmehr außerhalb des Strafverfahrens nach Maßgabe des zwischen den Beteiligten bestehenden Rechtsverhältnisses und des dafür vorgesehenen Verfahrensrechts zu befinden (KG, a.a.O.; OLG Köln, a.a.O.). Teilweise (Burhoff, RVG, 3. Aufl., zu Nr. 4142 Rn. 6 f.) wird differenziert zwischen einerseits dem Verfall, der „Strafcharakter“ habe, und dem Arrest zur Sicherung eines solchen Verfalls - Tätigkeiten im Zusammenhang mit diesen beiden seien von Nr. 4142 VV erfasst (Burhoff, a.a.O., Rn. 6) - und andererseits der Anordnung des Arrests bzw. der Beschlagnahme zum Zweck der Rückgewinnungshilfe (§ 111b Abs. 5 StPO), bei denen Nr. 4142 VV jeweils nicht anwendbar sei (Burhoff, a.a.O., Rn. 7).
Nach anderer Ansicht (OLG Hamm, Beschluss vom 10. Januar 2008 - 3 Ws 323/07 -, wistra 2008, 160; Beschluss vom 17. Januar 2008 - 3 Ws 560/07, 592/07 -, juris Rn. 6; OLG München, wistra 2010, 456; vgl. auch LG Koblenz, Beschluss vom 21. November 2011 - 9 Qs 144/11 -, juris Rn. 7) können Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Abwehr eines dinglichen Arrests, auch soweit dieser zur Sicherung der Rückgewinnungshilfe angeordnet worden ist, nach Nr. 4142 VV RVG vergütet werden. Die zitierten Entscheidungen begründen diese Ansicht allerdings nicht näher.
b)
10 
Der Senat schließt sich der letztgenannten Ansicht an. Im Einzelnen:
11 
Die zusätzliche Gebühr Nr. 4142 VV RVG (Verfahrensgebühr bei Einziehung und verwandten Maßnahmen) entsteht nach Abs. 1 der Gebührenziffer im Rahmen einer Tätigkeit für den Beschuldigten, die sich u.a. auf die Einziehung oder dieser gleichstehende Rechtsfolgen (§ 442 StPO) bezieht. Aus dem in Nr. 4142 VV RVG enthaltenen Verweis (auch) auf § 442Abs. 2 StPO sowie aus der Vorbemerkung 4 Abs. 1 VV RVG ergibt sich, dass Nr. 4142 VV RVG auch die Tätigkeit des Rechtsanwalts für einen vom Beschuldigten verschiedenen Dritten erfasst, wenn sich diese Tätigkeit auf einen gegen den Dritten anzuordnenden Verfall von Wertersatz (§§ 73 Abs. 3, 73a StGB) bezieht.
12 
Nr. 4142 VV RVG erfasst Tätigkeiten des Rechtsanwalts im Zusammenhang mit der Sicherung der künftigen Einziehung oder des künftigen Verfalls. Hinsichtlich der diesen Zwecken dienenden Beschlagnahme (§§ 111b Abs. 1, 111c, 111f Abs. 1 und 2 StPO) ergibt sich dies aus der Formulierung „oder auf eine diesen Zwecken dienende Beschlagnahme“ (vgl. nur Schmahl, in: Riedel/Sußbauer, RVG, 9. Aufl., VV Teil 4 Abschnitt 1 Rn. 123). Im Ergebnis kann nichts anderes gelten, soweit die Tätigkeit des Anwalts gegen eine vorläufige Maßnahme der Sicherung des Verfalls von Wertersatz (§§ 73, 73a StGB) gerichtet ist. Zwar wird der Verfall von Wertersatz nicht durch Beschlagnahme nach § 111c StPO gesichert, sondern - weil es sich um einen Zahlungsanspruch handelt - durch Anordnung des dinglichen Arrests (§ 111b Abs. 2, 111d Abs. 1 StPO) und darauf gestützte Vollziehungsmaßnahmen, insbesondere Pfändungen (§ 111d Abs. 2 StPO i.V. mit §§ 928, 930 bis 932 ZPO; § 111f Abs. 3 StPO). Allerdings bestehen keine Anhaltspunkte, dass der Gesetzgeber den dinglichen Arrest in Nr. 4142 VV RVG bewusst ausgenommen hat. Durch den Verweis auf § 442 StPO - und damit auch auf dessen Absatz 2 - hat der Gesetzgeber ausdrücklich den Fall aufgenommen, dass sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts auf den Verfall von Wertersatz gegen Dritte (§§ 73 Abs. 3, 73a StGB) bezieht; hierin unterscheidet sich Nr. 4142 VV RVG von dem bis 30. Juni 2004 geltenden § 88 BRAGO (vgl. zu § 88 BRAGO: LG Stuttgart, Beschluss vom 5. April 2004 - 6 KLs 183 Js 75705/03 -, juris Rn. 8). Der Anspruch auf Verfall von Wertersatz kann nur über einen dinglichen Arrest gesichert werden. Warum Tätigkeiten im Zusammenhang mit der (endgültigen) Anordnung des Verfalls (§ 73 StGB), dessen (vorläufiger) Sicherung durch Beschlagnahme (§§ 111b Abs. 1, 111c StPO) und der (endgültigen) Anordnung des Verfalls von Wertersatz (§ 73a StGB) sämtlich unter Nr. 4142 VV RVG fallen sollen, nicht aber Tätigkeiten im Zusammenhang mit der (vorläufigen) Sicherung des Verfalls von Wertersatz, erschließt sich nicht. Einer Einbeziehung dieser Tätigkeiten steht der Wortlaut von Nr. 4142 VV RVG nicht ausdrücklich entgegen, weil über den Verweis auf § 442 Abs. 2 StPO Tätigkeiten des Rechtsanwalts, die gegen die endgültige Anordnung des Verfalls von Wertersatz (§§ 73 Abs. 3, 73a