Steuerfreie Vergütung: Für ehrenamtliche Tätigkeit möglich

bei uns veröffentlicht am03.08.2007

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Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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Rechtsberatung zum Steuerrecht - BSP Bierbach Streifler & Partner PartGmbB Berlin Mitte

Entschädigungszahlungen an Freiberufler für von diesen übernommene ehrenamtliche Tätigkeiten in Berufs- und Standesorganisationen sind in der Regel Ersatz für entgehende Betriebseinnahmen und die hierdurch verursachten Aufwendungen daher Betriebsausgaben.

Etwas anderes gilt allerdings, wenn die Tätigkeiten der Freiberufler aus öffentlichen Kassen vergütet werden. Hier können Aufwandsentschädigungen steuerfrei bleiben, soweit sie nicht Verdienstausfall, Zeitverlust oder Haftungsrisiko abgelten und den Tätigkeitsaufwand nicht übersteigen.

Hinweis: Die Oberfinanzdirektion Rheinland macht darauf aufmerksam, dass die Finanzämter aktuell insbesondere prüfen, ob die Aufwandsentschädigung tatsächlich zur Bestreitung eines abzugsfähigen Aufwands erforderlich ist (OFD Rheinland, S 2246 - St 157).


Die verkürzte Darstellung bedingt, dass eine vollständige Beschreibung der relevanten Rechtslage hier nicht möglich ist und daher eine professionelle Beratung nicht ersetzt. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.


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