Regierung will mit einem neuen Gesetzentwurf Kreditverbriefungen erschweren

bei uns veröffentlicht am16.06.2010

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Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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Zusammenfassung des Autors
Anwalt für Bankrecht und Kapitalmarktrecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Bankrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie (BT-Drs. 17/1720 – PDF, 408 KB)vorgelegt. Durch das Gesetz sollen Schwachstellen in den Regelungen zur Beaufsichtigung von Kreditinstituten beseitigt werden. Es sind dazu verschärfte Eigenkapitalbestimmungen und Neuregelungen für die Verbriefung von Krediten vorgesehen. Diese bisherigen Schwachstellen in den gesetzlichen Regelungen hätten nach der Gesetzesbegründung dazu geführt, dass Risiken nicht richtig erkannt, gemessen und beurteilt worden seien. Mit dem Gesetzentwurf wird ein wichtiger Beitrag auf dem Weg zu einer strengeren Regulierung der Kreditinstitute als Folge der Finanzmarktkrise geleistet.

Folgende Änderungen sind vorgesehen:
  • Großkreditvorschriften sollen so geändert werden, dass die Zahlungsfähigkeit eines Instituts durch den Ausfall eines Kreditnehmers nicht mehr gefährdet wird. So sollen künftig alle Forderungen eines Instituts gegenüber anderen Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstituten auf die Großkreditobergrenze von 25% des Eigenkapitals angerechnet werden. Zu Gunsten kleinerer Banken soll es einen Freibetrag in Höhe von 150 Mill. Euro geben. Ein entsprechender Kredit darf nicht das Eigenkapital der Bank überschreiten. Sehr kurzfristige Kredite wie die so genannten Übernachtkredite werden in die Berechnung der Auslastung der Kreditobergrenze nicht einbezogen. "Hybridkapital", das weder dem Eigen- noch dem Fremdkapital klar zugeordnet werden kann, darf in Zukunft maximal die Hälfte des Kernkapitals eines Unternehmens ausmachen. Bei bestimmten Formen des Hybridkapitals liegen die Grenzen sogar noch niedriger. Für bereits aufgenommene Eigenmittel soll es Bestandsschutz- und Übergangsregelungen geben.
  • Für das Verbriefungsgeschäft sind Neuregelungen vorgesehen, die verhindern sollen, dass aus Krediten mit zweitklassiger Qualität erstklassig bewertete Finanztitel geschaffen werden können. Vor allem in den USA haben in der Vergangenheit Banken Kredite an private Haushalte ohne ausreichende Bonitätsprüfung vergeben und diese Kredite mittels Verbriefungen an internationale Investoren veräußert. "Der Umfang und die weltweite Verbreitung der Immobilien- und Finanzmarktkrise wären ohne diese Verbriefungen nicht möglich gewesen", so die Begründung des Gesetzentwurfs. Künftig darf ein Finanzinstitut nur dann in Verbriefungen investieren, wenn der Urheber der Verbriefung mindestens 5% selbst hält. Der Urheber einer Verbriefung muss auch alle relevanten Daten über den Inhalt mitteilen.
  • Änderungen des Pfandbriefgesetzes sollen dazu führen, dass im Falle der Insolvenz einer Pfandbriefbank der Sachwalter liquide Mittel zur Bedienung der ausstehenden Pfandbriefe beschaffen kann. Damit der Sachwalter auch mit der Deutschen Bundesbank Refinanzierungsgeschäfte abschließen kann, soll der Deckungsmasse des Pfandbriefs die Eigenschaft eines Kreditinstituts zugebilligt werden. Die Deckungsmasse werde damit Teilbank der insolventen Pfandbriefbank. Der Sachwalter könne dann gegenüber der Deutschen Bundesbank als Leiter eines Kreditinstituts auftreten.

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