StGB) gerichtet sind, eindeutig erfasst werden, und dem Passus „oder auf eine diesen Zwecken dienende Beschlagnahme“ die gesetzgeberische Vorstellung zugrunde liegt, dass auch anwaltliche Tätigkeiten im Zusammenhang mit vorläufigen Maßnahmen zur Sicherung der Einziehung oder dieser gleichstehenden Rechtsfolgen (§ 442 Abs. 1 und 2 StPO) erfasst sein sollen. Dass hierunter auch Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Anordnung eines dinglichen Arrests fallen, kommt auch in der Begründung des Entwurfs zum RVG (BT-Drs. 14/8818 vom 18. April 2002) zum Ausdruck; die dort erwähnte „Zunahme von Verfahren mit Einziehungs- oder Verfallerklärung“ und die „erhebliche wirtschaftliche Bedeutung, die die Anordnung dieser Maßnahmen für den Beschuldigten haben kann“ (BT-Drs. 14/8818 S. 84), treffen gerade typischerweise auf die Fälle zu, in denen es um den Verfall von Wertersatz und dessen Sicherung durch dinglichen Arrest geht. Vor diesem Hintergrund lässt sich die ausschließliche Verwendung des Begriffs „Beschlagnahme“ in Nr. 4142 VV RVG nur als gesetzgeberisches Redaktionsversehen erklären.
13 
Entgegen der herrschenden Ansicht wird auch die anwaltliche Tätigkeit, die sich gegen einen zum Zweck der Rückgewinnungshilfe angeordneten dinglichen Arrest (§ 111b Abs. 5 StPO) richtet, von Nr. 4142 VV RVG erfasst. Denn durch das Gesetz zur Stärkung der Rückgewinnungshilfe und der Vermögensabschöpfung bei Straftaten vom 24. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2350) wurde § 111i StPO mit Wirkung vom 1. Januar 2007 grundlegend novelliert und in Abs. 2 bis 7 ein staatlicher Auffangrechtserwerb normiert. Seit 1. Januar 2007 kommt es daher für die Frage, ob ein auf der Grundlage eines dinglichen Arrests gepfändeter Vermögensgegenstand dem betroffenen Vermögensinhaber letztlich entzogen werden wird, nicht mehr darauf an, ob der Verletzte in die aufgrund des dinglichen Arrests sichergestellten Vermögenswerte vollstreckt oder hiervon wegen des damit verbundenen Aufwands absieht. Seither unterscheidet sich die Pfändung eines Vermögensgegenstandes auf der Grundlage eines (auch) zum Zweck der Rückgewinnungshilfe angeordneten dinglichen Arrests in Intensität und wirtschaftlicher Auswirkung aus der Sicht des Betroffenen nicht mehr wesentlich von der Pfändung eines Vermögensgegenstandes auf der Grundlage eines „nur“ nach §§ 111b Abs. 2, 111d StPO i.V. mit § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB angeordneten dinglichen Arrests bzw. von der Beschlagnahme eines „nur“ dem Verfall unterliegenden Gegenstandes.
2.
14 
Nach § 2 Abs. 1 RVG wird die Verfahrensgebühr nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat. Dabei ist der objektive Wert maßgebend, subjektive Interessen der Arrestschuldnerin sind bei der Bemessung ohne weiteren Belang (OLG München, a.a.O.). Da der dingliche Arrest der Sicherung des Verfalls von Wertersatz dient und damit bloß vorläufigen Charakter hat, ist ausgehend von dem zu sichernden Hauptanspruch ein Abschlag vorzunehmen, so dass der Gegenstandswert des Arrestverfahrens in der Regel unter dem Betrag des zu sichernden Hauptanspruchs liegt. Im Regelfall ist es angemessen, als Gegenstandswert 1/3 des zu sichernden Hauptanspruchs festzusetzen (OLG Hamm, Beschluss vom 17. Januar 2008, a.a.O., Rn. 8; OLG München, a.a.O.). Dies entspricht auch der Praxis im zivilprozessualen Arrestverfahren (vgl. Herget, in: Zöller, ZPO, 29. Aufl., § 3 Rn. 16 Stichwort: Arrestverfahren). Anhaltspunkte, dass entsprechend den zu § 3 ZPO entwickelten Grundsätzen der objektive Wert im vorliegenden Fall höher zu veranschlagen ist, bestehen nicht.
15 
Ausgehend hiervon war, soweit von der Staatsanwaltschaft die Anordnung eines dinglichen Arrests in das Vermögen des Angeschuldigten P. über einen Betrag von 1.007.400,- EUR hinaus auf 1.600.000,- EUR begehrt wurde, der Gegenstandswert auf 1/3 von 592.600,- EUR (Differenz aus 1.600.000,- EUR und 1.007.400,- EUR), mithin 197.533,- EUR, festzusetzen. Soweit die Staatsanwaltschaft mit ihrer Beschwerde die Anordnung des dinglichen Arrests in das Vermögen der Arrestbeteiligten zu 1. und 2. in Höhe von jeweils 1.600.000,- EUR begehrte, war der Gegenstandswert auf 1/3 von 1.600.000,- EUR, mithin 533.333,- EUR, festzusetzen.
IV.
16 
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 33 Abs. 9 Satz 1 RVG).

(1) Der Arrest findet zur Sicherung der Zwangsvollstreckung in das bewegliche oder unbewegliche Vermögen wegen einer Geldforderung oder wegen eines Anspruchs statt, der in eine Geldforderung übergehen kann.

(2) Die Zulässigkeit des Arrestes wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Anspruch betagt oder bedingt ist, es sei denn, dass der bedingte Anspruch wegen der entfernten Möglichkeit des Eintritts der Bedingung einen gegenwärtigen Vermögenswert nicht hat.

(1) Ist eine rechtswidrige Tat begangen worden, so ordnet das Gericht die Einziehung von Gegenständen des Täters oder Teilnehmers auch dann an, wenn diese Gegenstände durch andere rechtswidrige Taten oder für sie erlangt worden sind.

(2) Hat sich der Täter oder Teilnehmer vor der Anordnung der Einziehung nach Absatz 1 an einer anderen rechtswidrigen Tat beteiligt und ist erneut über die Einziehung seiner Gegenstände zu entscheiden, berücksichtigt das Gericht hierbei die bereits ergangene Anordnung.

(1) Ist die Einziehung eines bestimmten Gegenstandes nicht möglich, weil der Täter oder Teilnehmer diesen veräußert, verbraucht oder die Einziehung auf andere Weise vereitelt hat, so kann das Gericht gegen ihn die Einziehung eines Geldbetrages anordnen, der dem Wert des Gegenstandes entspricht.

(2) Eine solche Anordnung kann das Gericht auch neben oder statt der Einziehung eines Gegenstandes treffen, wenn ihn der Täter oder Teilnehmer vor der Entscheidung über die Einziehung mit dem Recht eines Dritten belastet hat, dessen Erlöschen nicht oder ohne Entschädigung nicht angeordnet werden kann (§ 74b Absatz 2 und 3 und § 75 Absatz 2). Trifft das Gericht die Anordnung neben der Einziehung, bemisst sich die Höhe des Wertersatzes nach dem Wert der Belastung des Gegenstandes.

(3) Der Wert des Gegenstandes und der Belastung kann geschätzt werden.

(1) Hat der Täter oder Teilnehmer durch eine rechtswidrige Tat oder für sie etwas erlangt, so ordnet das Gericht dessen Einziehung an.

(2) Hat der Täter oder Teilnehmer Nutzungen aus dem Erlangten gezogen, so ordnet das Gericht auch deren Einziehung an.

(3) Das Gericht kann auch die Einziehung der Gegenstände anordnen, die der Täter oder Teilnehmer erworben hat

1.
durch Veräußerung des Erlangten oder als Ersatz für dessen Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung oder
2.
auf Grund eines erlangten Rechts.

Ist die Einziehung eines Gegenstandes wegen der Beschaffenheit des Erlangten oder aus einem anderen Grund nicht möglich oder wird von der Einziehung eines Ersatzgegenstandes nach § 73 Absatz 3 oder nach § 73b Absatz 3 abgesehen, so ordnet das Gericht die Einziehung eines Geldbetrages an, der dem Wert des Erlangten entspricht. Eine solche Anordnung trifft das Gericht auch neben der Einziehung eines Gegenstandes, soweit dessen Wert hinter dem Wert des zunächst Erlangten zurückbleibt.

(1) Bei der Bestimmung des Wertes des Erlangten sind die Aufwendungen des Täters, Teilnehmers oder des anderen abzuziehen. Außer Betracht bleibt jedoch das, was für die Begehung der Tat oder für ihre Vorbereitung aufgewendet oder eingesetzt worden ist, soweit es sich nicht um Leistungen zur Erfüllung einer Verbindlichkeit gegenüber dem Verletzten der Tat handelt.

(2) Umfang und Wert des Erlangten einschließlich der abzuziehenden Aufwendungen können geschätzt werden.

(1) Der Arrest findet zur Sicherung der Zwangsvollstreckung in das bewegliche oder unbewegliche Vermögen wegen einer Geldforderung oder wegen eines Anspruchs statt, der in eine Geldforderung übergehen kann.

(2) Die Zulässigkeit des Arrestes wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Anspruch betagt oder bedingt ist, es sei denn, dass der bedingte Anspruch wegen der entfernten Möglichkeit des Eintritts der Bedingung einen gegenwärtigen Vermögenswert nicht hat.

(1) Ist die Annahme begründet, dass die Voraussetzungen der Einziehung von Wertersatz vorliegen, so kann zur Sicherung der Vollstreckung der Vermögensarrest in das bewegliche und unbewegliche Vermögen des Betroffenen angeordnet werden. Liegen dringende Gründe für diese Annahme vor, so soll der Vermögensarrest angeordnet werden.

(2) Der Vermögensarrest kann auch zur Sicherung der Vollstreckung einer Geldstrafe und der voraussichtlichen Kosten des Strafverfahrens angeordnet werden, wenn gegen den Beschuldigten ein Urteil ergangen oder ein Strafbefehl erlassen worden ist.

(3) Zur Sicherung der Vollstreckungskosten ergeht kein Arrest.

(4) In der Anordnung ist der zu sichernde Anspruch unter Angabe des Geldbetrages zu bezeichnen. Zudem ist in der Anordnung ein Geldbetrag festzusetzen, durch dessen Hinterlegung der Betroffene die Vollziehung des Arrestes abwenden und die Aufhebung der Vollziehung des Arrestes verlangen kann; § 108 Absatz 1 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(5) Die §§ 102 bis 110 gelten entsprechend.

(6) Die Möglichkeit einer Anordnung nach § 324 der Abgabenordnung steht einer Anordnung nach Absatz 1 nicht entgegen.

(1) Die Vollziehung der Beschlagnahme eines Gegenstandes hat die Wirkung eines Veräußerungsverbotes im Sinne des § 136 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Die Wirkung der Beschlagnahme wird von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Betroffenen nicht berührt; Maßnahmen nach § 111c können in einem solchen Verfahren nicht angefochten werden.

(2) Eine beschlagnahmte bewegliche Sache kann dem Betroffenen zurückgegeben werden, wenn er einen den Wert der Sache entsprechenden Geldbetrag beibringt. Der beigebrachte Betrag tritt an die Stelle der Sache. Sie kann dem Betroffenen auch unter dem Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs zur vorläufigen weiteren Benutzung bis zum Abschluss des Verfahrens überlassen werden; die Maßnahme kann davon abhängig gemacht werden, dass der Betroffene Sicherheit leistet oder bestimmte Auflagen erfüllt.

(3) Beschlagnahmtes Bargeld kann hinterlegt oder auf ein Konto der Justiz eingezahlt werden. Der mit der Einzahlung entstandene Auszahlungsanspruch tritt an die Stelle des Bargeldes.

(1) Der dingliche Arrest findet statt, wenn zu besorgen ist, dass ohne dessen Verhängung die Vollstreckung des Urteils vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde.

(2) Als ein zureichender Arrestgrund ist es anzusehen, wenn das Urteil im Ausland vollstreckt werden müsste und die Gegenseitigkeit nicht verbürgt ist. Eines Arrestgrundes bedarf es nicht, wenn der Arrest nur zur Sicherung der Zwangsvollstreckung in ein Schiff stattfindet.

(1) Ist die Annahme begründet, dass die Voraussetzungen der Einziehung von Wertersatz vorliegen, so kann zur Sicherung der Vollstreckung der Vermögensarrest in das bewegliche und unbewegliche Vermögen des Betroffenen angeordnet werden. Liegen dringende Gründe für diese Annahme vor, so soll der Vermögensarrest angeordnet werden.

(2) Der Vermögensarrest kann auch zur Sicherung der Vollstreckung einer Geldstrafe und der voraussichtlichen Kosten des Strafverfahrens angeordnet werden, wenn gegen den Beschuldigten ein Urteil ergangen oder ein Strafbefehl erlassen worden ist.

(3) Zur Sicherung der Vollstreckungskosten ergeht kein Arrest.

(4) In der Anordnung ist der zu sichernde Anspruch unter Angabe des Geldbetrages zu bezeichnen. Zudem ist in der Anordnung ein Geldbetrag festzusetzen, durch dessen Hinterlegung der Betroffene die Vollziehung des Arrestes abwenden und die Aufhebung der Vollziehung des Arrestes verlangen kann; § 108 Absatz 1 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(5) Die §§ 102 bis 110 gelten entsprechend.

(6) Die Möglichkeit einer Anordnung nach § 324 der Abgabenordnung steht einer Anordnung nach Absatz 1 nicht entgegen.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 S t R 5 3 / 1 3
vom
30. April 2014
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Betruges u.a.
Nebenbeteiligte (Verfahrensbeteiligte):
1. ,
2. ,
hier: Antrag der Verfallsbeteiligten F. , Rechtsanwalt Dr. S. , auf
Festsetzung des Gegenstandswerts
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. April 2014 beschlossen:
Der Gegenstandswert für das Revisionsverfahren wird hinsichtlich der Verfallsbeteiligten F. auf 5.200.000,00 Euro festgesetzt. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

1
Der vom Senat nach § 33 Abs. 1, § 2 Abs. 1 RVG festzusetzende Gegenstandswert für die Gebühren der Tätigkeit des Vertreters der Verfallsbeteiligten F. im Revisionsverfahren bemisst sich nach dem wirtschaftlichen Interesse der Verfallsbeteiligten an der Aufhebung und dem Entfallen der erstinstanzlichen Verfallsanordnung sowie an der Abwehr der Revision der Staatsanwaltschaft , soweit diese das Unterlassen einer weitergehenden Verfallsanordnung mit der Sachrüge beanstandet hat.
2
Das Landgericht hatte in der angefochtenen und vom Senat mit Urteil vom 3. Dezember 2013 in Wegfall gebrachten Anordnung den Verfall des Wertersatzes in Höhe von 2.000.000,00 Euro ausgesprochen. In den Urteilsgründen hatte das Landgericht ausgeführt, die Verfallsbeteiligte F. habe zwar insgesamt 5.200.000,00 Euro erlangt. Eine den Betrag von 2.000.000,00Euro übersteigende Anordnung von Wertersatzverfall sei aber mit Blick auf die in dieser Sache im ersten Rechtsgang mit Urteil des Landgerichts Hamburg vom 9. Mai 2008 getroffenen Feststellungen, denen zufolge die Verfallsbeteiligte 2.000.000,00 Euro erhalten habe, nicht möglich. Diese Feststellungen seien mit Urteil des Senats vom 29. Juni 2010 (1 StR 245/09) aufrechterhalten geblieben und daher bindend. Die Staatsanwaltschaft hat, nachdem sie im Schlussplädoyer die Anordnung des Verfalls des Wertersatzes in Höhe von 5.200.000,00 Euro beantragt hatte, im Revisionsverfahren beanstandet, das Landgericht habe sich zu Unrecht durch das Urteil des Senats daran gehindert gesehen, den Verfall des Wertersatzes in Höhe von insgesamt 5.200.000,00 Euro anzuordnen. Der Gegenstandswert beträgt demgemäß 5.200.000,00 Euro.
3
Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob der Auffassung zu folgen ist, dass sich der Gegenstandswert insoweit verringert, als die Verfallsanordnung erkennbar nicht durchsetzbar wäre (zu einem solchen Fall vgl. BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2006 – 5 StR 119/05, noch zu § 10 Abs. 1 BRAGO i.V.m. § 61 Abs. 1 RVG aF). Denn Anhaltspunkte für eine fehlende Durchsetzbarkeit der von der Staatsanwaltschaft erstrebten Anordnung des Verfalls des Wertersatzes von 5.200.000,00 Euro bestehen hier nicht. Raum Wahl Rothfuß Jäger Radtke

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 S t R 1 6 6 / 0 7
vom
7. Oktober 2014
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
wegen strafbarer Werbung
Nebenbeteiligte (Verfallsbeteiligte):
1.
2.
3.
4.
hier: Antrag der Verfallsbeteiligten O. ,
vertreten durch den Insolvenzverwalter Rechtsanwalt N. auf
Festsetzung des Gegenstandswerts
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Oktober 2014 beschlossen
:
Der Gegenwert für das Revisionsverfahren wird hinsichtlich
der Verfallsbeteiligten O. auf
30.000.000,00 Euro festgesetzt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden
nicht erstattet.

Gründe:

1
Der vom Senat nach § 33 Abs. 1, § 2 Abs. 1 RVG festzusetzende Gegenstandswert für die Tätigkeit des Vertreters der Verfallsbeteiligten im Revisionsverfahren bemisst sich nach dem wirtschaftlichen Interesse der Verfallsbeteiligten an der Abwehr der Revision der Staatsanwaltschaft, soweit diese das Unterlassen einer Verfallsanordnung beanstandet hat (vgl. BGH, Beschluss vom 30. April 2014 – 1 StR 53/13).
2
Das Landgericht hatte in dem angefochtenen und vom Senat mit Urteil vom 30. Mai 2008 aufgehobenen Ausspruch über den Verfall gegen die Nebenbeteiligte ganz von der Anordnung des Wertersatzverfalls abgesehen. Die Staatsanwaltschaft hat, nachdem sie erstinstanzlich im Schlussvortrag die Anordnung des Verfalls von Wertersatz gegen die Verfallsbeteiligte in Höhe von mehr als 33 Mio. Euro beantragt hatte, im Revisionsverfahren beanstandet, das Landgericht habe aufgrund einer rechtsfehlerhaften Anwendung von § 73 Abs. 1 Satz 1, § 73c Abs. 1 Satz 2 StGB zu Unrecht von der Anordnung des Verfalls von Wertersatz im Betrag von 32.643.155 Euro abgesehen. Der Ge- genstandswert beträgt demgemäß mit Blick auf die sich aus § 22 Abs. 2 Satz 1 RVG ergebende Werthöchstgrenze 30.000.000,00 Euro.
3
Auch im Hinblick darauf, dass über das Verfahren der Verfallsbeteiligten bereits das Insolvenzverfahren eröffnet war, war der Gegenstandswert nicht zu verringern. Denn jedenfalls liegt ein Fall, in dem die Verfallsanordnung erkennbar nicht durchsetzbar gewesen wäre (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2006 – 5 StR 119/05, NStZ 2007, 341), nicht vor. Soweit das Landgericht im angefochtenen Urteil ausgeführt hatte, die Insolvenzmasse werde voraussichtlich ohnehin nicht ausreichen, um sämtliche Gläubiger zu befriedigen, folgt hieraus nicht, dass die Durchsetzung der von der Staatsanwaltschaft mit ihrer Revision angestrebten Verfallsanordnung realistischerweise nicht in Betracht gekommen wäre.
4
War damit im Revisionsverfahren nicht von einer mangelnder Werthaltigkeit der Verfallsanordnung auszugehen, kann offen bleiben, ob dieser Umstand überhaupt zu einer Minderung des Gegenstandswerts führen könnte (ebenfalls offen gelassen in BGH, Beschlüsse vom 30. April 2014 – 1 StR 245/09 und 1 StR 53/13; vgl. aber auch BGH, Beschluss vom 24. März 2009 – 5 StR 225/06). Graf Jäger Cirener Radtke Mosbacher

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 S t R 2 4 5 / 0 9
vom
24. Februar 2015
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
4.
wegen zu 1. und 4.: versuchten Betruges u.a.
zu 2. und 3.: Steuerhinterziehung u.a.
Nebenbeteiligte (Verfallsbeteiligte):
1.
2.
3.
hier: Antrag des Verteidigers des Angeklagten F. , Rechtsanwalt
L. , auf Festsetzung des Gegenstandswerts
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Februar 2015 beschlossen
:
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Revisionsverfahren
zur Verteidigung des Angeklagten F. gegen Maßnahmen
des Verfalls wird auf 30.000.000,00 Euro festgesetzt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden
nicht erstattet.

Gründe:

1
1. Das Landgericht hat den Angeklagten F. wegen versuchten Betruges in Tateinheit mit unrichtiger Darstellung gemäß § 400 Abs. 1 AktG und mit Beihilfe zur unrichtigen Darstellung der Verhältnisse einer Kapitalgesellschaft im Jahresabschluss (§ 331 Abs. 1 Nr. 1 HGB) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt; eine Anordnung des Verfalls von Wertersatz (§ 73a StGB) hat es abgelehnt. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft hat der Senat mit Urteil vom 29. Juni 2010 das landgerichtliche Urteil insoweit aufgehoben, als das Landgericht von der Anordnung des Verfalls von Wertersatz abgesehen hat. Dabei hat er die Feststellungen zur Höhe des Erlangten aufrechterhalten.
2
2. Der Antragsteller, Rechtsanwalt L. , war im Revisionsverfahren Verteidiger des Angeklagten F. . Er hat beantragt, den Gegenstandswert des Revisionsverfahrens hinsichtlich des Angeklagten F. auf 30.000.000,00 Euro festzusetzen, weil die Staatsanwaltschaft durchgängig und auch noch im Revisionsverfahren die Anordnung des Verfalls in dieser Höhe erstrebt hatte.
3
3. Der Senat setzt den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit des Antragstellers zur Verteidigung des Angeklagten F. gegen Maßnahmen des Verfalls antragsgemäß auf 30.000.000,00 Euro fest.
4
Gemäß § 32 Abs. 2 RVG kann der Rechtsanwalt aus eigenem Recht die Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit beantragen. Ein Gegenstandswert war hier festzusetzen, weil die Staatsanwaltschaft mit ihrer Revision die Anordnung des Verfalls von Wertersatz gegen den Angeklagten F. erstrebte und sich die Verteidigung durch den Antragsteller hierauf erstreckte. Nr. 4142 Vergütungsverzeichnis (VV) sieht eine besondere Verfahrensgebühr als Wertgebühr vor, wenn der Rechtsanwalt bei Einziehung und verwandten Maßnahmen (§ 442 StPO) eine darauf bezogene Tätigkeit für den Beschuldigten ausübt. Diese Gebühr steht dem Rechtsanwalt für jeden Rechtszug zu (vgl. Kroiß in Mayer/Kroiß, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 6. Aufl., 2013, Rn. 16 zu Nrn. 4141 - 4147 VV).
5
Der vom Senat nach § 33 Abs. 1, § 2 Abs. 1 RVG festzusetzende Gegenstandswert für die Tätigkeit des Verteidigers im Revisionsverfahren bemisst sich insoweit - nicht anders als für den Vertreter eines Verfallsbeteiligten (vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. April 2014 - 1 StR 245/09 und 1 StR 53/13 sowie vom 7. Oktober 2014 - 1 StR 166/07) - nach dem wirtschaftlichen Interesse an der Abwehr der Revision der Staatsanwaltschaft, soweit diese das Unterlassen einer Verfallsanordnung beanstandet hat. Dem steht nicht entgegen, dass dem Verteidiger auch für die Verteidigung gegen den Tatvorwurf Gebühren zustehen.
6
Die Staatsanwaltschaft beanstandete im Revisionsverfahren, das Landgericht habe zu Unrecht davon abgesehen, hinsichtlich des Angeklagten F. den Verfall von Wertersatz anzuordnen. Wie der Antragsteller zutreffend darge- legt hat, verfolgte die Staatsanwaltschaft mit ihrer Revision weiterhin das Ziel einer Anordnung des Verfalls von Wertersatz in Höhe von 30.000.000,00 Euro gegen den Angeklagten F. . Diese Summe beschreibt daher auch das wirtschaftliche Interesse des Angeklagten an der Abwehr der Revision der Staatsanwaltschaft (vgl. auch Kotz in BeckOK-RVG, RVG 4142 Rn. 15). Der Gegenstandswert für seine Verteidigung insoweit beträgt demgemäß 30.000.000,00 Euro.
7
Anhaltspunkte für eine fehlende Durchsetzbarkeit der von der Staatsanwaltschaft erstrebten Verfallsanordnung bestehen hier - insbesondere im Hinblick auf die Höhe der erwirkten und vollstreckten Arreste - nicht. Der Senat braucht daher nicht zu entscheiden, ob dieser Umstand überhaupt zu einer Minderung des Gegenstandswerts führen könnte (ebenfalls offengelassen in BGH, Beschlüsse vom 30. April 2014 - 1 StR 245/09 und 1 StR 53/13 sowie vom 7. Oktober 2014 - 1 StR 166/07; vgl. aber auch BGH, Beschluss vom 24. März 2009 - 5 StR 225/06). Raum Rothfuß Jäger Radtke Fischer

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 S t R 2 4 5 / 0 9
vom
30. April 2014
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
4.
wegen zu 1. und 4.: versuchten Betruges u.a.
zu 2. und 3.: Steuerhinterziehung u.a.
Nebenbeteiligte (Verfallsbeteiligte):
1. ,
2. ,
3. ,
hier: Antrag der Verfallsbeteiligten F. auf Festsetzung des
Gegenstandswerts
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. April 2014 beschlossen:
Der Gegenstandswert für das Revisionsverfahren wird hinsichtlich der Verfallsbeteiligten F. auf 5.200.000,00 Euro festgesetzt. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

1
Der vom Senat nach § 33 Abs. 1, § 2 Abs. 1 RVG festzusetzende Gegenstandswert für die Gebühren der Tätigkeit der Vertreterin der Verfallsbeteiligten F. im Revisionsverfahren bemisst sich nach dem wirtschaftlichen Interesse der Verfallsbeteiligten an der Abwehr der Revision der Staatsanwaltschaft , soweit diese das Unterlassen einer Verfallsanordnung gegen die Verfallsbeteiligte mit der Sachrüge beanstandet hat.
2
Die Staatsanwaltschaft hat, nachdem sie erstinstanzlich im Schlussvortrag die Anordnung des Verfalls von Wertersatz gegen die Verfallsbeteiligte F. in Höhe von 5.200.000,00 Euro beantragt hatte, im Revisionsverfahren beanstandet, das Landgericht habe zu Unrecht davon abgesehen, bezüglich der Nebenbeteiligten den Verfall des Wertersatzes anzuordnen, und keine Feststellungen dazu getroffen, welche Erlöse ihr zugeflossen seien. Der Gegenstandswert beträgt demgemäß 5.200.000,00 Euro.
3
Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob der Auffassung zu folgen ist, dass sich der Gegenstandswert insoweit verringert, als die Verfallsanordnung erkennbar nicht durchsetzbar wäre (zu einem solchen Fall vgl. BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2006 – 5 StR 119/05, noch zu § 10 Abs. 1 BRAGO i.V.m. § 61 Abs. 1 RVG aF). Denn Anhaltspunkte für eine fehlende Durchsetzbarkeit der von der Staatsanwaltschaft erstrebten Verfallsanordnung über einen Betrag von 5.200.000,00 Euro bestehen hier nicht. Raum Wahl Rothfuß Jäger Radtke

(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest.

(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in den Fällen des § 45 die Staatskasse.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können die Antragsberechtigten Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Zivilsachen der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Absatz 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.

(6) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und 4 und Absatz 5 gelten entsprechend.

(7) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(8) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(9) Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet; dies gilt auch im Verfahren über die Beschwerde.

Die Höhe der Kosten und Auslagen, die ein Beteiligter einem anderen Beteiligten zu erstatten hat, wird auf Antrag eines Beteiligten durch das Gericht des ersten Rechtszuges festgesetzt. Auf Antrag ist auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten und Auslagen von der Anbringung des Festsetzungsantrags an zu verzinsen sind. Auf die Höhe des Zinssatzes, das Verfahren und auf die Vollstreckung der Entscheidung sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden. Abweichend von § 311 Absatz 2 beträgt die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde zwei Wochen. Zur Bezeichnung des Nebenklägers kann im Kostenfestsetzungsbeschluss die Angabe der vollständigen Anschrift unterbleiben.